Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz


Fachbuch, 2005

148 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zum Autor

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Unternehmensformen in Deutschland

Begriff

Unternehmensformen in der Praxis
Freie Berufe
Einzelkaufmann e.K., Reisegewerbe
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Übersicht GbR, OHG, KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbH & Co.KG
Aktiengesellschaft (AG)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWiV)
Wirtschaftlicher Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Bergrechtliche Gewerkschaft
Stille Gesellschaft
Genossenschaft
Übersicht Rechtsformen
Die Firmenbezeichnung

Reformierung der Handwerksordnung
Zulassungspflichtige Handwerke, Anlage A zur Handwerksordnung
Zulassungsfreie Handwerksgewerbe u. Handwerksähnliche Gewerbe, Anlage B zur Handwerksordnung
Bisher zulassungspflichtige Handwerksgewerbe, Alte Anlage A zur Handwerksordnung

Kapitalgesellschaften in ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz
Anwendungsvoraussetzungen des Außensteuerrechts (AStG)
Wegzugsbesteuerung
Deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer
Österreich (Austria)
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Italien
Irland
Luxemburg
Niederlande
Polen
Portugal
Schweden
Spanien
Tschechien
Ungarn
Schweiz

Die englische Limited Company und ihre Praxis in Deutschland
Steuern der Limited in Deutschland
Übersicht KG
Freier Handelsvertreter nach § 84 HGB
Betriebsstätte in Deutschland
Besteuerung von Einkommen in Deutschland
Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland
Unselbständige Zweigstelle / Repräsentanz
Buchhaltung und Steuerberatung
Unterschied natürliche / juristische Person
Durchgriffshaftung
Ltd. Steuern

Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen bei Grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen im europäischen Ausland

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland und Dritte
Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch
Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Cote d´Ivoire, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
GUS-Staaten (Weißrussland, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Usbekistan, Moldau, Kirgistan, Tadschikistan, Georgien)
Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien
Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Korea, Kuwait
Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko
Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Paraguay
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Schweden, Schweiz
Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Trinidad u. Tobago, Tschechien
Türkei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zypern

Anhang
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle (BGH v. 13-03.2003)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 05.11.2002)
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle (BGH v. 30.03.2000)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 09.03.1999)

Zum Autor:

Dr. h.c. Klaus Dernedde, Jahrgang 1960, studierte BWL und Jura. Nach Tätigkeiten in der Bundeswehr (Zeitsoldat für 12 Jahre) und als Leiter des Rechnungswesen eines Metallverarbeitenden Unternehmen, ist er seit 10 Jahren in der Versicherungsbranche als Berater für betriebliche Altersversorgung tätig. Beim Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. ist er als Direktionsreferent für Betriebliche Altersversorgung im Abteilungsleiterbereich West eingesetzt. Seine Beratungstätigkeit im Außendienst konfrontiert ihn tagtäglich mit den verschiedensten Rechtsformen in Deutschland und dem angrenzenden Ausland.

Vorwort

Europa rückt näher zusammen, und dennoch gibt es noch viele Unterschiede in der Besteuerung und der rechtlichen Behandlung von Unternehmen in den einzelnen Staaten. Auch in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Rechtsformen. Dem Laien wird es schwer gemacht sich hier zu Recht zu finden und sofort festzustellen, mit wem er es gerade zu tun hat.

Dieses Buch soll einen Überblick über die Rechtsformen von Gesellschaften in Deutschland geben. Auch die geänderte Handwerksordnung wird in einem Kapitel dargestellt.

Da zunehmend auch europäische Gesellschaften auf den Deutschen Markt drängen, erfolgt eine Darstellung von Kapitalgesellschaften und deren Anforderungen an sie in den wichtigsten Ländern der Europäischen Union.

Im Zuge der Niederlassungsfreiheit und auch der Haftungsbegrenzung, beschäftigen sich viele Unternehmensgründer mit dem Gedanken sich in Deutschland mit einer Rechtsform eines EU-Mitgliedstaates nieder zu lassen. Hier wird oft die Gründung einer Limited nach englischem Recht erwogen. Diesem Gedanken wird ein ganzes Kapitel Rechnung tragen.

Im Anhang finden sich Pressemitteilungen und Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu dieser Thematik.

Diese Arbeit wurde gewissenhaft recherchiert, dennoch sind Fehler nicht ganz auszuschließen, deshalb kann der Autor auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Im Rahmen der Euroumstellung sind immer noch nicht aus allen Mitgliedsländern die aktualisierten Eurobeträge veröffentlicht. Für eine Umrechnung der Werte wurde von mir der jeweilige offizielle Euroumrechnungskurs angegeben. Für Berichtigungen und Anregungen bin ich sehr dankbar.

Recklinghausen, im August 2005 Klaus Dernedde

Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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Unternehmensformen in Deutschland

Im täglichen Leben begegnet uns eine Vielzahl von Firmenbezeichnungen. Nicht jeder kann sofort erfassen, was sich hinter den einzelnen Kürzeln der Unternehmensbezeichnung verbirgt. Dem Einzelnen wird es vielleicht auch egal sein, welche Rechtsform ein Unternehmen hat, bei dem er einkauft. In Geschäftsbeziehungen ist es für Geschäftspartner jedoch unerlässlich, zu wissen wer sein Gegenüber ist, oder wen dieser vertritt und wie die Haftungsfragen geregelt sind. Auch sind gesellschafts- wie steuerrechtliche Fragen bei der Wahl einer Form für ein Unternehmen von Interesse.

