Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)


Seminararbeit, 2005

33 Seiten, Note: gut (14 Punkte)


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung
I. Bedeutung des Privat- und Familienlebens
II. Vorbemerkung zu Art

B. Verhältnis der EMRK und ihres Art. 8 zur Europäischen Grundrechtscharta

C. Verhältnis der EMRK und ihres Art. 8 zum deutschen Grundgesetz
I. Geltung der EMRK im deutschen Recht und ihr Verhältnis zum Grundgesetz
II. Recht auf Achtung des Privatlebens
1.) Recht auf Achtung des Privatlebens in der EMRK
2.) Recht auf Achtung des Privatlebens im Grundgesetz
3.) Fallbeispiel: Caroline von Hannover-Entscheidung
a) Sachverhalt
b) Urteil des Bundesverfassungsgerichts
c) Urteil des EGMR
4.) Fazit
III. Recht auf Achtung des Familienlebens
1.) Recht auf Achtung des Familienlebens in der EMRK
2.) Recht auf Achtung des Familienlebens im Grundgesetz
3.) Fallbeispiel: Sorgerechtsentscheidung Görgülü
4.) Fallbeispiel: Haase
5.) Fazit
IV. Recht auf Achtung der Wohnung
1.) Recht auf Achtung der Wohnung in der EMRK
2.) Recht auf Achtung der Wohnung im Grundgesetz
3.) Fazit
V. Recht auf Achtung der Korrespondenz
1.) Recht auf Achtung der Korrespondenz in der EMRK
2.) Recht auf Achtung der Korrespondenz im Grundgesetz
3.) Fazit

D. Schlussbetrachtung

A. Einleitung

I. Bedeutung des Privat- und Familienlebens

Privatleben bezeichnet den Lebensbereich, der im Gegensatz zum öffentlichen Leben durch Vertraulichkeit und Selbstbestimmung gekennzeichnet ist. Das Familienleben stellt einen hiervon kaum trennbaren Bereich dar, da sich das Familienleben zum größten Teil im Privaten vollzieht. Privat ist ein Bereich vor allem dann, wenn er für andere nur mit Einwilligung des Individuums zugänglich ist.[1] Dies gilt nicht nur für die Räumlichkeiten, in denen sich das Privatleben abspielt, „das Zuhause“, sondern auch für die Kommunikation und für vertrauliche Informationen. Diese Privatsphäre ist für jedes Individuum von großer Bedeutung, sowohl für sein körperliches und seelisches Wohlbefinden als auch für seinen eigenen Bestand in der Gesellschaft, der durch die Preisgabe von persönlichen Informationen beeinträchtigt werden kann. Gerade durch den technischen Fortschritt entstehen immer wieder neue Bedrohungen für die Privatsphäre durch den Staat oder Dritte. Der grundrechtliche Schutz des Privat- und Familienlebens gewinnt damit immer größere Bedeutung und muss sich dynamisch an die Entwicklungen in Gesellschaft und Technologie anpassen. Die Familie und insbesondere die darin aufwachsenden Kinder stellen zudem zumindest im biologischen Sinne die Verwirklichung des Lebenssinns eines Menschen dar. Auch deshalb bedarf die „kleinste Zelle der Gesellschaft“ besonderen Schutzes, um dem Glück Aller und des Einzelnen dienen zu können.

II. Vorbemerkung zu Art. 8

Im Vergleich zu den übrigen - präzise formulierten – Konventionsrechten ist Art. 8 I EMRK eher ungewöhnlich formuliert. Weder enthält die Vorschrift ein Verbot wie bspw. Art. 2 bis 4 EMRK, noch enthält er die ausdrückliche Gewährleistung einer Freiheit wie bspw. Art. 5 oder 9 bis 11 EMRK.

