Möglichkeiten einer Workout-Abteilung für notleidende Kredite


Diplomarbeit, 2005

55 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Verzeichnis der Anlagen

I. Einleitung
I.1 Problemstellung
I.2 Zielsetzung dieser Diplomarbeit

II Gesetzliche Bestimmungen
II.1 Auszüge aus den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft
II.2 Eigenkapitalbestimmungen nach Basel II
II.3 Insolvenzordnung

III Entwicklung notleidender Kredite in Deutschland
III.1 Derzeitiger Stand notleidender Kredite in Deutschland
III.2 Anteil der notleidenden Kredite nach Bankensektor
III.3 Prognose über die Entwicklung notleidender Kredite

IV Begriffsbestimmung Problemkredit
IV.1 Sanierung
IV.2 Abwicklung

V Analyse der Ist-Situation bei der Bearbeitung notleidender Kredite im Raum Berlin-Brandenburg

VI Wege der Entscheidungsfindung für die Möglichkeiten der weiteren Verfahrensweise bei der Bearbeitung von notleidenden Krediten
VI.1 Logisch-deduktive-Analyse
VI.2 Empirisch-induktive-Analyse
VI.3 Resultat

VII Methoden der Kreditbearbeitung
VII.1 Bearbeitung durch die eigene Workout-Abteilung
VII.1.1 Was ist eine Workout-Abteilung
VII.1.2 Darstellung einer Workout-Abteilung
VII.1.3 Pro und Contra für eine eigene Workout-Abteilung
VII.2 Einschaltung eines Inkassounternehmens
VII.3 Abwicklung über eine „Bad Bank“
VII.4 Handel mit Non-Performing-Loans
VII.4.1 Handel auf dem freien Markt
VII.4.2 Handel mit Asset-Backed-Securities

VIII Zusammenfassung

I. Einleitung

I.1 Problemstellung

Vor dem Hintergrund der steigenden Insolvenzen im Firmen- und insbesondere im privaten Bereich wird die Bearbeitung notleidender Engagements in Kreditinstituten immer wichtiger. Die Höhe der Wertberichtigungen in den Banken ist ständig steigend.

Im Jahr 2003 lag die Höhe der Wertberichtigung im deutschen Bankensektor bei rd. 23,4 Mrd. EUR. Schätzungen der Höhe der notleidenden Kredite in Deutschland schwanken zwischen 225 und 300 Mrd. EUR.

Auch vor der internationalen Konkurrenz müssen die deutschen Banken ihre Ergebnisse verbessern, um langfristig konkurrenz- und überlebensfähig zu bleiben. Die Ansprüche der Shareholder für die Eigenkapital-Rendite spielen ebenfalls eine überaus wichtige Rolle.

Die Aufgaben der Unternehmenssteuerung gewinnen in Anbetracht verfallender Betriebsergebnisse gravierend an Bedeutung. Eine Quersubventionierung durch risikoärmere Kreditbeziehungen ist fast ausgeschlossen.

Verschärft wird der Zwang zum effektiveren Umgang mit dem Eigenkapital durch Basel II. Das Regelwerk sieht vor, dass die Banken ausfallgefährdete Kredite mit besonders viel Eigenkapital unterfüttern müssen. Jedes Risikodarlehen senkt dann den Spielraum für die Vergabe neuer und potenziell rentabler Kredite.

Die Kreditnehmer müssen bei schlechten Bonitäten höhere Zinssätze für ihr Engagement zahlen, sind aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht dazu in der Lage. Eine risikogerechte Bepreisung ist damit nicht mehr oder kaum noch möglich. Für öffentliche Kreditinstitute entfällt ab 2005 zudem die staatliche Gewährträgerhaftung.