Als Unternehmen oder Unternehmung wird allgemein ein von Personen durchzuführendes Vorhaben bezeichnet. Im wirtschaftlichen Bereich wird seine Struktur im sog. Businessplan festgeschrieben.

Begriff

Was unterscheidet "Betrieb" von Unternehmen?

Ein Betrieb ist eine reine Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistungen erstellt, wie beispielsweise ein Gebäude mit Maschinen. Kommt zu diesem Betrieb auch noch eine Rechtsform, wie eine OHG , KG , GmbH , AG oder Einzelunternehmung, und das zugehörige Kapital in Form von Betriebsmitteln, Gebäuden, Geld, Aktien, etc. so ist es ein Unternehmen.

Unternehmensformen

Im engeren Sinne ist ein Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche oder gemeinnützige Tätigkeit ausübt. Der Begriff beschreibt also eine Aktivität und zunächst keine Firma. Als Unternehmen zählen insbesondere auch jene Vorhaben, die eine handwerkliche, freiberufliche, oder handelnde Tätigkeit zur Grundlage haben.

Rechtsbegriff

In Deutschland ist der Begriff Unternehmer in § 14 BGB definiert. Weiterhin definiert § 2 Abs. 1 UStG den Unternehmer, dort heißt es: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt..

Es gibt jedoch keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens, da dieser Begriff je nach Zweck des Gesetzes, das ihn verwendet, unterschiedlich definiert wird.

Häufig werden Unternehmen in Form einer Firma geführt. Der Firmenbegriff ist im § 17 HGB festgelegt und bezeichnet die juristische Benennung eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebes. Umgangssprachlich wird der Begriff Unternehmung dennoch oft fälschlicherweise für eine Firmierung benutzt oder steht für eine Institution in der Gesellschaft.

Rechtsformen von Unternehmen

Unternehmen werden in zweierlei Rechtsformen eingeteilt: Einzelunternehmung und Gesellschaften. Ein Einzelunternehmen kann nur von einer Person geführt werden, Gesellschaften können (müssen aber nicht) von mehreren Personen geführt werden.

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Unternehmensformen in der Praxis

Es gibt unterschiedliche Arten von Wirtschaftsunternehmen, sie können beispielsweise im industriellen Sektor, im handwerklichen Sektor, im Agrarsektor, in der Dienstleistung oder im Handel angesiedelt sein. Wenn ein Unternehmen über die Landesgrenzen expandiert, spricht man von einem Multinationalen Unternehmen.

Eine besondere Beachtung in der Europäischen Union schenkt man, politischen Äußerungen zufolge, den Klein- und Mittelunternehmen (KMU). K leine und m ittlere U nternehmen abgekürzt KMU (im Englischen: S mall and m iddle-sized E nterprises (SME)) ist die Bezeichnung für Unternehmen des Mittelstandes. Dies ist unabhängig von der gewählten Rechtsform.

Die EU-Kommission definiert KMU wie folgt:

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KMU sind die sozial und wirtschaftlich vorherrschende Unternehmensgröße. In der Europäischen Union (EU) stellen sie ca. 99% aller Unternehmen und bieten ca. 65 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz. Sie sind einer der entscheidenden Kerne für Innovation. Aufgrund dieser Situation und einem häufig begrenzten Zugang zu frischem Kapital werden KMU besonders vom Staat und der EU gefördert.

Die Versorgung mit Kapital ist eines der entscheidenden Hemmnisse für die Entwicklung eines KMU. Die Regelungen durch Basel II setzen die KMU, gerade in Deutschland, zusätzlich unter Druck, insbesondere in Richtung auf eine Erhöhung ihres Eigenkapitals.

Viele große Unternehmen firmieren als Aktiengesellschaft und ihre Aktien werden an der Börse gehandelt. Bedeutende deutsche Unternehmen werden im Deutschen Aktienindex zusammengefasst.

Die Wahl der Rechtsform ist für ein Unternehmen grundsätzlich frei. Das Gesetz stellt lediglich bestimmte Rechtsformtypen zur Auswahl, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen fordern und teils zwingendem, teils dispositivem Recht unterliegen.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Recht des Einzelkaufmanns sowie der handelsrechtlichen Personengesellschaften OHG (Offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft). Die Rechtsverhältnisse der sog. Kapitalgesellschaften GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft) sind in besonderen Gesetzen geregelt (GmbH-Gesetz und Aktiengesetz). Ein wesentlicher Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften besteht in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wird eine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen, die ein eigenes, vom Privatvermögen der Anteilseigner getrenntes Gesellschaftsvermögen, das den Gläubigern allein als Haftungsmasse zur Verfügung steht, hat.

Einzelunternehmer auch Einzelkaufmann (e.K.)