Regelungsgehalt von Art.8 I EMRK ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.[2] Er enthält damit ein Bekenntnis zur „Freiheit der Intimsphäre des Menschen“.[3] Dieser „Anspruch auf Achtung“ gestaltet sich zunächst, wie in den anderen Konventionsrechten, als Abwehrrecht.[4] Der wesentliche Zweck der Vorschrift besteht darin, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen.[5]

Darüber hinaus schließt eine effektive Achtung der Privat- und Familiensphäre auch die Verpflichtung des Staates zu positiven Schutzmaßnahmen ein.[6] Darunter fallen beispielsweise der Schutz gegen schädliche Umwelteinflüsse,[7] das Unterstrafestellen von Vergewaltigung[8] oder z.B. die Verpflichtung des Staates, die rechtlich zulässigerweise vorgenommenen Maßnahmen der Geschlechtsveränderung auch personenstandsrechtlich zu berücksichtigen.[9]

Die in der speziellen Garantie Art. 8 I EMRK zusammengefassten vier Rechte auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz, werden im deutschen Grundgesetz durch eine Reihe von Grundrechten, nämlich die Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (Privatsphäre), Art. 6 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) sowie Art. 13 GG (Wohnung) geschützt. Eine genauere Betrachtung erfolgt im Nachstehenden.

Zwar kommt es zwischen den einzelnen Rechten aus Art. 8 I EMRK zu zahlreichen Überschneidungen, sie lassen sich jedoch durch den Wortlaut des Art. 8 I EMRK und durch die Rechtsprechung des EGMR weitgehend voneinander abgrenzen. Für den Beschwerdeführer ist es jedoch ausreichend, sich auf den Art. 8 EMRK insgesamt zu berufen.[10] Eine strikte Trennung der Regelungsgehalte ist deshalb nicht erforderlich.

Träger der Grundrechte aus Art. 8 I EMRK sind zunächst alle natürlichen Personen. Das Recht steht unzweifelhaft auch Minderjährigen zu, deren Beschwerde von ihrem Gesetzlichen Vertreter eingebracht wird oder in besonderen Fällen auch von den natürlichen Eltern eines Kindes, denen das Sorgerecht entzogen wurde.[11] Auch juristische Personen können Träger dieser Grundrechte sein, so können nicht nur die Garantiebereiche „Wohnung“ und „Briefverkehr“, sondern auch die aus dem Schutz des Privatlebens hervorgehenden Bereiche „Daten-„ und „Umweltschutz“ ohne weiteres auf juristische Personen angewendet werden.[12]

Die Schranken der aus Art 8 I EMRK gewährleisteten Grundrechte bestimmen sich nach Art. 8 II EMRK. Darin werden eine formelle und sechs materielle Schranken errichtet. Die formelle Schranke besteht darin, dass jede Einschränkung durch Gesetz vorgesehen sein muss, wozu ein formelles Bundes- oder Landesgesetz notwendig ist. Die sechs materiellen Schranken sind stets am Maßstab der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ zu messen.[13]

B. Verhältnis der EMRK und ihres Art. 8 zur Europäischen Grundrechtscharta

Nachdem der EuGH im Jahre 1996 in einem klärenden Gutachten die Möglichkeit des Beitritts der EU bzw. ihrer Organe zur EMRK ausgeschlossen hat[14] und die EMRK die EU somit nicht bindet, sollte die EGC als Teil II der späteren Verfassung für Europa in das Recht der EU aufgenommen werden. Proklamiert wurde die EGC am 07. Dezember 2000 vom Rat, der Kommission und dem Parlament der EU, die Ratifizierung der so genannten Europäischen Verfassung ist jedoch in bisher zwei Ländern im Plebiszit gescheitert, so dass der Text bisher nicht in das Recht der EU inkorporiert werden konnte. Zwar wurde im Zuge der Proklamation der EGC die Selbstbindung von EP und EU Kommission an die Charta erklärt, die rechtliche Qualität einer solchen Selbstbindung ist jedoch zweifelhaft. Es ist davon auszugehen, dass es sich mehr nur um eine politische Erklärung handelt. Der EGC kommt, trotz Selbstbindungserklärung und Erwähnungen in den Rechtsprechungen des EuGH, zur Zeit nur der Charakter einer „feierlichen“, aber für die Grundrechtsverpflichteten nicht bindenden und für die Grundrechtsträger nicht einklagbaren Erklärung zu.[15] Zuletzt bleibt jedoch die Hoffnung, dass der EGC in Zukunft doch noch durch Aufnahme in das EU-Vertragswerk (bzw. EU-Verfassung) tatsächliche Rechtsverbindlichkeit zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt soll der dann bestehende Gewährleistungsumfang der EGC betrachtet werden.

