Das Frauenbild im Spiegel des Pactus legis Salicae. Eine Untersuchung über den Wert der Frau in den Gesetzen der Merowinger


Seminararbeit, 2005

12 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Frauen- und Geschlechtergeschichte

3. Die Volksrechte (Leges) des frühen Mittelalters
3.1. Der Pactus legis Salicae
3.2 Aufbau und Inhalt des Pactus legis Salicae

4. Der Wert einer Frau im Pactus legis Salicae

5. Fazit

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

‚Das Frauenbild’ ist eine höchst ambivalente Phrase. Gibt es überhaupt ein Frauenbild? Selbst im heutigen 21. Jahrhundert gibt es kein einheitlich vorherrschendes Frauenbild, sondern eine Vielzahl von Meinungen und Sichtweisen, die teilweise miteinander, aber auch gegeneinander existieren. Das umfassende Frauenbild des Frühmittelalters zu erforschen und zu belegen dürfte meines Erachtens unmöglich sein, da die Quellen sehr verschiedene Frauenrollen aufzeigen. Demnach gab es sowohl Frauen, die gänzlich ihren Männern untergeordnet und hörig waren, als auch solche, die ihre Wünsche durchsetzten.

Um den Forschungsstand zu verdeutlichen wird zunächst auf die Frauen- und Geschlechtergeschichte eingegangen, die sich hauptsächlich mit diesem Thema befasst. Im Anschluss daran wird der Pactus legis Salicae genau untersucht, um die Stellung und den Wert der Frauen in dieser Gesetzessammlung und somit in der damaligen Gesellschaft zu ermitteln. Dabei basiert diese Arbeit hauptsächlich auf der Edition des Pactus legis Salicae von Karl August Eckhardt, die viele verschiedene Handschriften berücksichtigt.[1] Die Quellenlage zum Thema des Frauenbildes im 6. Jahrhundert ist problematisch, da die Zeugnisse nur sehr verstreut auftreten und kaum Informationen über Frauen um ihres Geschlechts willen enthalten. Die Quellenaussagen bedürfen deshalb ständig der Interpretation, bei der die damaligen Werturteile und das damalige Bewusstsein nie außer Acht gelassen werden dürfen.[2]

Das Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, dass Frauen im frühen Mittelalter nicht als wertlose und überflüssige Wesen galten, sondern durchaus schutzbedürftig waren, da sie für gewisse Aufgaben unersetzlich waren. Um zu diesem Schluss zu kommen ist es wichtig, dass man heutige Sichtweisen und eigene ethische und moralische Vorstellungen in den Hintergrund stellt. Sie behindern das Verständnis der damaligen Verhältnisse und verwehren einem somit einen möglichst tiefen Einblick in den Sachverhalt.[3] In dieser Arbeit soll anhand des Pactus legis Salicae der Wert einer Frau bei den Merowingern des 6. Jahrhunderts herausgearbeitet und daraus ein eingeschränktes Frauenbild im Spiegel der Merowingergesetze gezeichnet werden.

2. Frauen- und Geschlechtergeschichte

Die Frauen- und die Geschlechtergeschichte sind relativ junge Bereiche der Geschichtswissenschaft. Dies liegt zum Einen daran, dass weit weniger schriftliche Quellen von Frauen überliefert sind als solche von Männern, aber auch daran, dass man(n) Jahrhunderte lang glaubte, nur Männer seien maßgeblich an der Geschichte beteiligt. Gerade das frühe Mittelalter betreffend ist die Frauengeschichte mehr Teil der Alltags- und Kirchengeschichte als der politischen Geschichte. Zwar gibt es Viten von weiblichen Heiligen und Königinnen, auch werden Nonnen und vereinzelt gewöhnliche Frauen erwähnt, jedoch liegt dabei das Hauptaugenmerk weniger auf ihnen als Frau, denn als Heilige, Königin, Nonne, Arbeiterin oder ‚Gebärmaschine’.[4] Die Aufgabe der Frauengeschichte ist nun das Herausfiltern von relevanten Informationen aus den vorliegenden Quellen und deren Interpretation in Hinsicht auf den Alltag, den Wert, die Freiheiten, die Selbstbestimmung und das Selbstbewusstsein von Frauen im frühen Mittelalter. Besonders schwierig ist dabei, dass aus heutiger Sicht selbst die selbstbewussteste und freieste frühmittelalterliche Frau unterdrückt und unmündig erscheint, weil man dazu neigt sein „neuhistorisches Denken“ auf diese gänzlich andere Zeit zu übertragen.[5] Historiker, die diese Schwierigkeit verstanden haben, können viel unbefangener forschen und somit auch die Vorteile der frühmittelalterlichen Frauen aufzeigen. Gerade in den letzten zehn bis fünfundzwanzig Jahren haben sich Geschichtswissenschaftler vermehrt mit der frühmittelalterlichen Frauen- und Geschlechtergeschichte befasst und somit dazu beigetragen, dass das Bild von der vollkommen unterdrückten, handlungsunfähigen Frau etwas entzerrt wurde.[6] Das bedeutet natürlich nicht, dass die jüngste Forschung sämtliche vorherige Studien widerlegt hat, sondern dass ausgehend von den erforschten Lebensbedingungen der Frauen im frühen Mittelalter versucht wird ein Frauenbild oder ein Rollenverständnis der damaligen Frauen zu erarbeiten.

