Begriffswandel des Existenzminimums in der BRD - eine Analyse der Rechtsprechung des BVerfG


Diplomarbeit, 2004

43 Seiten, Note: 12 Punkte (gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Existenzminimum als verfassungsmäßiges Recht?
2.1 Das Sozialstaatsprinzip
2.2 Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
2.3 Der allgemeine Gleichheitssatz
2.4 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
2.5 Schlussfolgerungen

3 Das Existenzminimum in verschiedenen Bereichen des Rechts
3.1 Das Existenzminimum im Sozialhilferecht
3.1.1 Das BSHG
3.1.2 Die Bedeutung der Regelsätze
3.1.3 Bestimmung der Regelsätze und des Regelbedarfs
3.1.4 Neuregelungen durch Inkrafttreten von SGB XII und SGB II
3.1.5 Kritik an der Bestimmung der Regelsätze
3.1.6 Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG
3.2 Das Existenzminimum im Einkommenssteuerrecht
3.2.1 Einwirkung des Sozialhilferechts auf das Steuerrecht
3.2.2 Mindestbedarf der Kinder des Steuerpflichtigen
3.2.3 Mindestbedarf des Steuerpflichtigen
3.2.4 Fazit

4 Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Vielseitige gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen weckten in den letzten Jahren ein zunehmendes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Thema der staatlichen Existenzsicherung. Gerade in Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit wächst die öffentliche Diskussion darüber, wie der Staat seine Bürger vor sozialer Not und Ausgrenzung schützen soll.

Dies ist auch Gegenstand dieser Arbeit. Untersucht wird die Bedeutung und Entwicklung des Existenzminimums in der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Beachtung soll dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden.

Einführend soll die Frage geklärt werden, in wie weit überhaupt eine verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates zur Gewährung einer Mindestsicherung besteht.

Im Weiteren wird darauf eingegangen, wie die Ausgestaltung dieses Existenzminimums in der Praxis verwirklicht wird. Dabei werden exemplarisch das Sozialhilferecht und das Einkommensteuerrecht untersucht.

2 Das Existenzminimum als verfassungsmäßiges Recht?

Die Mindestsicherung der Bevölkerung („Existenzminimum“) als wichtiger Kernbereich des Sozialrechts wirft im Hinblick auf verfassungsrechtliche Grundsätze verschiedene Fragen auf. Zum einen ist zu untersuchen, in wie weit eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates besteht, eine soziale Mindestsicherung zu gewährleisten. Des Weiteren ist zu klären, in wie weit mit dieser Verpflichtung des Staates ein verfassungsmäßiges, subjektives Recht des Einzelnen einhergeht.[1] Zur Beantwortung dieser Fragen werden im Anschluss die dazu wesentlichen Verfassungsprinzipien diskutiert.

2.1 Das Sozialstaatsprinzip

Das Sozialstaatsprinzip wird aus dem in den Artikeln 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG erwähnten Adjektiv „sozial“ entnommen. Die Interpretation dieses Prinzips gestaltet sich jedoch als schwierig, da das Sozialstaatsprinzip im Gegensatz zu den anderen Strukturprinzipien der BRD (u. a. Bundesstaatsprinzip, Demokratieprinzip, republikanisches Prinzip) im Gesamttext der Verfassung unkommentiert bleibt. Hinweise auf den Inhalt des Sozialstaatsgrundsatzes lassen sich allenfalls aus den in den Artikeln 73 bis 75 GG geregelten Gesetzgebungskompetenzen des Bundes entnehmen. Darunter finden sich u. a. zahlreiche Zuständigkeiten, die dem Bereich der Sozialpolitik zuzurechnen sind, so z. B. das Recht der öffentlichen Fürsorge, das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Diese Hinweise sind jedoch weitgehend ungeeignet, den Umfang und die Reichweite des Sozialstaatsprinzips zu bestimmen, denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Katalog, dessen Zweck es ist, eine genaue Abgrenzung der Kompetenzen der Länder und des Bundes zu schaffen.