Inhaltlich sollen die Grundrechte und Freiheiten der EGC - soweit sie Rechten in der EMRK entsprechen - gem. Art. 52 III EGC die gleiche „Bedeutung und Tragweite“ haben. Ein darüber hinausgehender Schutz ist nach Art. 52 III S. 2 EGC nur für der EMRK nicht gleichende Rechte vorgesehen. In den Erläuterungen des Konventspräsidiums zu Art. 52 EGC ist Art. 7 EGC als Artikel aufgelistet, dessen Bedeutung und Tragweite mit dem des Art. 8 EMRK übereinstimmen.[16] Ein über die EMRK hinausgehender Schutz ist daher durch Art. 7 EGC nicht beabsichtigt. In der EGC wurde lediglich der Wortlaut des Art. 8 I EMRK in der Form abgeändert, dass das Wort „Korrespondenz“ aufgrund technologischer Entwicklungen in „Kommunikation“ geändert wurde.[17] In der EGC findet sich dennoch eine Besonderheit dahingehend, dass der Datenschutz, der in der EMRK unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt, in der EGC gesondert in Art. 8 gewährleistet wird. Ebenso werden die Rechte des Kindes, die beim Schutze des Familienlebens eine wichtige Rolle spielen, gesondert in Art. 24 EGC betont. Dieser Schutz des Kindes ist in der EMRK in den das Familienleben betreffenden Bereichen ausdrücklich durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 I EMRK ebenso gewährleistet. Darüber hinaus findet sich in Art. 33 EGC eine besondere Garantie des rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutzes der Familie insbesondere im Konflikt mit dem Berufsleben. So garantiert Art. 33 II EGC einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub und das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund. Dieser Bereich wird von Art. 8 I EMRK nicht erfasst.

Die Grundrechtsschranken, die querschnittsartig für alle Grundrechte gelten, sind in Kapitel VII der EGC geregelt. Den Erläuterungen des Konventspräsidiums zu Art. 52 EGC ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Einschränkung der EGC-Rechte die gleichen Voraussetzungen einzuhalten hat wie bei denen der EMRK-Rechte. Auch die Bedeutung und Tragweite dieser EGC-Rechte sind nicht nur durch den Wortlaut der EMRK und ihrer Protokolle bestimmt, sondern auch durch die Rechtsprechung von EGMR und EuGH.[18]

Insoweit würde durch Art. 7 EGC, auch wenn er für die EU verbindlich wäre, die geltende Rechtslage nicht verändert. Zum einen stimmt sein Wesensgehalt mit dem des Art. 8 EMRK insgesamt überein, zum anderen ist die EU bereits durch Art. 6 II EU-Vertrag indirekt an die Konventionsgarantien gebunden.[19] Ein Vergleich des Art. 8 EMRK mit der EGC ist somit in den folgenden Betrachtungen erlässlich.

C. Verhältnis der EMRK und ihres Art. 8 zum deutschen Grundgesetz

I. Geltung der EMRK im deutschen Recht und ihr Verhältnis zum Grundgesetz

Anders als bspw. der EG-Vertrag enthält die EMRK keine Vorgaben über ihre Stellung, ihren Rang und ihre Wirkungsweise im nationalen Recht. Dementsprechend ist die Stellung der Konvention im Recht der Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich und reicht vom Verfassungsrang (bspw. in Österreich), Übergesetzesrang (bspw. in Frankreich und Tschechien), Gesetzesrang (bspw. in Dänemark und Schweden) bis hin zur lediglich völkerrechtlichen, nicht innerstaatlichen Verbindlichkeit (bspw. in Irland).[20]

Die Geltung der EMRK in der Bundesrepublik wird insbesondere innerhalb der Literatur kontrovers diskutiert. Aufgrund der Förderung des allgemeinen Verständnisses soll im Folgenden daher nur kurz die herrschende Meinung dargestellt werden, ohne auf den ein eigenes Thema füllenden Streit über die innerdeutsche Geltung der EMRK einzugehen.