Der Einzelkaufmann führt sein Handelsgewerbe, wie der Name schon sagt, allein. Im Unterschied zu der "Einmann-GmbH", (der Begriff wird im Folgenden noch erläutert), wird hier keine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen, sondern alle Verpflichtungen und Berechtigungen aus den getätigten Geschäften betreffen den Kaufmann selbst. Er haftet demnach auch mit seinem Privatvermögen. Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ist letzteres der Fall, so ist der Gewerbetreibende (Kleingewerbetreibende) vor dem Gesetz Nichtkaufmann.

Er ist nicht berechtigt, eine Firma zu führen und kann keine Prokura erteilen. Er ist von den Verpflichtungen zur Führung von Handelsbüchern freigestellt und unterliegt bestimmten Schutzbestimmungen bei Handelsgeschäften. Nichtkaufleute können jedoch Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung gelten sie dann als Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten.

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Im Unterschied zum "normalen" Gewerbe, auch stehendes Gewerbe genannt, gibt es noch das Reisegewerbe.

Der § 55 GewO sagt aus

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

- selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder
- Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach
- Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.2000 (GerArch 2000, 480) ergibt sich grundsätzlich, dass, bis auf wenige im Gesetz geregelte Ausnahmen, jedes Handwerk im Reisegewerbe ausgeübt werden darf und kann.

Eine Reisegewerbekarte wird beim Gewerbeamt des Wohnsitzes beantragt.

Die Bearbeitungszeit kann zwischen 2-4 Wochen dauern und ist auch abhängig von der Zulieferung einiger Dokumente.

Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO sind folgende Unterlagen notwendig:

- Antrag nach § 55 GewO

- 1 Passfoto neueren Datums

- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR

(müssen beim Haupt- oder Nebenwohnsitz beantragt werden)

- evtl. noch eine Bescheinigung vom Finanzamt

Die Bearbeitungsgebühr kann zwischen 250 bis ca. 450 Euro liegen.

Ein Reisegewerbe kann als vollwertige, selbstständige Existenz zählen und damit auch voll über die Existenzgründungsprogramme der BA, wie Ich-AG, förderfähig sein. Voraussetzungen sind jedoch die übliche Leistungsberechtigung und die selbstständige Reisegewerbeausübung mit eigenem, vollem unternehmerischen Risiko.

Durch die Änderung der Gewerbeordnung § 56 kann seit 1. Januar 2004 auch das Friseurhandwerk zulassungsfrei als Reisegewerbe betrieben werden!

Besonderheiten des selbstständigen Reisegewerbes

Ein selbstständiger Reisegewerbetreibender bietet ohne vorherige Bestellung Waren oder Dienstleistungen an der Haustuer an. Auch das Betreiben eines Straßenstandes, der täglich auf- und abgebaut wird, ist Reisegewerbe.

Wer auf Grund vorheriger Terminvereinbarungen zum Kunden ins Haus kommt, ist kein Reisegewerbetreibender, sondern führt ein stehendes Gewerbe!

Genau hier liegt das Problem für handwerkliche Tätigkeiten!

Der Reisegewerbetreibende spricht zuerst den Kunden an, niemals umgekehrt. Dabei kann er auch Bestellungen entgegen nehmen und zeitlich versetzt/nacheinander abarbeiten.

Werbung ist nur im stark begrenzten Umfang möglich. So bleibt die Abgrenzung zum stehenden Gewerbe gewahrt und der Hinweis auf ein Reisegewerbe sorgt außerdem für Eindeutigkeit.

Für das Reisegewerbe ist ein weiterer Begriff geprägt, nämlich der so genannte Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (vgl. § 35 a Abs. 3 GewStG). Dieser Mittelpunkt befindet sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, d. h., regelmäßig die Wohnung des Gewerbetreibenden. In Ausnahmefällen kann der Mittelpunkt aber auch in einer auswärtigen Gemeinde liegen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dort, z. B. von einem Büro oder Warenlager, ausgeübt wird.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) auch BGB-Gesellschaft genannt

Schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, ohne dabei eine neue juristische Person zu gründen und wird der Gewerbebetrieb nichtkaufmännisch geführt, so kommt die Rechtsform der GbR in Betracht. Diese Personengesellschaftsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entwickelt sich ein Unternehmen z. B. nach der Gründungsphase zu einem kaufmännischen Betrieb, so entsteht rechtlich gesehen eine OHG. Anders als die OHG darf die GbR keine Firma führen und keine Prokura erteilen. Ihre Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das interne Vertragsverhältnis kann weitgehend frei gestaltet werden. Wie der nichtkaufmännische Kleingewerbetreibende kann die GbR Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister als OHG beantragt.