Die in der Staatsrechtslehre h. M. ist, dass dem Sozialstaatsprinzip ein staatlicher Gestaltungsauftrag zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit entnommen werden kann.[2] Die Umsetzung dieses Prinzips ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, dem ein weiter Gestaltungsspielraum bleibt. Ein „bestimmtes Verfassungsprogramm für konkrete Forderungen an die künftige soziale Ordnung“ lässt sich aus dem Sozialstaatsgrundsatz nicht herauslesen.[3] Des Weiteren lassen sich auf Grund der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes keine sozialen Leistungspflichten im bestimmten Umfang herleiten.[4]

Hierbei ist jedoch nach Meinung des BVerfG zu beachten, dass, soweit es bei sozialer Gerechtigkeit um die „Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins“ geht, die staatliche Verpflichtung zu deren Sicherung besteht.[5]

2.2 Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

Den Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG beschreibt das BVerfG wie folgt: „In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte „Persönlichkeit“. Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. Er wird vielmehr als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen.“[6]

Nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG obliegt aller staatlichen Gewalt die Pflicht, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Während das Wort „achten“ die Abwehr von Eingriffen garantiert, wird dem Staat darüber hinaus (im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten[7]) mit dem Wort „schützen“ eine gesetzliche Schutzpflicht auferlegt.[8]

Den Umfang des Schutzbereiches der Menschenwürde zu spezifizieren, macht Schwierigkeiten in vielfacher Hinsicht. So formulieren Pieroth/Schlink:

„- Menschenwürde ist ein Begriff, der durch zweieinhalbtausend Jahre Philosophiegeschichte gegangen ist und in verschiedenen philosophischen Traditionen verschiedene Gestalt gewonnen hat. Von Menschenwürde redend, findet man sich sogleich in einer bestimmten philosophischen Tradition wieder.
- Unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt ist, lässt sich „nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles“[9]. Der zivilisatorische und kulturelle Gesamtzustand einer Gesellschaft bedingt unterschiedliche Vorstellungen und Verwirklichungen der Menschenwürde.
- Schließlich gibt das Verhältnis der Menschenwürde zu anderen Grundrechten Probleme auf. Insbesondere fragt sich, worin neben etwa dem Recht auf Leben, den Gleichheitsrechten oder der Gewissensfreiheit das Eigenständige der Gewährleistung der Menschenwürde liegt.“[10]

Im Allgemeinen existieren besonders zwei Auffassungen, durch die der Schutzbereich der Menschenwürde charakterisiert wird.

Nach der einen wird die Menschenwürde als von Natur oder Gott mitgegebene, angeborene Eigenschaft angesehen. Sie entzieht sich somit vollständig der Möglichkeit einer juristischen Definition oder einer relativierenden Bewertung durch die staatliche Gemeinschaft.[11] Würde ist somit ein Privileg jedes Menschen, unabhängig von z. B. Rasse, Geschlecht, Religion, Identität und sozialer Herkunft. Die Menschenwürdegarantie verbietet es, den Menschen als bloßes Objekt staatlichen oder gesellschaftlichen Handelns zu betrachten.[12] Dieser sog. Objektformel folgt auch das BVerfG.[13] Diese Theorie gründet sich auf der christlichen Naturrechtslehre und der Philosophie Kants.

Die zweite Auffassung stellt ab auf die einzigartige Identität des Menschen. Demnach beruht Würde auf Identitätsbildung und ist das Ergebnis individueller Leistungen und des eigenen, selbst bestimmten Verhaltens.[14] Hierfür spricht zum einen, dass hier nicht auf eine bestimmte philosophische Tradition zurückgegriffen wird, und zum anderen, „dass der Zusammenhang der Menschenwürde mit anderen, die Leistung der Identitätsbildung ermöglichenden Grundrechtsentscheidungen des Grundgesetzes (Rechts- und Sozialstaatsprinzip, Gleichheits- und Freiheitsrechte) deutlich zum Ausdruck“[15] gebracht wird. Nach der zweiten Auffassung ist es also gerade der Einzelne selbst, der festlegt, was seine Würde ausmacht. Gerade der Identitätsbildungsprozess ist aber abhängig von gesellschaftlichen Einflüssen. Beispielsweise sind hier soziales Umfeld, soziale Anerkennung, Entfaltungs- und Bildungsmöglichkeiten zu nennen. Um ein „menschenwürdiges Dasein“ zu gewährleisten, muss der Staat folglich gehalten sein, Einfluss zu nehmen auf die Möglichkeiten/Bedingungen der Identitätsbildung oder zumindest über diese zu wachen.[16] Grundsätzlich gilt das Prinzip des Vorrangs der Selbsthilfe, trotzdem besteht ein Mindestmaß staatlicher Verantwortung. Des Weiteren ist zu sagen, dass, wenn dem Einzelnen ein konkreter Leistungsanspruch auf Mindestsicherung zukommen soll, dieser nur im Menschenwürdegrundsatz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip begründet sein kann. Das aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG resultierende Schutzgebot spielt hierbei die tragende Rolle.