Steigende Anforderungen im Management von Problemkrediten durch die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft bedeuten erheblich verstärkten Arbeitsaufwand dieser Kreditengagements. Um hier Kosten- und Erlösstruktur in einen besseren Einklang zu bringen, muss teilweise bei den Banken über eine Änderung der Arbeitsweise in den Workout-Abteilungen nachgedacht werden. Der derzeitige Stand in den Banken sieht in der Regel so aus, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle, mit denen ein Mitarbeiter der Workout-Abteilung betraut ist, eine Bearbeitung von neuen Engagements teilweise erst mit Zeitverzögerung in Angriff genommen wird. Jede Zeitverzögerung kann aber den Stand der Bank erheblich schwächen und bedeutet somit den Verlust von Erträgen und Geld.

Insolvenzenverfahren in Berlin 1991 bis 2003

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [1]

I.2 Zielsetzung dieser Diplomarbeit

Ziel dieser Arbeit ist, eine möglichst praktikable Lösung für die einzelne Bank zur weiteren Bearbeitung von notleidenden Krediten darzustellen. Der Leser soll einen Überblick über die Möglichkeiten und die zugrunde liegenden Voraussetzungen erhalten.

Die Untersuchung erfolgte durch Recherche in aktuellen wirtschaftlichen Zeitschriften, aktuellen gesetzlichen Vorschriften und auch durch den Einsatz eines Fragebogens, der an diverse Banken in Berlin und dem Umland versandt wurde. Teilweise beruhen die Ausführungen auch auf den bisherigen Erfahrungen aus mehr als 10-jähriger Tätigkeit im Kreditbereich einer Bank.

Welche Möglichkeiten bieten sich für die Banken bei der Bearbeitung notleidender Kreditengagements? Dies wird ab Punkt VII dieser Arbeit erläutert.

II Gesetzliche Bestimmungen

II.1 Auszüge aus den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft

Die Mindestanforderungen[2] an das Kreditgeschäft (MaK) wurden im Dezember 2002 durch die BaFin in Kraft gesetzt. Auslöser der MaK sind aus Sicht der BaFin vor allem die bei vielen Banken bestehenden Mängel in der Organisation des Kreditgeschäftes. Dies wurde durch eine Sonderprüfung im Kreditgeschäft nach § 44 KWG im Jahr 2003 bestätigt.

Die MaK sind als bankaufsichtliche Konkretisierung des § 25a Abs. 1 in Bezug auf die Risiken aus dem Kreditgeschäft zu sehen und eine sinnvolle Ergänzung zu den Regelungen von Basel II. Im wesentlichen beinhalten diese bankübliche Standards, insbesondere für die Aufbauorganisation im Zusammenhang mit risikorelevanten Kreditentscheidungen, die Kreditprozesse und das Kreditrisikomanagement einschließlich der Kreditrisikostrategie.

Hier werden die für diese Arbeit relevanten Punkte der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft aufgeführt:

Intensivbetreuung:

Tz. 56: In den Organisationsrichtlinien sind Kriterien festzulegen, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist.

Tz. 57: Die einer Intensivbetreuung unterliegenden Engagements sind nach einem in den Organisationsrichtlinien festzulegenden Turnus auf ihre weitere Behandlung hin zu überprüfen (weitere Intensivbetreuung, Rückführung in die Normalbetreuung, Abgabe an die Abwicklung oder die Sanierung).

Behandlung von Problemkrediten:

Tz. 58: In den Organisationsrichtlinien sind Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereiche bzw. deren Einschaltung regeln. Die Federführung für den Sanierungs- bzw. den Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse ist außerhalb des Bereiches „Markt“ wahrzunehmen.

Tz. 59: Sofern die Kriterien erfüllt sind, ist die Prüfung der Sanierungswürdigkeit bzw.

–fähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen.

Tz. 60: Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Durchführung oder die Begleitung einer Sanierung, ist von den an der Sanierung Beteiligten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Die Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maßnahmen sind vom Kreditinstitut zu kontrollieren.