3. Die Volksrechte (Leges) des frühen Mittelalters

Die frühen Germanen kannten keine schriftlich fixierte Gesetzgebung oder Rechtsprechung. Recht entwickelte sich aus speziellen Fällen, die von den Mitgliedern des Stammes gerichtet wurden. So entwickelte sich aus gerichtlichen Urteilen ein Gewohnheitsrecht, welches allgemein anerkannt und bekannt war.[7] Erst im 5. Jahrhundert begannen die Germanen die Rechte ihres Volkes zu sammeln und aufzuzeichnen. Der römische Einfluss auf die Germanen spiegelt sich nicht nur äußerlich in dieser systematischen Aufzeichnung ihrer Rechte wider, sondern zeigt sich auch inhaltlich. Das traditionelle Gewohnheitsrecht war durch das römische Recht und die königliche Gesetzgebung erweitert.[8]

3.1. Der Pactus legis Salicae

Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Leges Salicae in der Literatur gibt es seit dem Erscheinen der Lex Salica-Editionen von K. A. Eckhardt. Er bezeichnete die merowingische Fassung mit fünfundsechzig Titeln als Pactus legis Salicae, den frühkarolingischen einhundert Titel-Text als Lex Salica und den späteren siebzig Titel-Text als Lex Salica Karolina.[9] Die Bezeichnung Pactus legis Salicae ist nicht ganz unumstritten, soll in dieser Arbeit aber trotzdem weiterhin benutzt werden, da hier nur diese früheste Fassung der Lex Salica von Bedeutung ist.

Der Pactus legis Salicae ist am Anfang des 6. Jahrhunderts unter König Chlodwig I. entstanden. Er ist auf Latein verfasst, enthält jedoch einen großen Anteil volkssprachiger Wörter. Damit unterscheidet er sich sehr von anderen frühen schriftlichen Stammesrechten.[10] Unter den Söhnen Chlodwigs I., Childebert II. und Chlothar I., gab es einige Änderungen und der Pactus legis Salicae wurde zwischen 524 und 557 durch Kapitular II und Kapitular III ergänzt. Unter Chilperich (561-584) gab es weitere Änderungen und noch zwei Kapitularien, das letzte Kapitular des Pactus legis Salicae, Kapitular VI, wurde am 1. März 596 von Childebert II. verkündet. Es stellte eine Zusammenfassung der Beschlüsse von 594 bis 596 dar.[11]

Der Pactus legis Salicae enthält sowohl Bußtitel als auch Konstitutionen. Die Bußtitel dienten der Friedenssicherung, weil sie die Strafe für unrechtmäßige Handlungen benennen. Sie sollten die Blutrache durch die Verwandten verhindern, indem sie die Täter stark wirtschaftlich schädigten.[12] Die Konstitutionen sind Gesetze, die den Rechtsweg und die soziale Lebensordnung gestalten. Der kurze Prolog des Pactus legis Salicae lässt darauf schließen, dass diese Gesetzessammlung zum Typ der Konsensgesetzgebung (pactus) gehört. Bei der Konsensgesetzgebung wurde das Recht durch einen Rechtssprecher gefunden.[13]

Nach K. A. Eckhard liegen die Handschriften des merowingischen Pactus legis Salicae den Handschriften der frühkarolingischen Lex Salica zu Grunde. Diese ist in einhundert Titel eingeteilt, während der ursprüngliche Pactus legis Salicae nur in fünfundsechzig Titel eingeteilt war. Allerdings enthält der Heroldsche Druck, der auf einer verschollenen merowingischen Fassung basiert, durch Einarbeitung eines Kapitulars und Aufnahme klassenfremden Stoffes achtzig Titel.[14]

Wie oben schon erwähnt, ist der Pactus legis Salicae in drei verschiedene Redaktionen zu unterscheiden: Textklasse A (Recensio Chlodvea) entstand höchstwahrscheinlich unter Chlodwig I., Textklasse B (Recensio Theuderica) unter seinen Söhnen und Textklasse C (Recensio Guntchramna) unter seinen Enkeln.

Zur Erarbeitung der dieser Arbeit zu Grunde liegenden Fragestellung werden alle drei Textklassen berücksichtigt.

