Rauschmittelkonsum als Teil der Religionsausuebung


Seminararbeit, 2002

34 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Erster Teil – Einführung in die Sachproblematik
I. Vorwort
II. Sachverhalt
III. Cannabis-Konsum als Teil der Rastafari-Religion
IV. Medizinische Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis-Konsum
1. Allgemeines
2. Toxizität und Lethalität
3. Physische Folgen des Konsums
4. Psychische Folgen des Konsums
5. Zummenfassung
V. Exkurs: Peyotl-Konsum in den USA
1. Die Peyote-Religion
2. Rechtsgeschichtlicher Abriß
3. Darstellung des U.S. Supreme Court-Urteils

Zweiter Teil - Cannabis und Religionsausübungsfreiheit
I. Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit
1. Die Auslegung des Schutzbereichs durch das BVerfG
2. Die Kritik der Lehre an der Schutzbereichsauslegung des BVerfG
3. Stellungnahme
4. Plausibilität der Behauptung religiöser Handlungsmotivation
II. Eingriff
III. Rechtfertigung des Eingriffs
1. Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnisregelung des BtMG
2. Verfassungsmäßigkeit der Auslegung der Erlaubnisregelung des BtMG
a.) Rechtfertigung des Eingriffs durch kollidierendes Verfassungsrecht
aa.) „Volksgesundheit“
bb.) Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 2. Var.)
cc.) Jugendschutz (Art. 6 II 2)
dd.) Völkerrechtliche Verträge
b.) Beschränkung durch allg. Gesetze wegen Art. 140 i.V.m. 136 I WRV
IV. Zusammenfassung

Anhang - Fallrelevante Normen des BtMG

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

-Erster Teil -

Einführung in die Sachproblematik

I. Vorwort

Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass eine Erlaubnis zum privaten, nicht-kommerziellen Anbau von Hanf (cannabis sativa) zum Zwecke des späteren rituellen Konsums nicht unter Berufung auf die Freiheit der Religionsausübung (Art 4 II GG[1] ) verlangt werden kann[2]. Damit musste sich ein deutsches Obergericht erstmals mit der Problematik auseinandersetzen, ob Religion auch im wörtlichen Sinne Opium des Volkes sein darf. In den USA hatte bereits 1989 der Supreme Court einen ähnlich gelagerten Fall entschieden[3] ; eine Entscheidung des südafrikanischen Constitutional Court steht noch aus[4].

„Cuius regio, eius religio“ oder „fiat iustitia, pereat mundus“? Mögen die Mütter und Väter des Grundgesetzes bei der schrankenlosen Einfügung des Art. 4 II noch an die Praktiken der großen abendländischen Weltreligionen gedacht haben und mangels erheblicher Konfliktpotentiale mit der weltlichen Ordnung beruhigt gewesen sein, so ergeben sich mit Religionen und Sekten, die unserem Kulturkreis fremder sind, in letzter Zeit zunehmend Spannungen zwischen religiöser und weltlicher Ordnung. Die Auflösung dieser Spannungen stellt die Gerichte vor jedenfalls nicht unerhebliche Rechtsprobleme[5] ; dies war auch hier offensichtlich der Fall.

Aus religionsrechtlicher Sicht bietet sich die vorliegende Entscheidung vor allem dazu an, die Fragestellungen zu erörtern, wie weit der Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit gezogen werden kann und welche Schrankensetzungen zulässig sind. Dazu soll hier im ersten Teil, nach einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, ein Einblick in die Bedeutung des Cannabis-Konsums für die Anhänger der Rastafari-Religion (die Rastas) gegeben und anschließend die medizinische Problematik, die eine essentielle Schranke für deren Religionsausübung darstellen könnte, kurz umrissen werden. Abschließend soll noch ein Exkurs über die vom U.S. Supreme Court entschiedene Problematik angeboten werden, auf dessen Lektüre zur Lösung der Fallfrage verzichtet werden kann, der aber gleichwohl für den vorliegenden Fall interessante Aspekte und Argumente aus einer anderen Sichtweise offeriert.

Im zweiten Teil der Arbeit wird schließlich die Entscheidung des BVerwG anhand des klassischen Aufbauschemas nachgeprüft werden, wobei den bereits angesprochenen Fragestellungen besondere Aufmerksamkeit zukommen soll.