In der Bundesrepublik kommt der EMRK nach herrschender Meinung der Geltungsrang als der eines einfachen Bundesgesetzes zu,[21] wobei die Konvention dessen ungeachtet als Auslegungshilfe und Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips herangezogen wird.[22]

Als Begründung der Rechtsprechung dient der Hinweis darauf, dass die Aufnahme der EMRK in das Bundesrecht durch ein Vertragsgesetz gemäß Art.59 Abs.2 S.1 GG erfolgt sei, das lediglich gewöhnlichen Gesetzesrang besitzt, so dass auch der über diese Brücke in das deutsche Recht gelangte Inhalt der EMRK nur den Rang eines gewöhnlichen Gesetzesrechts haben kann.[23] Nach Auffassung der Literatur könne der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“,[24] der eine Außerkraftsetzung der EMRK durch ein nachfolgend ergehendes und ihr zuwiderlaufendes Gesetz ermöglichen würde,[25] aufgrund der innerstaatlich anerkannten Regel „pacta sunt servanda“ des Art.25 GG wegen des spezielleren Art.59 Abs.2 GG nicht eingreifen.[26] Spätestens seit der insoweit „nur klarstellenden“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[27] besteht überdies auch dahingehend Einvernehmen, dass nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber werde von sich aus gezielt gegen von ihm selbst anerkanntes Völkerrecht durch Erlass späterer Gesetze verstoßen, da „ Gesetze […] im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden [sind], selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag “.

Damit bildet der Menschenrechtskatalog der EMRK in der Bundesrepublik unmittelbar anwendbares Recht.[28]

II. Recht auf Achtung des Privatlebens

1.) Recht auf Achtung des Privatlebens in der EMRK

Durch das Recht auf Achtung des Privatlebens soll jedem Individuum eine Sphäre gesichert werden, in der es die „Entwicklung und Erfüllung“ seiner Persönlichkeit anstreben kann[29] und ein Leben nach seiner Wahl lebt. Dieser Schutz der „freien Entwicklung der Persönlichkeit der Grundrechtsträger“ umfasst neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch sexueller Art.[30]

Das Grundrecht beinhaltet ebenfalls ein Abwehrrecht gegen die staatliche Erforschung der Privatsphäre. Zum Schutzumfang gehört beispielsweise, sich ohne Beobachtung durch staatliche Organe im öffentlichen Raum bewegen zu können. So stellen bspw. geheime Überwachungsmaßnahmen, selbst in der Öffentlichkeit, generell einen Eingriff in das Privatleben dar.[31]

Die zu schützenden äußeren Beziehungen zu anderen Menschen stellen einen wesentlichen Bestandteil der Persönlichkeit dar. Hierzu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen, da besonders das berufliche Umfeld für viele Menschen die meisten Möglichkeiten bietet, Kontakte zu anderen aufzubauen. Telefongespräche sind daher im häuslichen und geschäftlichen Bereich nicht nur vom Schutz der Korrespondenz, sondern auch vom Schutz des Privatlebens erfasst.[32]

Art. 8 I EMRK schützt den Grundrechtsträger in seinem Recht, über den eigenen Körper selbst zu bestimmen. Neben Art. 2 und 3 EMRK sichert damit auch Art. 8 EMRK die körperliche Unversehrtheit.[33] Eine staatliche Zwangsmaßnahme, die unter der für Art. 3 EMRK erforderlichen Schwere liegt, kann einen Verstoß gegen Art. 8 darstellen, wenn sie die physische oder psychische Integrität einer Person erheblich nachhaltig beeinflusst.[34]

Auch das sexuelle Verhalten steht unter dem Schutz des Rechts, über den eigenen Körper selbst zu bestimmen, sowie es als intimster Bereich der Beziehung zu anderen Menschen vom Schutz des Art. 8 I EMRK erfasst wird. Hieraus folgt insbesondere ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat auf Unterlassen von Beschränkungen der sexuellen Selbstbestimmung, beispielsweise bezüglich der Wahl eines homosexuellen Partners. Die diesbezügliche Rechtsprechung illustriert sehr anschaulich die dynamische Anpassung der Auslegung des Art. 8 EMRK an die sich verändernde Gesellschaft. Lange wurde nur die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen über 21 Jahren als Verstoß gegen Art. 8 I EMRK angesehen,[35] mittlerweile wurden auch die letzten Reste einer solchen Diskriminierung Homosexueller für EMRK widrig erklärt.[36] Auch das – z.B. in Großbritannien ausgesprochene - Verbot, Homosexuelle zur Armee zuzulassen bzw. die Entlassung aus den Streitkräften nur aufgrund von Homosexualität stellt eine Verletzung des Art. 8 I EMRK dar.[37]