[...]


[1] Die Gesetze des Merowingerreiches 481-714. Pactus legis Salicae: Recensiones Merovingicae, hg. v. Karl August Eckhardt (Germanenrechte. Texte und Übersetzungen 1), 2. Bearbeitung, Göttingen, Berlin, Frankfurt 1955.

[2] Goetz, Hans-Werner: Frauen im frühen Mittelalter. Frauenbild und Frauenleben im Frankenreich, Weimar, Köln, Wien 1995, S. 397.

[3] Affeldt, Werner, Reiter, Sabine: Die Historiae Gregors von Tours als Quelle für die Lebenssituation von Frauen im Frankenreich des sechsten Jahrhunderts, in: Frauen in der Geschichte VII. Interdisziplinäre Studien zur Geschichte der Frauen im Frühmittelalter. Methoden – Probleme - Ergebnisse, hg. v. Werner Affeldt, Annette Kuhn (Geschichtsdidaktik. Studien-Materialien 39), Düsseldorf 1986, S. 197.

[4] Goetz, Hans-Werner: Frauen im Früh- und Hochmittelalter. Ergebnisse der Forschung, in: Lustgarten und Dämonenpein. Konzepte von Weiblichkeit in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Annette Kuhn, Bea Lundt, Dortmund 1997, S. 21.

[5] Kammeier-Nebel, Andrea: Empfängnisverhütung, Abtreibung, Kindestötung und Aussetzung im frühen Mittelalter, in: Frauen in der Geschichte VII. Interdisziplinäre Studien zur Geschichte der Frauen im Frühmittelalter. Methoden – Probleme - Ergebnisse, hg. v. Werner Affeldt, Annette Kuhn (Geschichtsdidaktik. Studien-Materialien 39), Düsseldorf 1986, S. 197.

[6] Hier sind besonders zu nennen: Wemple, Suzanne Fonay: Frauen im frühen Mittelalter, in: Geschichte der Frauen im Occident, hg. v. Christiane Klapisch-Zuber, Frankfurt am Main 1997, S. 185-211, Goetz: Frauen im frühen Mittelalter; Affeldt, Werner, Reiter, Sabine: Die Historiae Gregors von Tours als Quelle für die Lebenssituation von Frauen im Frankenreich des sechsten Jahrhunderts, in: Frauen in der Geschichte VII. Interdisziplinäre Studien zur Geschichte der Frauen im Frühmittelalter. Methoden – Probleme - Ergebnisse, hg. v. Werner Affeldt, Annette Kuhn (Geschichtsdidaktik. Studien-Materialien 39), Düsseldorf 1986, S. 192-208; Ennen, Edith: Frauen im Mittelalter, München 1984.

[7] Alles was Recht ist – Sonderteil Rechtsgeschichte. Germanische Zeit – die Zeit des Gewohnheitsrechts, http://www.km.bayern.de, 10.05.2005.

[8] Goetz, Hans-Werner: Proseminar Geschichte. Mittelalter, 2. Auflage, Stuttgart 1993, S. 178.

[9] Nehlsen, Hermann: Art. „Pactus legis Salicae“, in: LexMA 6 (1993), Sp. 1612-1613.

Nehlsen stellt heraus, dass nur wenige Handschriften dieses Textes die Eingangsrubrik Pactus legis Salicae enthalten und dass es im fränkischen Herrschaftsgebiet eine Schreiberwillkür bei der Rubrizierung legislativer Werke gab. Er spricht sich deshalb gegen die Bezeichnung Pactus legis Salicae für die merowingische Fassung der Lex Salica aus.

[10] Schmidt-Wiegand, Ruth: Art. „Lex Salica“, in: LexMA 5 (1991) , Sp. 1931.

[11] Die Gesetze des Merowingerreiches 481-714, S. 10.

[12] Goetz, Frauen im Früh- und Hochmittelalter, S. 23.

[13] Schmidt-Wiegand, Lex Salica, Sp. 1931.

[14] Die Gesetze des Merowingerreiches 481-714, S. 7.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Das Frauenbild im Spiegel des Pactus legis Salicae. Eine Untersuchung über den Wert der Frau in den Gesetzen der Merowinger
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Proseminar Mittelalter
Note
1
Autor
Jahr
2005
Seiten
12
Katalognummer
V45267
ISBN (eBook)
9783638427005
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Frauenbild, Spiegel, Pactus, Salicae, Eine, Untersuchung, Wert, Frau, Gesetzen, Merowinger, Proseminar, Mittelalter
Arbeit zitieren
Kirsten Nath (Autor:in), 2005, Das Frauenbild im Spiegel des Pactus legis Salicae. Eine Untersuchung über den Wert der Frau in den Gesetzen der Merowinger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45267

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