Rechtsquellen §§ 705 ff. BGB

Bedeutung

- Kleingewerbetreibende
- Zusammenschlüsse oder Bürogemeinschaften von Freiberuflern (aber: Partnerschaft möglich)

- Konsortien (Gelegenheitsgesellschaften)
- Interessengemeinschaften

Gemeinsamer Zweck

- Erwerbswirtschaftlicher Zweck (Grenze: Handelsgewerbe)
- Ideeller Zweck

Gesellschaftervertrag

- Verpflichtung, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen
- Durch Leistung von Beiträgen (Einlagen)
- Geldzahlungen, Übereignung von Sachen, Gebrauchsüberlassungen, Werkleistungen
- Keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB)
- Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander
- Beitragspflicht
- Geschäftsführung
- Treuepflichten
- Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter
- Verteilung von Gewinn und Verlust
- Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten auf Dritte
- Geltendmachung von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen

Geschäftsführung

- Nur alle gemeinschaftlich
- Zustimmung aller (§ 709 BGB)
- Widerspruchsrecht (§§ 710, 711 BGB)

Vertretung

- Abgabe von Willenserklärungen mit Wirkung für alle
- grds. gemeinschaftlich
- grds. abhängig von der Geschäftsführungsbefugnis

Haftung für Gesellschaftsschulden

- Haftungsbegründung über Vertretungsregelungen
- Doppelverpflichtung (§ 427 BGB)
- Sozialverbindlichkeiten (§707 BGB)
- Drittgläubigerstellung
- Begleichung von Gesellschafterschulden durch einzelne Gesellschafter

Gesellschafterwechsel

- Neuaufnahme
- Ausscheiden (§ 736 BGB: Kündigung, Insolvenzeröffnung)
- An- und Abwachsung

Beendigung der Gesellschaft

- Gründe: § 723 ff. BGB
- Kündigung (jederzeit, form- und fristlos)
- Zweckerreichung
- Tod eines Gesellschafters (zwingend)
- Eröffnung der Insolvenz
- Auflösungsbeschluss

Gesellschaftsvermögen

- Gesamthandsvermögen (§ 719 BGB)
- Gesellschaft nicht rechtsfähig
- Verfügungsrecht steht allen gemeinschaftlich zu
- Kein „Anteil“ am Gesellschaftsvermögen
- Anwachsung und Abwachsung
- Zweckänderung (neue Gesellschaft)
- Liquidation (§§ 729 ff. BGB)
- Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz
- Befriedigung der Gläubiger
- Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern
- Bei Verlust besteht Nachschussverpflichtung
- Gewinn und Verlust
- gleichmäßige Verteilung des Gewinnes bzw. des Verlustes

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt. Die OHG ist dann die richtige Rechtsform, wenn alle Gesellschafter leitend und voll verantwortlich mitarbeiten, denn jeder Gesellschafter der OHG hat nach den Bestimmungen des HGB die Geschäftsführung (Recht im Innenverhältnis die Geschäfte zu führen) und Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft (betrifft Außenverhältnis). Die gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings abdingbar, so dass die internen Gesellschaftsverträge individuell geregelt werden können. Nach außen sind solche Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen nur dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen werden. Mindestbeträge für das Grundkapital sind gesetzlich nicht vorgesehen.

- Rechtsquellen §§ 105 ff HGB
- Bedeutung
- (Voll-) Kaufleute
- Groß- und Einzelhandel, sowie Fertigungswirtschaft
- Nicht für: Nicht-Kaufleute (z.B. Kleingewerbetreibende)

Gemeinsamer Zweck

- Betrieb eines Vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma
- § 1 Abs. 2 HGB: mit Geschäftsaufnahme
- § 2 HGB: mit Eintragung ins Handelsregister
- Gesellschaftsvertrag (Innenverhältnis)
-
- Verpflichtung den gemeinsamen Zweck zu erreichen
- Durch Leistung der vereinbarten Beiträge (Einlagen)
- Geld-, Sachwerte und Dienste
- Gewinn- und Verlustbeteiligung, § 121 HGB
- Entnahmerecht, § 122 HGB
- Keine Nachschusspflicht

Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander

- Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter
- Sozialansprüche
- Sozialverpflichtungen
- Beitragspflicht der Gesellschafter
- Verteilung von Gewinn und Verlust
- Treuepflichten der Gesellschafter, insbes. Wettbewerbsverbot
- Geschäftsführung und Beschlussfassung
- Informations- und Kontrollrechte
- Aufwendungsersatz
- Gesellschaftsvermögen

Geschäftsführung (Innenverhältnis)

- Alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, § 114 HGB
- Einzelgeschäftsführung, § 115 HGB
- Widerspruchsrecht, § 115 HGB
- Vertragliche Abweichung möglich
- Umfang der Geschäftsführerbefugnis, § 116 HGB
- Kontrollrecht, § 118 HGB

Vertretung (Außenverhältnis)

- Einzelvertretung, § 125 HGB
- Vertragliche Abweichung möglich
- Umfang der Vertretungsmacht, § 126 HGB
- Beschränkung Dritten gegenüber unwirksam, § 126 HGB

Gesellschaftsvermögen

- Gesamthandsvermögen

Haftung für Gesellschaftsschulden

- Haftung der oHG
- Haftung der Gesellschafter
- Persönlich
- Unbeschränkt
- Gesamtschuldnerisch
- Einwendungen und Einreden
- Haftung des Eintretenden (auch für Altverbindlichkeiten)
- Haftung des Austretenden bis zu 5 Jahren (für Altverbindlichkeiten)