Aber auch Geschlechtsumwandlungen sind als Ausdruck der Selbstbestimmung über den eigenen Körper zu sehen. Die Probleme der Transsexualität haben den EGMR mehrfach beschäftigt.[38] Auch hier ist die Rechtsprechung beispielhaft für die dynamische Auslegung der EMRK durch den EGMR: Der Gerichtshof hatte 1992 in einem Urteil gegenüber Frankreich festgestellt, dass die fortbestehende Bezeichnung des früheren Geschlechts und des alten Vornamens in amtlichen Urkunden eine Quelle täglicher Probleme in ihrem Privatleben darstelle und mit der Achtung ihres Privatlebens unvereinbar sei. Daraus ergebe sich zwar keine Verpflichtung, die Geschlechtsumwandlung in den amtlichen Urkunden zu berücksichtigen, es seien aber Maßnahmen zu treffen, um diese Schwierigkeiten zu beheben.[39]

Das britische Recht hingegen erlaubte zwar eine Namensänderung, verweigerte aber die volle Anerkennung des „neuen“ Geschlechts. Nur Ausweis und Führerschein lauteten auf den neuen Namen, das ursprüngliches Geschlecht und der frühere Name blieben aber im Geburtenbuch und polizeilichen Registern erhalten. So war dem Transsexuellen zwar keine Ehe möglich, aber laut EGMR in einem Urteil von 1988 doch eine Lebensgestaltung nach dem neuen Geschlecht.

Von dieser Ansicht ist der EGMR in einem Urteil im Jahr 2002 abgewichen und sprach den Transsexuellen ein Recht auf volle rechtliche Anerkennung der neuen sexuellen Identität zu und sah die öffentlichen Interessen als weniger gewichtig als das grundlegende Prinzip der persönlichen Autonomie an.[40]

Der Schutz persönlicher Daten ist durch die sich immer fortentwickelnden Möglichkeiten der computergestützten Sammlung und Auswertung zu einem wichtigen Teilbereich der Gewährleistungen des Art. 8 I EMRK geworden. Der Datenschutz ist vor allem hinsichtlich sensibler medizinischer und sozialer Daten für den Betroffenen wesentlich. Jede Sammlung und Speicherung von Daten über eine Person greift in den Schutzbereich des Art. 8 I EMRK ein und bedarf der Rechtfertigung. Insbesondere sind ausreichende Garantien gegen Datenmissbrauch durch das innerstaatliche Recht zu gewährleisten.[41] Dies ist auch für die Verwendung von Stasi-Unterlagen relevant.[42]

Art. 8 I EMRK schützt ferner die Selbstdarstellung. Jeder soll selbst darüber entscheiden können, wie er sich gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit darstellen möchte und wie er wahrgenommen werden möchte.[43] Gewährleistungsgehalt des Art. 8 EMRK ist somit auch das Recht am eigenen Bild. Insofern besteht auch eine Schutzpflicht des Staates gegen die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Fotos.[44]

Schließlich umfasst der Schutz des Privatlebens das Recht auf Achtung der Identität, des Namens, der Ehre und die Namensgebung durch die Eltern.[45] Darüber hinaus lassen sich aus dem Schutz des Privatlebens bestimmte Minderheitenrechte ableiten. Diese betreffen hauptsächlich besondere Lebensformen, wie zu Beispiel das Wohnen in Wohnwagen von Zigeunern.[46]

[...]


[1] Vgl.: Rössler, Der Wert des Privaten, S. 23.

[2] Frowein/Peukert, EMRK, S. 338, Rn. 1.

[3] Schorn, EMRK, S. 243.

[4] Grabenwarter, EMRK, § 22 I 1, Rn. 1.

[5] EGMR, EuGRZ 1979, S. 298, Z. 7; EGMR, EuGRZ 1979, 454, Z. 31.

[6] Stieglitz, Grundrechtsverständnis EMRK und EUGH, S. 152.

[7] Peters, EMRK, S. 156.

[8] Frowein/Peukert, EMRK, S. 343, Rn. 9.

[9] Szczekalla, grundrechtliche Schutzpflichten, S. 809; EGMR 11.07.2002, Goodwin, Nr. 28957/95, Z. 71 ff.

[10] EKMR DR 13, 248; Grabenwarter, EMRK, § 22 I Rn. 5.

[11] Grabenwarter, EMRK, § 22 I, Rn. 3.