Tz. 61: Die zuständigen Geschäftsleiter sind zumindest bei bedeutenden Engagements regelmäßig über den Stand der Sanierung zu informieren. Erforderlichenfalls kann bei dem Sanierungsprozess auf externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen zurückgegriffen werden.

Tz. 62: Für den Fall der Abwicklung eines Engagements ist ein Abwicklungskonzept zu erstellen. In den Prozess der Verwertung der Sicherheiten sind Mitarbeiter oder gegebenenfalls externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen einzubeziehen.

Tz. 63: Soweit sich Hinweise darauf ergeben, dass die Sanierungs- und Abwicklungsfälle bei bedeutenden Engagements auf auffällige Häufungen von Problemfällen bei Geschäften mit geringerem Risikogehalt (z.B. im standardisierten Privatkundengeschäft) unter anderem auch auf Mängel in der Organisation oder der Handhabung des Kreditgeschäftes zurückzuführen sind, so sind die jeweiligen Ursachen zu analysieren. Aus den Analysen sind Schlussfolgerungen in bezug auf die Organisation des Kreditgeschäftes zu ziehen.

Für Banken bedeutet die Umsetzung der MaK auch, dass es über eine höhere Sicherheit sowie größere Effizienz der Kreditvergabe- und Überwachungsprozesse außerdem zu einer Verringerung des Expected Loss bzw. der Ausfälle kommen kann.

II.2 Eigenkapitalbestimmungen nach Basel II

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[3] [4]

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1975 von den Zentralbankpräsidenten der G 10-Staaten gegründet und hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel.

Der Rahmenvereinbarung „Basel II“ wurde nach mehrjährigem Prozess am 26.06.2004 zugestimmt. Hinter dem Basel II-Abkommen steht die Absicht zur Erhöhung der Finanzsystemstabilität. Basel II soll durch eine genauere Risikoeinschätzung und entsprechende Eigenkapitalunterlegung von Finanzintermediären zu höherer Stabilität im Finanzsektor führen. Basel II besteht aus 3 Säulen. Die Säule I befasst sich mit den quantitativen Mindestanforderungen für Kreditrisiken, operationellen Risiken und Handelsbuchrisiken. Gültig werden diese Regelungen ab dem Jahr 2007. Bis dahin müssen die Kreditinstitute die notwendigen Arbeiten abgeschlossen haben. Ausnahmen wurden für die am weitesten fortgeschrittenen Ansätze vereinbart. Hier haben die Banken ein weiteres Jahr für Auswirkungsstudien und Parallelberechnungen.

Die neue Eigenkapitalvereinbarung befasst sich vor allem mit der Messung des Risikos. Die wichtigste Neuerung ist die Aufnahme des operationellen Risikos als neue Risikokategorie in die Definition der risikogewichteten Aktiva. Hierbei handelt es sich um das Verlustrisiko, das sich aus der Unzulänglichkeit oder dem Versagen interner Prozesse, von Personen oder Systemen bzw. aus externen Ereignissen ergibt (hier wird immer wieder der 11. September 2001 als Beispiel externer Ereignisse herangezogen).

Zur Messung der Kreditrisiken stehen den Banken verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Das neue an Basel II ist, dass es nicht nur eine Regel für die Unterlegung mit Eigenkapital gibt. Vielmehr werden bei der Berechnung der Unterlegung Größenunterschiede der Kreditinstitute und Methoden der Risikomessung berücksichtigt.