Gesellschafterwechsel

- durch Eintritt
- durch Austritt
- durch Ausschluss (Gerichtsbeschluss)
- Bei Tod i.d.R. Auflösung der Gesellschaft, vertraglich aber auch Fortsetzung möglich, mit oder ohne Erbnachfolge

Auflösung und Liquidation

- Gründe, § 131 HGB (gesetzl. Regelfall ist Auflösung)
- Bei Tod: Fortsetzung, §§ 138 (Fortsetzungsklausel), 139 (Nachfolgeklausel), 140 (Gerichtsbeschluss) HGB

- Fortbestand des Unternehmens, § 142 HGB

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit wenigstens zwei Gesellschaftern voraus, von denen mindestens einer voll haftet (Komplementär) und mindestens einem weiteren, der in Höhe seiner Einlage haftet, bis diese vollständig von ihm erbracht ist (Kommanditist).

Der beschränkten Haftung der Kommanditisten entspricht ihr gesetzlicher Ausschluss von der Geschäftsführung (dispositives Recht) und der Vertretung der Gesellschaft nach außen (zwingender Ausschluss). Dem Kommanditisten kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Der Kommanditist hat gewisse Einsichtsrechte in die jährliche Bilanz, die Bücher und Papiere. Fortlaufende Einblicke in die Geschäfte der Gesellschaft sind ihm dagegen nach dem HGB nicht gestattet.

Bei Personengesellschaften ist Fremdgeschäftsführung im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften nicht möglich. Das heißt, die Geschäftsführung muss in den Händen der Gesellschafter selbst liegen und kann nicht einem gesellschafterfremden Geschäftsführer übertragen werden.

- Jeder Kommanditist kann Handlungen widersprechen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen
- Jeder Kommanditist erhält nach HGB vom jährlichen Reingewinn bis zu 4% seines zu Beginn des Jahres vorhandenen Kapitalanteils. Der Restgewinn wird in angemessenem Verhältnis verteilt.
- Jeder Kommanditist kann nach § 166 HGB eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen, um ihn unter Einsicht in die Handelsbücher und Papiere zu prüfen
- Jeder Kommanditist ist am Liquidationserlös in angemessenem Verhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär beteiligt
- Jeder Kommanditist kann auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen
- Jeder Kommanditist ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Kapitaleinlage fristgerecht zu leisten
- Jeder Kommanditist haftet bis zur maximalen Höhe der Kapitaleinlage
- Jeder Kommanditist ist am Verlust in angemessenem Verhältnis der Kapitalanteile beteiligt.
- Eine Publizitätspflicht besteht für die KG nur, wenn Sie ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz ist.
- Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, häufig: Familienunternehmen
- Vorteilhaft für Komplementäre, dass sie sich zusätzliche Kapitalgeber mit beschränkter Haftung und ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis holen können
- Wegen solidarischer, unbeschränkter und unmittelbarer Haftung der Komplementäre ist KG relativ kreditwürdig

Es besteht eine relative Abhängigkeit der Komplementäre untereinander, Streitigkeiten können die KG gefährden.

Rechtsquellen §§ 161 ff. HGB

KG ist eine modifizierte oHG

- Komplementär = persönlich haftender Gesellschafter
- Kommanditistenstellung
- Sie sind lediglich Kapitalanleger
- Keine Kaufleute
- regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossen (dispositiv)
- Immer (zwingend) von der Vertretung ausgeschlossen
- Kontrollrecht, § 166 HGB
- Kein Wettbewerbsverbot, § 165 HGB aber: falls vereinbart gilt §§ 138 BGB, 1 GWB
- Teilnahme am Gewinn und Verlust, §§ 167-169 HGB
- Haftung bei Eintritt beschränkt, § 173 HGB
- Haftung vor Eintragung in das Handelsregister unbeschränkt auch mit dem persönlichen Vermögen, § 176 HGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG

Die Gesellschaft ist auf einen beliebigen gesetzlich zulässigen Zweck gerichtet und entsteht als juristische Person durch die Eintragung ins Handelregister. Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Kapital beteiligt.

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften haften bei Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbH ) die Gesellschafter nur in Höhe ihrer Einlage , von Ausnahmen abgesehen.

Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Sie ist mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. D.h., sie ist eine juristische Person. Die GmbH handelt durch Organe, d.h., durch ihren Geschäftsführer. Als eigene Rechtspersönlichkeit entsteht die GmbH mit der Eintragung im Handelsregister.

Das Gesetz schreibt ein Mindestkapital von 25.000 € vor, wovon schon bei der Gründung von allen Gesellschaftern zusammen mindestens die Hälfte einzuzahlen ist. Die Gesellschafter sind durch Geschäftsanteile, so genannte Stammeinlagen, an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

Gegenüber Geschäftspartnern haftet die Gesellschaft nur bis zur Höhe des Stammkapitals, deshalb der Zusatz "beschränkt". Die einzelnen Gesellschafter haften dabei mit ihrem jeweiligen Anteil an diesem Stammkapital.

Aber gegenüber der Hausbank gilt die Beschränkung nicht. Die Kreditwürdigkeit ist deutlich geringer als bei einer GbR oder OHG.