Dennoch bleibt dem Staat ein weiter und schwer bestimmbarer Gestaltungsspielraum bezüglich der Konkretisierung einer solchen Leistungsverpflichtung. Daraus folgt weiterhin, dass hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung lediglich die Möglichkeit einer Rückverweisung an den Gesetzgeber bzw. die Verwaltung besteht. Das Gericht kann somit nur die Anordnung einer Nachbesserung oder erneuten Prüfung verfügen. Dabei ist es im konkreten Fall weniger gefragt, positive Umschreibungen der Menschenwürde zu finden, sondern es ist darauf abzustellen, in wie weit öffentliches Handeln oder Nichthandeln eine Verletzung der Menschenwürde darstellt bzw. hier, wann die Bedarfssicherung unzureichend ist.[17]

2.3 Der allgemeine Gleichheitssatz

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG garantiert grds. das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass zum einen Art. 3 Abs. 2, 3 GG eine Ungleichbehandlung nur bei bestimmten Gegebenheiten verbieten. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass Menschen und Situationen individuell und deshalb verschieden sind. Die Gesellschaft ist also geprägt durch eine faktische Ungleichheit (hinsichtlich Einkommen, Vermögen, Bildung, etc.). Eine nur rechtliche Gleichbehandlung kann faktische soziale Ungleichheiten nicht beseitigen, sondern neigt eher dazu diese zu verstärken.[18] Der allgemeine Gleichheitssatz begründet also nicht nur den Grundsatz der rechtlichen Gleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vielmehr nicht die völlige, absolute Gleichbehandlung, sondern stellt eher ein Verbot grundloser Ungleichbehandlung dar. Die Feststellung, wann eine „ungleiche“ Behandlung grundlos ist, kann dabei nur in der Art erfolgen, dass bei dem Vergleich der betroffenen Personen, Personengruppen oder Situationen auf einen bestimmten Bezugspunkt bzw. ein bestimmtes Unterscheidungskriterium abgestellt wird. Dieses Unterscheidungsmerkmal muss schließlich den Grund und das Ausmaß der Ungleichbehandlung erkennen lassen.[19] Hierbei ist zu erwähnen, dass das BVerfG eher den Umkehrschluss zieht. Es interpretiert den allgemeinen Gleichheitssatz in der Weise, dass es ihm das Verbot, „wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln“ abgewinnt.[20] Diese Auslegung erscheint vorteilhafter, denn sie orientiert sich eher am Ergebnis einer staatlichen Handlung, als an der Handlung selbst. Demnach kommt es weniger auf die Frage einer Gleich- oder Ungleichbehandlung an, sondern vielmehr ist es Ziel des allgemeinen Gleichheitssatzes, eine faktische Gleichheit herzustellen bzw. eine Behandlung als „Gleicher“ sicherzustellen. Dies ist gerade im Hinblick auf das Existenzminimum von großer Bedeutung. Weder das Sozialstaatsprinzip noch der Menschenwürdegrundsatz bieten Maßstäbe für eine nähere Konkretisierung des Umfangs einer Mindestsicherung. Wird also bei der Ausgestaltung des Existenzminimums auf die vorherrschenden Lebensverhältnisse anderer in der Gesellschaft lebender Menschen Bezug genommen, so kann dies nur unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten geschehen.[21]