[12] Grabenwarter, EMRK, § 22 I, Rn. 4.

[13] Guradze, EMRK, S. 117.

[14] EuGRZ 1996, 197, 206f..

[15] Busch, Bedeutung der EMRK für Grundrechtschutz in der EU, S. 28 f..

[16] Council of the EU, Explanations to the Charter, S. 75.

[17] Council of the EU, Explanations to the Charter, S. 25.

[18] Council of the EU, Explanations to the Charter, S. 74.

[19] Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art.F EUV Rn. 69 f; Zuleeg EuGRZ 2000, S. 511.

[20] Grabenwarter, EMRK,§ 22 I, Rn. 1f..

[21] Rspr.: BVerfGE 82, 106, 114; Lit.: Langenfeld, EMRK im Verfassungsrecht, S. 95 ff; Jarass/Pieroth, GG, Art. 25

Rn. 10.

[22] BVerfGE 74, 359, 370.

[23] Dreier I, Art.59 Rn.48.

[24] BGHZ 26, 200; Mangoldt/Klein, Art. 59 Rdnr. 93.

[25] Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/1, S.121.

[26] BVerfGE 6, 362; Berber, Völkerrecht I, S.102; Maunz/Dürig, Art. 25 Rdnr. 29.

[27] BVerfGE 74, 358, 370.

[28] Geiger, GG und Völkerrecht, S. 405.

[29] EKMR DR, 21, 116 f..

[30] Meyer-Ladewig, EMRK, S. 136, Rn. 3.

[31] Frowein/Peukert, EMRK, S. 340, Rn. 6.

[32] Grabenwarter, EMRK, § 22 I 1, Rn. 9 & 12.

[33] Grabenwarter, EMRK, § 22 I 1, Rn. 7.

[34] EGMR 25.03.1993, Serie A, Bd. 247 Nr. 36; EGMR 06.02.2001, Slg. 2001-I Nr. 46.

[35] EGMR 22.10.1981, Dudgeon, Serie A, Bd. 45, S. 24 Nr. 60; EGMR 22.04.1993, Serie A, Bd. 259, S. 12 Nr. 25;

(Vergleiche hierzu die Geschichte der §§ 175, 175a StGB in Deutschland, siehe BT-Dr 12/7069 (S. 3, Nr. 5)).

[36] Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, Rn. 173.

[37] EGMR NJW 2000, 2089; Peters, EMRK, S. 157.

[38] EGMR 17.10.1986, Rees, Serie A, 106, Z. 37; EGMR 27.10.1990, Cossey, Serie A 184, Z. 36; EGMR

30.07.1998, Sheffield u. Horsham RJD 1998-V, Z.51; EGMR 11.07.2002, Goodwin, Nr. 28957/95, Z. 71 ff.

[39] EGMR 25.03.1992, Serie A, Bd. 232, S. 52 Nr. 58; Meyer-Ladewig, EMRK, S. 138, Rn. 8.

[40] Peters, EMRK, S. 158.

[41] Meyer-Ladewig, EMRK, S. 139, Rn. 11.

[42] EGMR 22.11.2001, Knauth, Nr. 41111/98 und Bester, 42358/98.

[43] EGMR 28.01.2003, Peck, Nr. 44647/ 98.

[44] EGMR JZ 2004, Caroline von Hannover, S. 1015.

[45] Peters, EMRK, S. 159.

[46] Meyer-Ladewig, EMRK, S. 141, Rn. 16.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
Hochschule
Universität zu Köln  (Europa- und Völkerrecht)
Veranstaltung
Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK im Vergleich zur Europäischen Grundrechtscharta und zum Deutschen Grundgesetz
Note
gut (14 Punkte)
Autor
Jahr
2005
Seiten
33
Katalognummer
V48118
ISBN (eBook)
9783638449083
ISBN (Buch)
9783638659697
Dateigröße
588 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Rechtsvergleichende Seminararbeit zur Gewährleistung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK im Vergleich zur Europäischen Grundrechtscharta und zum Deutschen Grundgesetz
Schlagworte
Recht, Achtung, Privat-, Familienlebens, EMRK), Menschenrechtsgewährleistungen, EMRK, Vergleich, Europäischen, Grundrechtscharta, Deutschen, Grundgesetz
Arbeit zitieren
Georg Schäfke (Autor:in), 2005, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48118

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden