Handelsbilanzielle Behandlung von Gesellschafterdarlehen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Ziel der Arbeit

B. Finanzierung der GmbH
I. Unterscheidung EK und FK
II. Das Eigenkapital der GmbH
III. Möglichkeiten der Aufnahme von Fremdkapital

C. Die Unternehmenskrise
I. Definitionen der Krise
II. Die Zahlungsunfähigkeit
III. Die Überschuldung
IV. Drohende Zahlungsunfähigkeit

D. Eigenkapitalersetzende Darlehen
I. Die Eigenkapitalersatzregeln des GmbHG
II. Umqualifizierungsgründe
1. Anfänglicher Eigenkapitalcharakter
2. Das Stehenlassen
3. Weitere Umqualifizierungsgründe
III. Adressat der Eigenkapitalersatzregeln
1. Betroffener Personenkreis
2. Einschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts

E. Rechtsfolgen eines eigenkapitalersetzenden Darlehens

F. Bilanzierung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in der Handelsbilanz
I. Bilanzierung getrennt nach Richterrecht und § 32a GmbHG
II. Der Ansatz in der Handelsbilanz
III. Der Ausweis in der Handelsbilanz
1. Ausweis im Eigenkapital
2. Ausweis im Fremdkapital
IV. Bewertung und Behandlung der Zinsverpflichtungen

G. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Ziel der Arbeit

Die Fragen der Finanzierung eines Unternehmens gleich welcher Rechtsform sind in erster Linie betriebswirtschaftliche, die im Rahmen der Unternehmensfinanzierung zu diskutieren sind. Nachfolgend soll es um bilanzielle Fragen der Finanzierung der GmbH durch Gesellschafter-darlehen gehen.

Im ersten Abschnitt der Arbeit sollen die Besonderheiten der Kapitalausstattung der GmbH, die sich aus der beschränkten Haftung ergeben, dargestellt werden. Bei gesunden Unternehmen ist die Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen eindeutig geregelt. Die Problematik ergibt sich erst, wenn Unternehmen in die Krise geraten. Diese Situation soll entsprechend verdeutlicht werden. Die Probleme der Bilanzierung in der Krise ergeben sich aus der Zwitterstellung von Gesellschafterdarlehen in Folge des Eigenkapitalersatzrechts. Aus diesem Grund soll dieses Schutzsystem sowie die damit verbundenen Rechts-folgen näher betrachtet werden. Unter Gliederungspunkt F erfolgt dann die Darstellung der in der Literatur diskutierten Vorschläge zur bilanziellen Behandlung von Gesellschafterdarlehen, insbesondere solcher die als eigenkapitalersetzend zu betrachten sind.

B. Finanzierung der GmbH

I. Unterscheidung EK und FK

Allgemein fällt dem Eigenkapital wie dem Fremdkapital zunächst die Funktion zu, den Kapitalbedarf zwischen Kapitalbindung und Kapital-freisetzung zu überbrücken.[1] Darüber hinaus fallen dem Eigenkapital abweichend vom Fremdkapital auch die Funktionen der Übernahme negativer Risiken und die Deckung entstandener Verluste zu.[2] Die Vorteile einer Finanzierung durch Eigenkapital sind darin zu sehen, dass das Eigenkapital im Unterschied zum Fremdkapital nicht mit festen Zinsen bedient werden muss, es nimmt nur an einem Erfolg aufgrund des Jahresabschluss teil und wird durch Gewinnausschüttungen vergütet.[3]

Im Insolvenzfall wird das Eigenkapital nach dem Fremdkapital bedient, es bildet eine Art Puffer, mit Hilfe dessen vorhandene Verluste aufgefangen werden können.[4] Die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens spielt demzufolge bei der Kreditvergabe eine nicht unwesentliche Rolle. Das Eigenkapital steht der Gesellschaft langfristig zur Verfügung, was bei Fremdkapital nicht der Fall sein muss.[5]

II. Das Eigenkapital der GmbH

Das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital repräsentiert denjenigen Betrag, der dem Kreditnehmer idealerweise verbleiben sollte, nachdem sämtliche Aktiva zu Buchwerten liquidiert wurden und aus den Erlösen sämtliche Verbindlichkeiten, insbesondere Forderungen der Kreditgeber, zurückgeführt worden sind.[6]

Das Gesetz gliedert das Eigenkapital gem. § 266 Abs.3 HGB in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage und Gewinn- Verlustvortrag sowie Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag.[7] Bilanz-rechtlich kommt dem Eigenkapital vor allem die Funktion zu, den Umfang des für die Verluste haftenden Garantiekapitals für Außenstehende auszuweisen.[8]

Das gezeichnete Kapital ist gemäß § 272 Abs.1 HGB der Oberbegriff für das Kapital, auf das sich die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt. Es erfasst das im Handelsregister eingetragene haftende Kapital und gemäß § 42 Abs.1 GmbHG das Stammkapital der GmbH.[9] Die Gesellschafter einer GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern nicht unmittelbar, die Haftung beschränkt sich gemäß § 13 Abs.2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen.[10] Insofern deckt die Definition des § 272 Abs.1 S.1 HGB den Begriff des Stammkapitals eigentlich nicht ab. Absatz 1 macht aber deutlich, das unter dem Begriff gezeichnetes Kapital gerade das Stammkapital der Gesellschaft zu verstehen ist.[11] Beträge, die von den Gesellschaftern über das gezeichnete Kapital hinaus geleistet werden, sind gemäß § 272 Abs.2 unter den Kapitalrücklagen zu erfassen.

III. Möglichkeiten der Aufnahme von Fremdkapital

Selten kann das gesamte benötigte Kapital von den Gesellschaftern als Eigenkapital aufgebracht werden. Somit muss die Gesellschaft auf Fremd-kapital zurückgreifen. Unter Fremdkapital versteht man sämtliche Kredite von Gläubigern, seien es nun bspw. Waren- oder Geldgläubiger, kurz- oder langfristige Kredite.[12] Fremdkapital ist grundsätzlich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln kündbar. In der Insolvenz macht es den Kapitalgeber zum Insolvenzgläubiger.[13]

Der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit erlaubt es den Gesellschaftern, außer dem Stammkapital anderweitig Eigenkapital in Form von Rücklagen, aber auch Fremdkapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellen. Diesen Gesellschafterdarlehen kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Neben haftungs- und steuerlichen Gründen sind Gesellschafterdarlehen im Allgemeinen beweglicher gestaltbar als die Eigenfinanzierung durch Bildung von Stammkapital, Zahlung von Nach-schüssen oder gesellschaftsrechtlichen Einlagen.[14] Gesellschaft und Gesellschafter können grundsätzlich jederzeit Darlehensvereinbarungen über Höhe, Zinssatz und Rückzahlbarkeit treffen. Der Gesellschafter steht dann der GmbH wie ein fremder Dritter als Gläubiger gegenüber und kann das der Gesellschaft hingegebene Darlehen zurückfordern.[15] Insoweit unterscheiden sich Gesellschafterdarlehen nicht von anderen Gläubigertiteln und unterliegen als Drittgeschäfte den allgemeinen Regeln für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten. Insbesondere in der Krise des Unternehmens können sich jedoch aus dem GmbH- und Insolvenzrecht Rückzahlungssperren oder Rückforderungsansprüche der Gesellschaft ergeben.[16]

C. Die Unternehmenskrise

I. Definitionen der Krise

Im betriebswirtschaftlichen Sinn, sind Unternehmenskrisen Prozesse in denen die weitere Existenz eines Unternehmens bedroht ist. Unternehmenskrisen beginnen, wenn das Unternehmen von einem geplanten Entwicklungsweg negativ abzuweichen beginnt.[17] Sie werden nach verschiedenen Merkmalen klassifiziert.[18] Einen gesetzlichen Nieder-schlag hat der betriebswirtschaftliche Krisenbegriff nicht gefunden.

Das Insolvenzrecht wird von den Begriffen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit geprägt, die den Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG verpflichten einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein ausreichender Insolvenzgrund der GmbH ist dabei schon die drohende Zahlungs-unfähigkeit.[19]

Im Sinne des GmbH-Rechts ist von einer Krise zu sprechen, sobald der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit vorliegt, jedenfalls aber dann, wenn eine Unterbilanz im Sinne des § 30 GmbHG, in der das Reinvermögen die Schulden nicht mehr deckt, festgestellt wird.[20]

II. Die Zahlungsunfähigkeit

In der bis 1998 geltenden Konkursordnung war der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht definiert. Die in der Insolvenzordnung enthaltene Definition des § 17 Abs.2 InsO wird zum Teil als eine beträchtliche Verschärfung und Vorverlagerung des Zahlungsunfähigkeits-status verstanden.[21] Gemäß § 17 Abs.2 S.1 InsO ist der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllt, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs.2 S.2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Geringfügige Liquiditätslücken oder eine kurzfristige Zahlungsstockung erfüllen den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit jedoch noch nicht.[22]

III. Die Überschuldung

Neben der Zahlungsunfähigkeit ist die Überschuldung von Kapital-gesellschaften Insolvenzgrund. Dieser Begriff ist allerdings umstritten. Der BGH hat sich mittlerweile dem zweistufigen Überschuldungsbegriff angeschlossen. Demnach liegt eine Überschuldung der Kapital-gesellschaft vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten, die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zu deren Fortführung ausreicht.[23] Die Insolvenzordnung hingegen definiert den Überschuldungs-begriff in § 19 Abs.2 S.1 InsO dahingehend, dass Überschuldung vorliegt, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr durch das Vermögen des Schuldners gedeckt werden. Gemäß § 19 Abs.2 S.2 InsO ist bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, wenn diese den Umständen nach wahr-scheinlich ist. Im Ergebnis werden die Unterschiede nicht groß sein, wenn man im Fall einer positiven Prognose den Firmenwert in den Ertragswert des Unternehmens mit einbezieht.[24]

IV. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 18 Abs.2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Gem. § 18 Abs.1 InsO kann auf Antrag ein Insolvenzverfahren früher als bei Überschuldung oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Dadurch sollen die Chancen einer Sanierung verbessert werden.[25] Umso mehr Werte bei Verfahrenseröffnung noch vorhanden sind, desto eher kann damit gerechnet werden, dass das Unternehmen zumindest in wesentlichen Teilen erhalten werden kann. Bestehen überhaupt keine Marktchancen mehr, könnten die Gläubiger wenigstens auf eine höhere Quote hoffen.[26]

[...]


[1] Vgl. Sigloch, in: Michalski (Hrsg.), GmbHG, Anh. §§ 41-42a, Rn. 506.

[2] Vgl. Sigloch, in: Michalski (Hrsg.), GmbHG, Anh. §§ 41-42a, Rn. 506.

[3] Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2.Teil C, Rn. 175.

[4] Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2.Teil C, Rn. 175.

[5] Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2.Teil C, Rn. 175.

[6] Vgl. Wittig, in: Schmidt/Uhlenbruck (Hrsg.), GmbH in Krise, 1.Teil, Rn. 154.

[7] Vgl. Tiedchen, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff (Hrsg.), GmbHG, § 42, Rn. 2.

[8] Vgl. Sigloch, in: Michalski (Hrsg.), GmbHG, Anh. §§ 41-42a, Rn. 508.

[9] Vgl. Beater, in: Schmidt (Hrsg.), MüKo, § 266 Rn. 62; Sigloch, in: Michalski (Hrsg.), GmbHG, § 42, Rn. 3.

[10] Vgl. Tiedchen, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff (Hrsg.), GmbHG, § 42, Rn. 2.

[11] Vgl. Tiedchen, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff (Hrsg.), GmbHG, § 42, Rn. 2.

[12] Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2.Teil C, Rn. 176.

[13] Vgl. Schmidt, in : Scholz (Hrsg.), GmbHG I, §§ 32a, 32b, Rn. 2.

[14] Vgl. Tillmann/Winter, die GmbH, Rn. 841, Küting/Kessler, BB 1994, 2103 (2106).

[15] Vgl. Tillmann/Winter, die GmbH, Rn. 842.

[16] Vgl. Tillmann/Winter, die GmbH, Rn. 842.

[17] Vgl. Axhausen, in: Müller/Hense (Hrsg.), Beck`sches Handbuch, § 15, Rn. 1.

[18] Vgl. Axhausen, in: Müller/Hense (Hrsg.), Beck`sches Handbuch, § 15, Rn. 2.

[19] Vgl. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen (Hrsg.), GmbHG, Vorb § 64, Rn. 7; . Axhausen, in: Müller/Hense (Hrsg.), Beck`sches Handbuch, § 15, Rn. 4.

[20] Vgl. Axhausen, in: Müller/Hense (Hrsg.), Beck`sches Handbuch, § 15, Rn. 6.

[21] Vgl. Penzlin, NZG 1999, 1203 (1205 f.).

[22] Vgl. Uhlenbruck, GmbHR 1995, 195 (197).

[23] Vgl. BGH vom 06.06.1994, in: BGHZ 126, 181 (199); BGH, NJW 1992, 2891 (2894); BGH, GmbHR 1998, 594 (596).

[24] Vgl. Schmidt, in: Scholz (Hrsg.), GmbHG II, Vor § 64, Rn. 17.

[25] Vgl. Hoffmann/Liebs, der GmbH-Geschäftsführer, Kapitel 6, Rn. 624.

[26] Vgl. Hoffmann/Liebs, der GmbH-Geschäftsführer, Kapitel 6, Rn. 624.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Handelsbilanzielle Behandlung von Gesellschafterdarlehen
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V46868
ISBN (eBook)
9783638439589
Dateigröße
533 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handelsbilanzielle, Behandlung, Gesellschafterdarlehen
Arbeit zitieren
Florian Darmstadt (Autor:in), 2005, Handelsbilanzielle Behandlung von Gesellschafterdarlehen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46868

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