2.4 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es unstrittig, dass eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Fürsorge für Hilfebedürftige besteht. Die vom Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vorgeschlagene Bestimmung über das Recht auf ein Mindestmaß an Nahrung, Kleidung und Wohnung wurde zwar später gestrichen und nicht in das GG aufgenommen[22], dennoch sei der Staat zur „Sicherung eines menschenwürdigen Daseins“ verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich dies aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Menschenwürdegrundsatz.[23] Ob aus dieser objektiven Schutzpflicht des Staates ein subjektiver, verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch resultiert, bleibt in der Rechtsprechung weitgehend unkommentiert. So führt das BVerfG lediglich aus, dass „möglicherweise“ theoretisch ein einklagbarer Leistungsanspruch entstehen kann, wenn der Gesetzgeber seinen sozialstaatlichen Pflichten „willkürlich“ nicht nachkomme.[24] Des Weiteren erklärt das Gericht in einer späteren Entscheidung, dass die Sicherung des Existenzminimums Aufgabe des Sozialhilferechts ist.[25] Daraus lässt sich schließen, dass konkrete Leistungsansprüche nur aus einfachgesetzlichen Bestimmungen resultieren können. Weiterhin lässt sich schließen, dass dem Gesetzgeber, was die Ausgestaltung der Mindestsicherung betrifft, ein weitgehend offener Gestaltungsspielraum bleibt. In einer anderen Entscheidung argumentiert das Gericht wie folgt:

„Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates ... Dies schließt notwendig die soziale Hilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit wie möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen"[26]

Daraus lässt sich erkennen, dass das Gericht differenziert zwischen einem der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entzogenen Kernbereichs staatlicher Existenzsicherungspflichten und einem besonderen Bereich gesellschaftlicher Eingliederung und Betreuung. Dieser Sonderbereich kann nach Auffassung des Gerichts von den vorhandenen Mitteln und den jeweiligen politischen Prioritäten abhängig gemacht werden. Diese Abstufung scheint jedoch nicht zu überzeugen. Beispielsweise ist einem behinderten Menschen, der außerstande ist, sich selbst zu versorgen mit einem bloßen Sach- oder Geldleistungsanspruch wenig geholfen. Die Grenzen zwischen Kernbereich und Sonderbereich sind folglich fließend. Eine exakte Abgrenzung ist nicht möglich.[27] Demnach kommt es bei der Bemessung der Mindestsicherung eher auf die Ansehung verschiedener, konkretisierter Einzelfälle im Vergleich zu den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen an.

2.5 Schlussfolgerungen

Als Resultat des Zusammenspiels von Sozialstaatsprinzip und Menschenwürdegarantie steht außer Frage, dass dem Gesetzgeber eine objektive Verpflichtung zur Gewährung eines Existenzminimums bzw. Schaffung einer Mindestsicherung zukommt. Zu bedenken ist jedoch, dass Würde, auch als Ergebnis der Identitätsbildung, in großem Maße abhängig ist von allgemeinen gesellschaftlichen Einflüssen, insbesondere von sozialer Anerkennung. Ein Staat kann aber Würde an sich nicht herstellen, sondern lediglich die Voraussetzungen schaffen, die ein Leben ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht. Nicht nur deshalb ist fraglich, ob ein absoluter, subjektiver Anspruch auf Mindestsicherung besteht, denn grds. gilt immer noch das Prinzip des Vorrangs der Selbsthilfe. Ziel der sozialen Sicherung ist es in erster Linie, den Einzelnen bei der Überwindung einer sozialen Notlage zu unterstützen, sie soll grds. das letzte Auffangnetz sein. Dennoch soll diese Fürsorge nicht nur vor dem „bloßen Verhungern“ retten. Der Staat muss im Rahmen seiner Möglichkeiten ebenso versuchen, auf soziale Eingliederung bzw. Beseitigung von Ausgrenzung hinzuwirken. Welche Maßnahmen notwendig sind, ist dabei wiederum abhängig vom konkreten Einzelfall. Bei der Bemessung des Existenzminimums bleibt dem Gesetzgeber folglich nur der Rückgriff auf den Vergleich vom einzelnen Fall mit den allgemeinen gesellschaftlichen Lebensverhältnissen. Daraus ergibt sich, dass Grundlage für Maß und Ausgestaltung der Mindestsicherung nur gleichheitsrechtliche Bestimmungen sein können. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass allgemeine gesellschaftliche Lebensverhältnisse einem ständigen Wandel unterzogen sind. Ein konstantes Maß für das Existenzminimum kann es damit nicht geben, da der Umfang einer angemessenen Mindestsicherung folgerichtig ebenfalls einem steten Wandel unterliegen muss. Um also den erforderlichen Schutz bieten zu können, muss das gesetzlich garantierte Existenzminimum fortlaufend neu bestimmt und überprüft werden.

3 Das Existenzminimum in verschiedenen Bereichen des Rechts

3.1 Das Existenzminimum im Sozialhilferecht

3.1.1 Das BSHG

Die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates zur Gewährung und Ausgestaltung einer Mindestsicherung findet ihre Verwirklichung im BSHG. Nach dem BSHG besteht auf diese Pflichtleistung ein subjektiver Rechtsanspruch, der nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 4 Abs. 1 S. 1 u. 2 BSHG).

Die Sozialhilfe soll ihren Empfängern die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (§ 1 BSHG). In ihrer Gestalt als Hilfe zur Selbsthilfe dient sie der Überwindung von Notlagen und ist letztes soziales Auffangnetz. Sie stellt lediglich eine Grundsicherung dar und ist dabei den übrigen sozialen Sicherungssystemen (beispielsweise Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgelagert. D. h. sie greift dann ein, wenn andere soziale Sicherungssysteme einen sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken und wenn nicht genug eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, um das Existenzminimum zu bestreiten.[28] Dabei wird nur auf den tatsächlichen Bedarf abgestellt, unabhängig von einer Gegenleistung. Grds. gilt: Bedarf abzüglich Eigenleistung gleich Hilfe. Dabei geht die Gewährung der Hilfe weit über das „absolute“, rein physische Existenzminimum hinaus. Man spricht hier im Allgemeinen von der Sicherung des „sozio – kulturellen“ Existenzminimums.[29] Dies folgt aus den in den §§ 12 ff. BSHG genannten Bedarfsgütern, insbesondere aus § 12 Abs. 1 S. 2 BSHG, nach dem die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme an kulturellem Leben im vertretbarem Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Jedoch ist das rein physische Existenzminimum als Untergrenze der staatlichen Hilfe ausdrücklich im BSHG vorgesehen. Dies kommt in § 25 BSHG zum Ausdruck. Demnach ist eine Kürzung der Sozialhilfe auf das „zum Lebensunterhalt unerlässliche“ möglich bei Arbeitsverweigerern oder Personen, die sich unwirtschaftlich verhalten. Die Obergrenze für die Hilfe zum Lebensunterhalt bildet das „Lohnabstandsgebot“ des § 22 Abs. 4 BSHG.

„Jedem Hilfsbedürftigen – unabhängig davon, ob er in einem Familienverband und in welcher Art von Familienverband er lebt – wird nur das Maß an Bedarfsdeckung zugestanden, das die Mitglieder einer vollständigen fünfköpfigen Familie zu decken vermögen, denen nur ein einzelnes Einkommen aus dem Bereich unterer Lohn- und Gehaltsgruppen zur Verfügung steht, wobei Kinder- und Wohngeld sowie der Betrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zu berücksichtigen sind. Eine darüber hinausgehende Bedarfsdeckung wird den Hilfebedürftigen generell nicht zugebilligt.

§ 22 Abs. 4 BSHG kann nur zu einer Korrektur des Regelsatzes führen, nicht aber zu einer Kürzung bei den einmaligen Leistungen oder bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Damit bezieht sich § 22 Abs. 4 ausdrücklich nur auf den Bedarf, der mit den Regelsätzen gedeckt werden soll. Indem aber bei der Bildung der Vergleichswerte auch durchschnittliche einmalige Leistungen zur Hilfe zu Lebensunterhalt sowie durchschnittliche Leistungen für Heizung und Unterkunft mit einbezogen werden, stellt § 22 Abs. 4 BSHG nun doch eine generelle Begrenzung der Bedarfsdeckung in Bezug auf den Lebensunterhalt dar.“[30]

Es wird unterschieden zwischen verschiedenen Arten der Hilfe. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Individualisierung, d. h. Art, Form und Maß der Hilfe sollen sich stets am Einzelfall orientieren (§ 3 BSHG). Die Hilfe kann in Form von persönlicher Hilfe (Beratung zur Sozialhilfe und zu sonstigen, übrigen Belangen), Geld- oder Sachleistungen erfolgen (§ 8 BSHG). Die wesentlichsten Formen der Hilfe sind zum einen die Hilfe zum Lebensunterhalt und zum anderen die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Während die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nur in bestimmten Einzelfällen bei außergewöhnlichem Finanzbedarf[31] gewährt wird, stellt die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Sozialhilfe im engeren Sinne dar. Sie umfasst die Gewährung von Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und sonstige persönliche Bedürfnisse. Die Gewährung erfolgt außerhalb von Heimen i. d. R. als Geldleistung. Dabei wird unterschieden zwischen Regelbedarf (§ 22 Abs. 1 BSHG) und einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 BSHG).

[...]


[1] Luthe, Das Existenzminimum der Gegenwart, S. 1; Sartorius, Das Existenzminimum im Recht, S. 54

[2] Jarras/Pieroth, GG, Art. 20, Rn.77

[3] Weber, Die verfassungsrechtlichen Grenzen sozialstaatlicher Forderungen, in: Der Staat 4 S.415

[4] BVerfG, B. v. 12.03.1996, NJW 1996, 2293, 2295

[5] BVerfGE 40, 121, 133; 44, 353, 375

[6] BVerfGE 5, 85, 204

[7] Von Teilen der Staatsrechtslehre wird die Auffassung vertreten, dass man Art. 1 Abs. 1 GG keinen Grundrechtscharakter zurechnen kann, da es kein „nachfolgendes Grundrecht“ i. S. d. Art. 1 Abs. 3 GG ist. Jedoch ist es schon auf Grund der Entstehungsgeschichte und der Systematik des GG (vgl. Überschrift des Abschnitt I) n. h. M. unstrittig, dass die Menschenwürdegarantie ein Grundrecht darstellt. Diese Auffassung teilt auch das BVerfG (E 61, 126, 137)

[8] Pieroth/Schlink, Rn. 351

[9] BVerfGE 30, 1, 25

[10] Pieroth/Schlink, Rn. 353

[11] Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 44 f.

[12] Dürig, Die Menschenauffassung des Grundgesetzes, in: JR 1952, S. 259 ff.

[13] BVerfGE 9, 167, 171; 87, 209, 228

[14] Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 45

[15] Pieroth/Schlink, Rn. 355

[16] Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 45

[17] Pieroth/Schlink, Rn. 356, 358

[18] Sartorius, S. 62

[19] Pieroth/Schlink, Rn. 433

[20] BVerfGE 49, 148,165; 98,365,358

Zu beachten ist hierbei, dass solche Handlungen auch immer als „grundlose Ungleichbehandlung“ erfassbar sind. Ausschlaggebend ist lediglich die Wahl des richtigen Bezugspunktes.

[21] Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 46

[22] BVerfGE 1, 97, 104

[23] BVerfGE 40, 121, 133; 44, 353, 375

[24] BVerfGE 1, 97, 105

[25] BVerfG, B. v. 26.04.1988, NJW 1988, 2231, 2232

[26] BVerfGE 40, 121, 133

[27] Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S.10 – 12; im Ansatz auch Sartorius, S. 56 f.

[28] Sartorius, S. 68; Bieritz-Harder, Menschenwürdig leben, S. 18

[29] Bieritz-Harder, S. 149

[30] Bieritz-Harder, S. 138

[31] u. a. Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Begriffswandel des Existenzminimums in der BRD - eine Analyse der Rechtsprechung des BVerfG
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Note
12 Punkte (gut)
Autor
Jahr
2004
Seiten
43
Katalognummer
V40370
ISBN (eBook)
9783638388962
Dateigröße
933 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Grundrechte, Menschenwürde, Entwicklung des Existenzminimums in der BRD - Analyse der Rechtsprechung des BVerfG Betrachtung im Sozialhilfe- und Einkommenssteuerrecht
Schlagworte
Begriffswandel, Existenzminimums, Analyse, Rechtsprechung, BVerfG
Arbeit zitieren
Thomas Fritzsche (Autor:in), 2004, Begriffswandel des Existenzminimums in der BRD - eine Analyse der Rechtsprechung des BVerfG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40370

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