II. Sachverhalt

In casu berief sich der Kläger darauf, Anhänger der sog. „Rastafari-Religion“ zu sein. In Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit wolle er Cannabis, nach Ansicht dieser Religion das „heilige Kraut“, zum Eigenverbrauch anbauen und bei Rastazeremonien konsumieren. Da Cannabis-Produkte jedoch in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz[6] aufgeführt sind und damit Betäubungsmittel iSd § 1 I des Gesetzes darstellen, wäre ein solcher Anbau ohne Erlaubnis als eine Straftat gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG zu klassifizieren. Deswegen beantragte der Kläger am 30.08.1993 beim Bundesgesundheitsamt (BGA) eine Erlaubnis zum Cannabis-Anbau in geringen Mengen (5 bis 10 Pflanzen pro Jahr) gemäß § 3 I Nr. 1 BtMG. Diese wurde mit Bescheid vom 07.12.1993 unter Verweis darauf abgelehnt, dass diese gemäß § 3 II BtMG nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden könne. Gegen die Abweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs am 15.07.1994 beschritt der Kläger den Rechtsweg bis zum BVerwG, das in letzter Instanz die Entscheidung des BGA bestätigte.

III. Cannabis-Konsum als Teil der Rastafari-Religion

Die afroamerikanische Rastafari-Religion entstand Anfang der 1930er Jahre in Jamaika[7]. Ras Tafari Makonnen, Kaiser von Äthiopien zwischen 1930 und 1974 (unter dem selbstgegebenen Namen Haile Selassie I.), der bei den Rastas die Hoffnung auf die Befreiung der Schwarzen aus ihrer babylonischen Gefangenschaft in Amerika und ihre Heimführung nach Afrika verkörpert, wird von ihnen als unsterblicher „Jah Rastafari“ (Gott) verehrt. Die kultische Institutionalisierung geht auf den Laienprediger Leonhard Howell zurück, der 1940 in der Nähe von Kingston (Jamaika) eine Farm erwarb, wo er dann mit etwa 500 Anhängern lebte und unter anderem Cannabis (das die Gemeinde Ganja nannte) zum Lebensunterhalt anbaute[8]. Bald nach der Unabhängigkeit Jamaikas im Jahre 1962 fand die Bewegung durch die Verbindung mit sozialpolitischen Forderungen auch auf den anderen Karibischen Inseln sowie in Großbritannien und den USA weite Verbreitung, insbesondere in den unterprivilegierten Schichten der Schwarzen. Heute werden der Rastafari-Religion weltweit mindestens 5 Millionen Anhänger zugerechnet[9].

Die Rastas verfügen über einen ausgeprägten rituellen Kodex, der ihnen u.a. Lohnarbeit (sie wird als Fortsetzung der Sklaverei begriffen), Alkohol, von Nicht-Rastafaris zubereitete Nahrung, Geburtenkontrolle, Taufen und eigenen Besitz verbietet[10]. Ganja (das einheimische Cannabis, s.o.) ist in ihrem Glauben das „heilige Kraut“, von dem an mehreren Stellen der Bibel gesprochen wird[11]. Es wird auch „Kraut der Weisheit“ genannt, weil es Legenden zufolge aus dem Grab Salomos gewachsen sein soll und gilt unter der Mehrzahl der Rastas als Nahrung für das Gehirn und als Heilmittel. Ihm wird nachgesagt, dass es eine tiefere und klarere Einsicht in das Leben vermittle. Als frische Pflanze wird das Ganja ähnlich wie Spinat als Gemüse zubereitet, das besonders gut für Kinder sein soll. Geraucht wird es in Jamaika bereits von Jugendlichen in relativ großen Gruppen, die von einem Älteren angeführt werden, der es den jüngeren verkauft[12]. Die Männer von etwa 20 bis 60 Jahren, die sich im Berufsleben befinden, bauen in aller Regel ihr Ganja selber an, wobei das Rauchen Bestandteil des normalen Tagesablaufes wird, aber auch bei besonderen Anlässen, wie z.B. abendlichen Besuchen, praktiziert wird. Mit dem Austritt aus der Arbeitswelt wird dann in aller Regel auch das Rauchen wieder aufgegeben, in aller Regel erstens mangels Möglichkeit, die eigenen Felder weiter zu bestellen und zweitens mangels finanzieller Mittel, das Ganja nun wieder per Handel zu erwerben[13].

IV. Medizinische Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis-Konsum

Generell stellt sich die Diskussion über mögliche Gesundheitsschäden in Folge des Cannabis-Konsums seit Jahrzehnten als derart emotionsgeladen dar, dass viele Untersuchungen auf diesem Gebiet durch die vorgefasste Meinung der Forscher verfälscht und die Beurteilung der Ergebnisse nicht immer mit der notwendigen Sachlichkeit und Objektivität erfolgt ist[14]. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Cannabis um eine verbotene Droge handelt und nahezu alle Forschungsetats in der ausgesprochenen Erwartung vergeben wurden, einseitig insbesondere die Gefährlichkeit der Substanz nachzuweisen[15]. Daraus erklärt sich auch, dass erst in letzter Zeit die Erforschung der Wirkungsweise zu medizinischen Behandlungszwecken vorangetrieben wurde[16]. Nachfolgend soll versucht werden, dem Leser einen weitgehend objektiven Abriss der für die Fallfrage bedeutsamen medizinischen Erkenntnisse zu vermitteln.

1. Allgemeines

Man unterscheidet begrifflich zwei Arten von Cannabis-Produkten, die beide aus der weiblichen indischen Hanfpflanze (cannabis sativa) gewonnen werden. Dabei ist Haschisch das harzartige Sekret von Drüsenhaaren an Blüten, Blättern und Stängeln, Marihuana ist das tabakartige Gemisch von getrockneten Blüten und Blättern.

Sowohl Haschisch als auch Marihuana enthalten das psychotrope Tetrahydrocannabinol (THC), dem größenteils die berauschende Wirkung zugeschrieben wird; Marihuana zu ca. 1 bis 2 Prozent, das wesentlich konzentriertere Haschisch zu ca. 5 bis 10 Prozent[17]. Der THC-Gehalt eines Joints aus einem Gramm Marihuana beträgt demnach 10 bis 20 Milligramm, wovon im Rauch etwa 50 Prozent, also 5 bis 10 Milligramm, in die Lunge gebracht werden. Ein geübter Raucher mit tiefer Inhalationstechnik kann davon wiederum bis zu 80 Prozent resorbieren[18].

2. Toxizität und Lethalität

Auf die psychotrope Dosis bezogen ist die Toxizität von THC äußerst gering[19]. Der Abstand zwischen der rauscherzeugenden und der toxischen Dosis ist zugleich bei THC erheblich größer als bei Alkohol und eine akute Vergiftung würde einen Konsum von mehreren 100 g Haschisch bedingen[20], womit sie so gut wie ausgeschlossen ist.

Die akute Lethaldosis bei oraler Verabreichung liegt bei der Maus bei etwa 0, 5 g pro kg, bei der Ratte bei etwa 0, 67 g pro kg[21]. Tödliche Überdosierungen beim Menschen sind bisher nicht bekannt geworden[22].

3. Physische Folgen des Konsums

Während Alkohol ständig in kleinen Mengen von der Leber aus Kohlenhydraten produziert wird und damit eine körpereigene Substanz ist, muss THC als körperfremde Substanz klassifiziert werden[23]. Dennoch wurden in wissenschaftlichen Untersuchungen Rezeptoren für THC in der Großhirnrinde, dem Kleinhirn und dem Hippocampus (Ammonshorn) gefunden[24], sodass Substanzen mit ähnlichen Potenzen und THC-ähnlicher Wirkung vom Körper produziert werden müssen. Folglich steht wohl fest, dass äußerlich zugeführtes THC in die neurochemischen Vorgänge des Gehirns eingreift[25]. Daraus kann jedoch nicht gefolgt werden, dass dies zu Schädigungen führen muss[26]. Neuere gründliche pharmakologische Untersuchungen konnten physische Gehirnschäden in keiner Weise nachweisen, frühere Befunde beruhten ganz überwiegend auf zumindest zweifelhaften Untersuchungsmethoden und sind nicht reproduzierbar[27].