In der Praxis bestehen Kreditgeber, insbesondere die Geldinstitute, i.d.R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten der Gesellschafter angeboten werden. Für die Rückzahlung von Darlehen müssen sich die Gesellschafter regelmäßig verbürgen, so dass sich die Vorteile der Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, jedenfalls in Bezug auf den Geschäftsverkehr mit den Kreditinstituten, letztendlich nicht auswirken.

Eine interessante Möglichkeit bietet sich für Einzelunternehmer. Sie können aus Prestige-Gründen oder Steuersparmöglichkeiten nach den ersten Geschäftsjahren ihre Unternehmung in eine Ein-Personen-GmbH umwandeln. Der Unternehmer wird dann quasi zu seinem eigenen Angestellten.

Eine GmbH bietet sich vor allem dann an, wenn das mit dem zu gründenden Unternehmen verbundene finanzielle Risiko so hoch ist, dass keiner von mehreren an der Gründung beteiligten Partnern es auf eine persönliche Haftung ankommen lassen will oder kann, und die aufwendigen Gründungsformalitäten ebenso wenig einen Hinderungsgrund darstellen wie die Aufbringung des vom Gesetz geforderten Mindestkapitals.

Rechtsquellen §§ 1 ff. GmbHG, z.T. AktG analog

Bedeutung

- Häufig gewählte Gesellschaftsform, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen
- Geringer Kapitalaufwand
- Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen
- Flexible Gestaltungsmöglichkeiten im Innenverhältnis
- Steuerliche Vorteile
- Eignung für Einpersonen- und Familienbetriebe
- Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, es ist nicht erforderlich, dass die GmbH ein vollkaufmännisches Gewerbe betreibt: also auch für Kleingewerbetreibende, Handwerker, Freiberufler, etc.

Vorteile gegenüber einer Personengesellschaft

- Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
- Haftung der Gesellschafter begrenzt auf die Stammeinlage
- Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung sind unabhängig voneinander
- Geschäftsführung und –vertretung liegen alleine beim Geschäftsführer, nicht bei den Gesellschaftern
- Gesellschafterwechsel berührt den Bestand der Gesellschaft nicht
- Erbregelungen häufig einfacher

Nachteile gegenüber einer Personengesellschaft

- Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister
- Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse
- Höhere Erbschaftssteuern
- Hohe Kosten bei der Auflösung und Abwicklung
- Schlechte Reputation bei den Banken

Haftungsgefahren für Gesellschafter und Geschäftsführer in den einzelnen Gründungsphasen einer GmbH

- Vorgründungsgesellschaft i.d.R. BGB-Gesellschaft
- Gesellschafter und Geschäftsführer haften persönlich und unbeschränkt
- Vorgesellschaft (Vor-GmbH, „GmbH in Gründung“)
- Gesellschafter haften persönlich bis zur Höhe der noch nicht erbrachten Einlage
- Gesellschafter haften daneben für einen evtl. Ausfall der Stammeinlagen der Mitgesellschafter
- Geschäftsführer haftet für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich
- Eingetragene GmbH
- Haftungsbefreiung durch Leistung der Einlage
- Vorsicht bei Einzahlung der Einlagen vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages

Organe der GmbH auf einen Blick

- Geschäftsführer
- Gesellschafterversammlung
- Aufsichtsrat bzw. Beirat
- Fakultativ, ab 500 AN obligatorisch

Geschäftsführer

- Zur Stellung als (natürliche) Person
- Geschäftsführer = Organ (Regelungen hierzu in der Satzung der GmbH)
- Geschäftsführer = Dienstnehmer (Regelungen hierzu im Geschäftsführervertrag)
- Unterliegt direktem Einfluss der Gesellschafter
- Bestellung und Eintragung ins Handelsregister
- Gesellschafterversammlung, einfacher Mehrheitsbeschluss
- Befugnisse
- Vertretungsmacht
- Bei mehreren Geschäftsführern grds. Nur Gesamtvertretungsbefugnis; andere Vereinbarungen in der Satzung möglich
- Kann im Innenverhältnis beschränkt werden
- Selbstkontrahierungsverbot, Befreiung vom § 181 BGB muss durch die Gesellschafterversammlung erfolgen und im Handelsregister eingetragen werden
- Verletzung führt zu Schadensersatzansprüchen, evtl. zum Widerruf der Vertretungsmacht
- Geschäftsführerbefugnis
- Betrifft nur das Innenverhältnis
- Z.B. Festlegung eines Zustimmungskataloges
- Abberufung
- Differenzieren: Abberufung als Organ (GF) oder Kündigung des Dienstverhältnisses
- Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund

Geschäftsführervertrag

- Rechtliche Einordnung
- Arbeitsschutzvorschriften finden grds. Keine Anwendung
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Angestelltenrenten-, Arbeitslosen- und Unfall- (BG) - versicherung)
- Form
- Schriftform
- Selbstkontrahierungsverbot
- Falls davon befreit werden soll, ist dies in der Satzung festzuhalten, für die zivilrechtliche Wirksamkeit ist die Eintragung der Befreiung im Handelsregister obligat
- Bezüge
- Festgehalt
- Tantieme
- Pensionszusagen
- Beendigung des Anstellungsverhältnisses
- Aufhebungsvertrag oder Kündigung
- Kündigungsschutz/Abfindung
- Wettbewerbsverbot
- Haftung
- Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG)
- Konkursverschleppung
- Gesellschafterversammlung = oberstes Gesellschaftsorgan
- Willensbildung durch Gesellschafterbeschluss
- Aufgaben der Gesellschafterversammlung
- Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses
- Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen
- Rückzahlung von Nachlässen
- Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen
- Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern
- Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung

Gesellschafterversammlung / Gesellschafter

- Aufgaben der Gesellschafterversammlung § 46 GmbHG

- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte

- Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den GF oder die Gesellschafter

- Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die GF

Gesellschafterversammlung / Gesellschafter

- Rechtsstellung der Gesellschafter
- Richtet sich nach dem Gesellschaftervertrag/ §§ 45 ff. GmbHG
- Gesellschaftsanteile frei übertragbar
- Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung
- Pflicht der Kapitalaufbringung (Einlagepflicht)
- Pflicht zur Kapitalerhaltung
- Nachschusspflichten
- Mitverwaltungsrechte (Stimmrechte)
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung
- Informationsrecht der Gesellschafter (§ 51a GmbHG)
- Auskunfts- und Einsichtsrecht
- Entnahmerecht der Gesellschafter
- Gewinnausschüttungen, auch Vorabausschüttungen
- Darlehnskonten
- Angemessene Verzinsung
- Wettbewerbsverbot der Gesellschafter möglich
- Treuepflicht analog § 112 HGB
- Sonderrechte aus dem Gesellschaftsvertrag

Aufsichtsrat bzw. Beirat

- i.d.R. freiwilliges Organ der GmbH, ab 500 AN verpflichtend
- In der Satzung werden Regelungen hierzu getroffen
- Ansonsten gelten die aktienrechtlichen Vorschriften
- Satzung/Geschäftsordnung (GO)
- Satzung muss Regelung zur Einsetzung, Besetzung, den Aufgaben, Bestellung und Abberufung enthalten, Rest in GO
- Kompetenzen
- Überwachungs- u. Beratungsfunktion
- Zustimmungskompetenz
- Schiedsfunktion
- Mitglieder
- Vollkommen im Ermessen der Gesellschafter
- Fraglich ob GF ordentliches Mitglied sein kann
- Vergütung
- Im Ermessen der Gesellschafter; aber: auf Angemessenheit achten, da andernfalls Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung nahe liegt

Kapitalerhöhung

- Effektive Erhöhung des Stammkapitals
- Weitere Bar- oder Sacheinlagen
- Änderung der Satzung mit ¾ Mehrheitsbeschluss und notarieller Beurkundung
- Erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam
- Zulassungsbeschluss erforderlich
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln
- Erhöhung durch Umwandlung von Rücklagen
- Umwandlungsfähige Bilanzposten
- Nur Kapital- und Gewinnrücklagen der (meist) letzten Jahresbilanz
- Zweckbestimmte Rücklagen dürfen nur nach vorheriger Auflösung der Zweckbestimmung herangezogen werden
- Nicht umwandlungsfähig sind: Sonderposten mit Rücklageanteil, Gewinnvorträge, Gesellschafterdarlehen
- Verbot der Einlagenrückgewähr

Gesellschafterdarlehen

- Indizien für die Kreditunwürdigkeit der GmbH
- Überschuldung
- Erhebliche, andauernde Liquiditätsschwierigkeiten
- Bedingungen der Kreditvergabe (z.B. keine Zinsen)
- Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdkapital
- Krisendarlehen
- Unterscheidung zw. Eigenkapitalersetzendem Darlehen und Haftkapitaldarlehen
- Vorsicht bei ständiger Geschäftsbeziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
- Verzinsung unterschiedlich, je nachdem ob eigenkapitalersetzendes Darlehen oder Haftkapitaldarlehen
- Rangrücktrittsvereinbarungen
- Ehegattendarlehen grds. nicht eigenkapitalersetzend

Ausscheiden von Gesellschaftern

- Kündigung
- Im Gesellschaftervertrag zu regeln, da GmbHG keine eigenen Kündigungsregelungen aufweist
- Ausschließung eines Gesellschafters
- Keine gesetzliche Regelung
- Ausschließung aber aus wichtigem Grund möglich Ausschließungsklage erforderlich; Gesellschafterbe-schluss reicht nicht aus
- Zahlung einer Abfindung erforderlich
- Veräußerung des Gesellschaftsanteils
- Freie Veräußerung möglich
- Notarielle Beurkundung des Veräußerungsvertrags
- Empfehlenswert: Vereinbarung in der Satzung über Zustimmerfordernis und Vorkaufsrechte
- Abfindung i.H. des wahren Wertes seiner Beteiligung