Methodenwahl:

- Standardansatz (STA)
- Risikogewicht einer Forderung wird nach externen Ratings eines Schuldners bemessen
- Sonderregelung für das Retailsegment und Realkredite durch Pauschalwerte
- Interner Ratingsansatz (International Ratings-Based Approach, IRB)
- Risikogewicht einer Forderung wird nach internem Rating eines Schuldners bemessen

a) Basisansatz (Foundation Approach): Bank schätzt nur die mit der Ratingklasse verbundene Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) selbst
b) Bank schätzt alle Risikokomponenten (PD, LGD, EAD, ggf. auch S,M) selbst

In dieser Diplomarbeit wird aus Gründen der Überschaubarkeit und da dies nicht das Thema der Arbeit ist, nur vom Beispiel einer Bank ausgegangen, die nach IRB-Basisansatz die Eigenkapitalunterlegung berechnet. Die Bank muss hier lediglich die PD, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Ausfall kommt, messen. Für die restlichen Parameter sind die Vorgaben der Bankenaufsicht zu nutzen. Für die PD muss hier die Bank jeden Kreditnehmer einzeln bewerten und in eine von mindestens sieben Risikoklassen einordnen. Es werden lediglich unerwartete Verluste für die Eigenkapitalunterlegung herangezogen, also nur solche, die nicht schon durch Wertberichtigungen gekennzeichnet sind.

Derzeit beträgt die EK-Unterlegung für Forderungen an Nicht-Banken, egal welche Bonität der Kreditnehmer hat oder welches Risiko mit dem Kredit verbunden ist, 8%.

Banken, die für den IRB-Ansatz zugelassen sind, können für ein Aktivum auf Ihre eigenen internen Schätzungen von Risikokomponenten zurückgreifen.

Folgende Risikokomponenten beinhalten Maße für

- die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
- die Verlustquote bei Ausfall (LGD)
- die ausstehenden Forderungen bei Ausfall (EAD)
- die effektive Restlaufzeit (M)

Im IRB-Ansatz erfolgt eine Aufteilung der Forderungen mit unterschiedlichen Risikocharakteristika nach

a) Unternehmen
- hier können noch folgende Spezialfinanzierungen berücksichtigt werden.
- Projektfinanzierung
- Objektfinanzierungen
- Rohstoffhandelfinanzierungen
- Finanzierung von einkommengenerierenden gewerblichen Immobilien
- Hochvolatile gewerbliche Realkredite

b) Staaten
c) Banken
d) Retail
e) Beteiligungen

An dem nachfolgenden Beispiel wird der Unterschied für die Eigenkapitalunterlegung von Krediten an kleinere und mittlere Unternehmen von Basel I und Basel II nach IRB-Basisansatz veranschaulicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [5]

II.3 Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung kann bei Problemengagements von außerordentlicher Wichtigkeit sein. In diesem Kapitel werden einige wichtige Punkte aufgeführt, die beachtet werden müssen.[6]

Eine Insolvenz eines Unternehmens liegt bei Illiquidität bzw. Zahlungsunfähigkeit sowie bei Überschuldung vor.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und bei Einstellung der Zahlungen. Siehe § 17 Insolvenzordnung.

Ein weiterer Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann ebenfalls die drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Siehe § 18 Insolvenzordnung.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt. Siehe § 19 Insolvenzordnung. Ob dies so ist, ist im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der sich Aktiva und Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine Überschuldung, so ist in einer Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen zu einem positiven Ergebnis, so muß eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt werden. Nur wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt, liegt tatsächlich der Eröffnungsgrund des § 19 der Insolvenzordnung vor. Einen Antrag auf Insolvenz wegen drohender Überschuldung kann nur der Schuldner stellen.

Auswirkungen der Insolvenzordnung auf die Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Schuldner:

- Die Banken haben nicht nur das Risiko für die Kreditlinie, sondern bei kreditorischen Konten auch für die Umsätze. In § 131 der Insolvenzordnung ist die Inkongruente Deckung geregelt. Alle Rechtshandlungen sind anfechtbar, unabhängig davon, ob Zahlungsunfähigkeit vorlag und der Gläubiger Kenntnis davon hatte. Das heißt: werden nicht fällige Kredite zurückgeführt, sind diese Zahlungen herauszugeben, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war.
- § 80 Insolvenzordnung: Verfügungen über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Verwalter über. Zur Masse gehört auch das während des Verfahrens neu erworbene Vermögen. Auch hier sind eventuelle Kontoeingänge an den Insolvenzverwalter auszukehren.
- § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger:

1) Seit Eröffnung laufende Zinsen der Forderung der Insolvenzgläubiger
2) Kosten der Insolvenzgläubiger durch Teilnahme am Verfahren
3) Geldstrafen usw
4) Forderungen auf unentgeltliche Leistungen des Schuldners
5) Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines

Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.