Eine Beeinträchtigung der Bronchialfunktion und ein erhöhtes Krebsrisiko sind wohl anzunehmen, ergeben sich aber insbesondere durch den häufigen Beikonsum von Tabak; das Risiko nach alleinigem Cannabis-Konsum an Krebs zu erkranken ist nicht quantifizierbar[28].

Weitere Gefahren einer erheblichen körperlichen Schädigung werden überhaupt nicht mehr diskutiert. Sofern akute wie auch langfristige negative Wirkungen des Cannabis-Konsums festgestellt worden sind bzw. noch diskutiert werden (u.a. leichte Blutdrucksteigerung, immunsuppressive Eigenschaften) sind diese weitgehend unerheblich. Physische Entzugssymptome wie Zittern, innere Unruhe, erhöhte Körpertemperatur, Gewichtsverlust und Schlafstörungen sind selten[29]. Sie treten nur nach Entstehung einer ausgeprägten Toleranz, also durch regelmäßigen Konsum hoher Dosen auf[30].

4. Psychische Folgen des Konsums

An psychischen Folgen wird ernsthaft nur noch die Entwicklung des sog. „amotivationalen Syndroms“ erwogen[31]. Dieses soll durch Passivität, Interesse- und Motivationsverlust gekennzeichnet sein. Anhand neuerer Studien kann die Kausalität zwischen Cannabis-Konsum und dem besagten Symptomkomplex jedoch nicht belegt werden[32], dessen Einordnung als Krankheitsbild ohnehin zumindest zweifelhaft ist[33].

Die von der WHO eingeführte Kategorie der psychischen Abhängigkeit von Cannabis lässt sich nicht aus den pharmakologischen Wirkungen der Droge erklären[34], die Entwicklung einer Abhängigkeit folgt also nicht kausal aus dem Drogenkonsum und ist ohnehin die absolute Ausnahme[35].

Schlussendlich können auch Argumente, die sich auf die Annahme einer Schrittmacherfunktion oder die Qualifikation von Cannabis als Einstiegsdroge stützen, als nicht mehr diskussionswürdig bezeichnet werden. Weder kann die Substanzwirkung für ein späteres Umsteigen verantwortlich gemacht werden[36], noch berücksichtigen solche Thesen, dass die Mehrzahl der Konsumenten von harten Drogen vorher auch mit anderen und legalen Drogen zu tun hatte[37]. Nach unterschiedlichen Erhebungen kommt es bei lediglich 1 %[38] bzw. 5 %[39] der Konsumenten zu Umsteigeeffekten auf harte Drogen wie Heroin oder Kokain. Die Assoziation mit anderen illegalen Drogen (durch Märkte etc.) ist aufgrund der zunehmenden Normalisierung bzw. „Veralltäglichung“ des Konsums auch in Frage zu stellen[40].

5. Zummenfassung

Zusammenfassend lassen sich also nach Auswertung des einschlägigen Schrifttums aus derzeitiger medizinischer Sicht Annahmen von erheblichen physischen oder psychischen negativen Folgen des Cannabis-Konsums durchweg nicht mehr halten[41]. Vor dem Hintergrund, dass jahrzehntelang für den Beweis ebendieser ergebnislos geforscht wurde, kann sich die Cannabis-Prohibtion mit medizinischen Argumenten heute demzufolge nicht mehr begründen lassen.

V. Exkurs: Peyotl-Konsum in den USA

In den Vereinigten Staaten von Amerika haben sich insbesondere in den letzten beiden Dekaden Probleme der rechtlichen Würdigung rituellen Rauschmittelkonsums in Form des Peyotl-Kauens von Anhängern der „Native American Church of North America“ (NAC) ergeben. Die dortige Auseinandersetzung, insbesondere die Erörterung durch den U.S. Supreme Court, bietet, aufgrund der nämlichen Problematik, auch für den vorliegenden Fall interessante Aspekte und Argumente. Nachfolgend soll erst die Peyote-Religion dargestellt und die jüngere rechtliche Entwicklung angerissen werden, bevor abschließend eine kurze Darstellung der Entscheidung des U.S. Supreme Court gegeben wird.

1. Die Peyote-Religion

Der Ursprung der Peyote-Religion ist wohl im Südwesten der USA in der Zeit um 1870-1885 zu suchen[42]. Ihre Institutionalisierung in Form erst einzelner unabhängiger, später einer gemeinsamen Religions­gemeinschaft ging einher mit der sozio-kulturellen Veränderung der Lebensumstände der Ureingeborenen, der Zuweisung von Territorien und Reservaten[43].

Gegen die offenkundigen Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen des staatlichen „Bureau of Indian Affairs“ (BIA), welches 1918 vergeblich im Kongress ein Anti-Peyote-Gesetz zu verabschieden versuchte, schlossen sich am 10. Oktober desselben Jahres 6 Stämme im Oklahoma zur verfassten „Native American Church“ zusammen; 1944 wurde die bundesweit aktive „Native American Church of the United States“[44] (NAC) gegründet, die von nun an politische Aktivitäten ihrer Mitglieder zur Anerkennung ihrer religiösen Lehre zu koordinieren suchte, sich aber im Widerstand gegen Missionierungsversuche des organisierten Christentums diesem auch annäherte[45].

Während die Amerikanische Eingeborenenkirche 1922 ca. 13.000 Mitglieder zählte, waren es 1995 schon schätzungsweise eine Viertelmillion[46].

Ihre Lehre ist gekennzeichnet durch den Glauben an eine immaterielle und übernatürliche Macht, die für den Menschen als lebensnotwendig erachtet wird, wenn er Erfolg haben und gesund bleiben will[47]. Neben diversen Personifikationen dieser Macht (Wasservogel, Friedenstaube, etc.) gibt es der Tradition folgend noch diverse Inkarnationen von ihr. An erster Stelle muss dabei der Peyote-Kaktus erwähnt werden, ihm folgt das heilige Wasser. Kaktus und Wasser sind die indianischen Äquivalente zu den christlichen Sakramenten Brot und Wein. Durch das Kauen des Kaktus und das Trinken des Wassers einverleibt sich der Peyotist nach seinem Glauben die Macht, die ihm Lebenskraft verleiht[48].

Dies passiert in dem manifesten Teil der Religionsausübung der Peyotisten, nämlich ihrem Ritual, dem sogenannten „Meeting“[49]. Dazu treffen sie sich regelmäßig samstags abends in einem eigens für diesen Zweck errichteten Tipi. Das Meeting wird geleitet von dem sogenannten „Road-Chief“ und folgt einem einheitlichen, weitgehend festgelegten Ablauf, der sich bis in die Morgenstunden zieht. Die wichtigsten Ritualkomponenten sind stilles Beten, das Einverleiben der Sakramente Wasser und Peyote und die innere Einkehr[50].

Das Sakrament Peyote bilden Scheiben des oberirdischen Teils der mexikanischen Kakteenart Lophora williamsi (Peyote-Kaktus), die bis zu 30 verschiedene Alkaloide enthält, darunter auch Meskalin (Peyotl), das zur Gruppe der Halluzinogene zählt[51]. Die Peyote-Scheiben (auch mescal-buttons genannt) werden gekaut, wodurch sich die halluzinogene Wirkung des Mescalin entfaltet, die immer wieder wechselnde vielfarbige Visionen hervorrufen soll und mit Täuschungen des Gehör-, Geschmacks- und Tastsinns einhergeht[52]. Nach Ansicht der Peyotisten stellen diese Visionen die Kommunikation mit den Göttern her. Sie können als Prophetien für den ganzen Stamm oder als individuelles Horoskop gedeutet werden[53].

[...]


[1] Nicht anders gekennzeichnete Artikel sind im folgenden solche des GG.

[2] BVerwG NJW 2001, 1365-1367.

[3] Employment Division v. Alfred Smith et. al. 110 S. Ct. 1595 (1990).

[4] Vgl. dazu die Veröffentlichungen über den Verlauf des Verfahrens „Prince v President of the Law Society and others“ auf der Homepage des Gerichts unter htttp://www.concourt.gov.za (Alle folgenden Zitierungen von Webseiten sind auf dem Stand vom 25.01.2002).

[5] Verwiesen sei nur auf die Problematik des Schächtens, die in diesem Seminar ebenfalls besprochen wurde.

[6] Die fallrelevanten Normen des BtMG sind dieser Arbeit als Anhang angefügt.

[7] Brockhaus, 72, Rastafari.

[8] Behr, 123ff.

[9] Brockhaus, aaO.

[10] Exemplarische Auswahl einzelner Verbotsnormen; vgl. weiterhin Brockhaus, aaO und insbesondere „Peter M. Michels: Rastafari“ zitiert nach Behr, 123f, der auch andere Verhaltensnormen anführt.

[11] Michels, aaO (vorhergehende Fn.)

[12] “Lambros Comitas: ‘The Social Nexus of Ganja in Jamaica’ in Cannabis and Culture”, zitiert nach Behr, 125.

[13] Vgl. zu alledem Comitas, aaO (vorherg. Fn.).

[14] Kleiber, 53.

[15] Behr, 307.

[16] Darstellung der diesbezüglich spärlichen pharmazeutischen Erkenntnisse bei Kleiber, 226, 247ff und des Forschungsbedarfs auf S. 249ff.

[17] Binder, 118.

[18] Binder, aaO.

[19] Binder, aaO.

[20] Kleiber, 54.

[21] Binder, aaO.

[22] Kleiber, 240.

[23] Schreiber, 428.

[24] Vgl. dazu die Darstellung bei Kleiber, 43ff. und die Nachweise bei Schreiber, 429 mit Fn 7.

[25] Insoweit wohl zutreffend Schreiber, 429.

[26] So aber Schreiber, aaO.

[27] Kleiber, 76, 242.

[28] Kleiber, 241f.

[29] Kleiber, 242.

[30] Kleiber, aaO.

[31] Nelles/Velten, 366; Behr, 321ff; Kleiber, 246.

[32] Kleiber, 246; Niedelmann, 2836.

[33] Vgl. dazu Behr, 323ff.

[34] Kleiber, 245.

[35] Q&A Drogen, 29; Kleiber aaO; Niedelmann, 2836.

[36] Kleiber, aaO.

[37] Kreuzer, 2400; Kleiber, 245f; a.A., jedoch ohne Nachweise, die abw. Meinung der BVRin Graßhoff zu BVerfG NJW 1994, 1577-1590, S. 1587.

[38] So Behr, Drogenpolitik in der Bundesrepublik, 1985, S. 84.

[39] So Geschwinde, Rauschdrogen, 1990, S. 44.

[40] Zutreffend Kleiber, 246.

[41] So auch Niedelmann, 2836.

[42] Gerber, 28.

[43] Gerber, 31f.

[44] 1955 umbenannt in “Native American Church of North America”.

[45] Gerber, 33.

[46] Schultes/Hofmann, 140.

[47] Gerber, 35.

[48] Gerber, aaO.

[49] Gerber, 37ff.

[50] Hier sei bei weitergehendem Interesse auf Gerber, aaO verwiesen, der das Ritual sehr anschaulich und präzise schildert.

[51] Schultes/Hofmann, 48.

[52] Schultes/Hofmann, aaO.

[53] Gerber, 44.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Rauschmittelkonsum als Teil der Religionsausuebung
Hochschule
Universität Trier  (Institut für europäisches Verfassungsrecht)
Veranstaltung
Aktuelle Tendenzen im Staatskirchenrecht
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2002
Seiten
34
Katalognummer
V47511
ISBN (eBook)
9783638444477
Dateigröße
664 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung rituellen Cannabis-Konsums als Teil der Ausübung der Rastafari-Religion und bespricht in ihrem zweiten Teil kritisch das diesbezüglich ergangene Urteil des BVerwG, Aktenzeichen 3 C 20/00 vom 21.12.2000 (BVerwG NJW 2001, 1365-1367). Im ersten Teil wird in die rechtliche und medizinische Problematik eingeführt, außerdem erfolgt ein Exkurs über den Peyote-Konsum in den USA unter Berücksichtung der Rechtsprechung de U.S. Supreme Courts.
Schlagworte
Rauschmittelkonsum, Teil, Religionsausuebung, Aktuelle, Tendenzen, Staatskirchenrecht
Arbeit zitieren
Timo Rosenkranz (Autor:in), 2002, Rauschmittelkonsum als Teil der Religionsausuebung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47511

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