Auflösung der Gesellschaft

- Gründe
- Durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- Durch Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit
- Durch Urteil, wenn Gesellschafter (mind. 10% des Stammkapitals) auf Auflösung klagen
- Durch Verfügung des Registergerichts, falls ein Mangel in der Satzung festgestellt wird
- Führt zur Liquidation = Abwicklung der Gesellschaft
- Durch Insolvenzeröffnung
- Gründe: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- Geschäftsführer muss Insolvenzantrag unverzüglich (3-Wochen-Frist) stellen und unterliegt danach den Weisungen des Insolvenzverwalters
- Bei Konkursverschleppung macht sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig
Liquidation (Abwicklung)
- Beendigung der werbenden Tätigkeit der GmbH
- Gründe (s. vorgehende Folie)
- Schritte der Auflösung/Abwicklung
- Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
- Liquidatoren mitteilen
- Im Insolvenzfalle erfolgt die Eintragung von Amts wegen
- Liquidatoren müssen die Auflösung zu drei verschiedenen Zeitpunkten in den Gesellschaftsblättern bekannt machen
- Beendigung tritt erst mit Vermögensverteilung und Löschung aus dem Handelsregister ein
- Liquidatoren
- Treten an die Stelle des Geschäftsführers
- Erstellen Liquidationseröffnungs- und –schlussbilanz
- Beenden laufende Geschäfte
- Auszahlung des Vermögens an die Gesellschafter erfolgt erst nach Ablauf des Sperrjahres; beginnt mit der Bekanntgabe der Auflösung

Einmann-GmbH

- Kennzeichen
- Alle Gesellschaftsanteile in der Hand eines Gesellschafters
- 2 Möglichkeiten der Entstehung
- Gründung einer Einmann-GmbH
- Spätere Anteilsvereinigung
- Selbstkontrahierungsverbot
- Befreiung hiervon nur durch Regelung in der Satzung
- Oder durch einfachen Gesellschafterbeschluss
- Bedarf der Eintragung ins Handelsregister
- Gesellschafterbeschlüsse müssen schriftlich fixiert und unterzeichnet werden
- Falls Formerfordernis fehlt, ist der Beschluss gegenüber Dritten unwirksam
- Evtl. entstehen Schadensersatzansprüche
- Kein Wettbewerbsverbot

Die GmbH & Co. KG

Eine Kombination aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft bietet die GmbH & Co. KG. Sie bietet die Vorteile einer Kapitalgesellschaft (Haftungsbegrenzung) und einer Personengesellschaft ( Flexibilität). Die GmbH übernimmt die Rolle des Komplementärs als persönlich haftende Gesellschafterin, während die Gesellschafter der GmbH als Kommanditist (Teilhaber) fungieren. Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Komplementär. Steuerlich und rechtlich wird die GmbH & Co. KG wie eine normale Kommanditgesellschaft behandelt.

- Rechtlich Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft)
- GmbH übernimmt i.d.R. lediglich die Stellung des Komplementärs
- Begrenzung der Vollhaftung auf das Vermögen der GmbH

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG

Die Gesellschaft ist auf einen beliebigen gesetzlich zulässigen Zweck gerichtet und entsteht als juristische Person durch die Eintragung ins Handelregister. Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die Gesellschafter sind durch Übernahme der Aktien an der Aktiengesellschaft beteiligt.

Bedeutung der Aktiengesellschaft

- große Unternehmen
- „kleine Aktiengesellschaft“

Begriff der Aktiengesellschaft

- Majorisierten Gesellschaften
- Publikumsgesellschaften

Rechtsnatur der Aktiengesellschaft

- Kapitalgesellschaft / juristische Person

Gründung und Entstehung der Aktiengesellschaft

- Einfache Gründung
- Satzung/Gesellschaftsvertrag = BGB-Gesellschaft
- Notarielle Beurkundung = Vor-Gesellschaft
- Bestellung der Organe
- Leistung der Einlage
- Gründungsbericht und Gründungsprüfung
- Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung = AG

Gründung und Entstehung der Aktiengesellschaft

- qualifizierte Gründung
- z.B.: Einigen Aktionären werden Sonderkonditionen eingeräumt
- z.B.: Gründer erhalten für ihre Gründungstätigkeit eine Vergütung zugesichert
- z.B.: häufigster Fall ist die Gründung mit Sacheinlagen
- z.B.: daneben ist auch die sog. Sachübernahme (§ 27 AktG) häufig
- Entstehung durch Umwandlung (UmwG v. 1994)
- Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel

Organe der Aktiengesellschaft

- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
- Teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs
- Einberufung der Hauptversammlung
- Stimmrecht
- Depotstimmrecht
- Ablauf der Hauptversammlung
- Protokoll
- Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen

[...]

Ende der Leseprobe aus 148 Seiten

Details

Titel
Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz
Autor
Jahr
2005
Seiten
148
Katalognummer
V42907
ISBN (eBook)
9783638408240
ISBN (Buch)
9783638813648
Dateigröße
3170 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Von einem Praktiker geschrieben, für Lehre, Studium und Praxis. Es ermöglicht einen schnellen Überblick über die Rechtformen in Deutschland und in der Europäischen Union.
Schlagworte
Privatrechtliche, Unternehmensformen, Deutschland, Staaten, Schweiz
Arbeit zitieren
Klaus Dernedde, Dr.h.c. (Autor:in), 2005, Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42907

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