Das bedeutet, dass Zinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, nur nachrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden.

Das Insolvenzplanverfahren ist in den §§ 217 -269 InsO geregelt. Die Möglichkeit, mit dem Schuldner von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen über die Gläubigerbefriedigung, die Masseverwertung und -verteilung sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vorzunehmen, ist ausdrücklich genannt. Der Insolvenzverwalter legt den ausgearbeiteten Insolvenzplan dem Gericht zunächst zur Vorprüfung vor. Das weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn einer der in

§ 231 Abs. 1, Nrn.1-3 InsO genannten Gründe vorliegt.

Die Abstimmung erfolgt in jeder Gläubigergruppe gesondert nach Kopf- und Summenmehrheit. Das heißt, dass für eine Annahme des Planes in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger notwendig ist und dass die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der insgesamt bestehenden Ansprüche ausmachen muss.
Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verhindert dabei, dass eine Gläubigergruppe missbräuchlich ihre Zustimmung zu einem wirtschaftlich sinnvollen Plan nicht erteilt. Es ersetzt die verweigerte Zustimmung unter den in der Norm genannten Voraussetzungen.
Wenn auch der Schuldner dem Plan zugestimmt hat, so bedarf es nur noch der wiederum öffentlich bekanntzumachenden gerichtlichen Bestätigung ( §§ 248 -252 InsO). Dieser Beschluss kann sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Mit der Rechtskraft des bestätigenden Beschlusses tritt der Plan gemäß § 254 InsO in Kraft. Sein gestaltender Teil wirkt für und gegen alle Beteiligten: Planmäßig sind Forderungen erlassen oder gestundet, Verpflichtungen entstanden, Willenserklärungen formwirksam abgegeben. Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in der Forderungstabelle können die Insolvenzgläubiger wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das heißt, das eine Bank nicht allein über zu Zustimmung zum Insolvenzplan entscheiden darf. Sie wird also teilweise in nicht gewünschte Positionen gezwungen.

III Entwicklung notleidender Kredite in Deutschland

Da über den Bestand an notleidenden Krediten in Deutschland bisher nur sehr wenig veröffentlichte Informationen verfügbar sind, mussten die notwendigen Angaben aus allgemeinen Zeitungsartikeln sowie den öffentlichen Bilanzen der Banken entnommen werden. Das genaue Volumen an notleidenden Krediten ist schwer abzuschätzen, weil jedes Kreditinstitut eigene Kriterien für die Definition hat. Schließlich ist auch fast jeder notleidende Kredit ein Eingeständnis, dass die Bank das Ausfallrisiko unterschätzt hat.

[...]


[1] Statistisches Landesamt Berlin, Statistiken, Gewerbeanzeigen und Insolvenzen bis 2003

[2] Bafin, Rundschreiben 34/2002

[3] Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Juni 2004

[4] Gerhard Hofmann (Hg.), Basel II und MaK, Bankakademie Verlag GmbH, 2. Auflage 2004, Seite 9

[5] Gerhard Hofmann (Hg), Basel II und MaK, Bankakademie Verlag GmbH, 2. Auflage 2004, Seite 33

[6] Insolvenzordnung

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten einer Workout-Abteilung für notleidende Kredite
Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
55
Katalognummer
V44404
ISBN (eBook)
9783638420112
Dateigröße
621 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Darstellung, Möglichkeiten, Workout-Abteilung, Kredite
Arbeit zitieren
Bettina Semler (Autor:in), 2005, Möglichkeiten einer Workout-Abteilung für notleidende Kredite, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44404

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