Beurteilung des europäischen Verfassungsvertrags


Seminararbeit, 2004

30 Seiten, Note: 12 Punkte

Anonym


Leseprobe


Gliederung

1 . Grundlagen der Beurteilung
1.1. Beurteilungsrahmen
1.2. Beurteilungskriterien
1.2.1. Entwicklungsgeschichte als Maßstab
1.2.2. Vorgehen bei der Beurteilung

2. Beurteilung
2.1. Rechtsnatur der Union
2.1.1. Begriff der „Verfassung“
2.1.2. Ausstattung der Union mit Rechtspersönlichkeit
2.1.3. Zugehörigkeit zur Union
2.2 Vereinfachung der Verträge
2.3. Wandel zur Wertegemeinschaft
2.3.1. Präambel
2.3.2. Werte und Ziele der Union
2.3.3. Einbindung der Grundrechtscharta
2.3.3.1. Entwicklung des Grundrechtsschutz in der Union
2.3.3.2. Rechtsverbindliche Übernahme der Charta
2.4. Kompetenzordnung
2.4.1. Regelung der Zuständigkeiten
2.4.2. Die Handlungsinstrumente
2.4.3. Das Kontrollsystem
2.5. Die Institutionen
2.5.1. Das Parlament
2.5.1.1. Mitentscheidungsverfahren als Regel der Unionsgesetzgebung
2.5.1.2. Einfluss auf die Wahl des Kommissionspräsidenten
2.5.1.3. Kein eigenes Initiativrecht des Parlaments
2.5.1.4. Festlegung der Obergrenze der Abgeordnetenzahl
2.5.1.5. Degressiv-proportionale Bestimmung der Abgeordnetenzahl
2.5.2. Die Kommission
2.5.2.1. Der Kommissionspräsident
2.5.2.2. Ernennung der Kommissare durch den Kommissionspräsidenten
2.5.2.3. Verringerung der Zahl der Kommissare
2.5.2.4. Einführung eines EU-Außenministers mit Auswärtigem Dienst
2.5.3. Der Europäische Rat und der Ministerrat
2.5.3.1. Der Europäische Rat bekommt Organstellung
2.5.3.2. Einführung eines ständigen Präsidenten des Europäischen Rates
2.5.3.3. Formationen im Ministerrat
2.5.3.4. Regelverfahren der qualifizierten Mehrheit
2.5.3.5. Ausgestaltung der qualifizierten Mehrheit
2.5.3.5.1. Erhöhung der Mehrheitsquoren
2.5.3.5.2. Auswirkung der Vier-Staatenklausel
2.5.3.5.3. Ausnahmen vom Mehrheitsprinzip
2.5.3.5.4. Die „Passerelle“
2.6. Finanzverfassung
2.6.1. Die Einnahmenseite
2.6.2. Die Ausgabenseite
2.7. Fortentwicklung
2.7.1. Reform der „Verstärkten Zusammenarbeit“
2.7.2. Vertragsänderungen
2.7.3. Ratifikation

3. Gesamtbeurteilung

1. Grundlagen der Beurteilung

1.1. Beurteilungsrahmen

Der Verfassungsvertrag umfasst über 460 Artikel. Es ist deshalb notwendig, die Beurteilung auf eine rigorose Auswahl zu beschränken. Meine Entscheidung geht dahin, in erster Linie auf die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht einzugehen. Darüber hinaus werde ich mich im Folgenden vor allem auf den ersten Teil der Verfassung konzentrieren. Das bedeutet, dass ich die Politiken der Union beiseite lassen und die Grundrechtscharta nur im Hinblick auf ihre Kodifikation besprechen werde.

1.2. Beurteilungskriterien

Zunächst möchte ich den Bewertungsmaßstab aufstellen, anhand dessen ich den Verfassungsvertrag untersuchen werde. Dabei sollen die Kriterien mit Blick auf die Entwicklung der europäischen Verfassungsidee ausgewählt werden.

1.2.1. Entwicklungsgeschichte als Maßstab

Die Debatte um eine europäische Verfassung existiert seit Beginn der europäischen Gemeinschaft. Es gab bereits idealistische Verfassungspläne, die jedoch an der politischen Realität scheiterten.

Im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates in Nizza (2000) kam der Anstoß dagegen von den Staats- und Regierungschefs. Diesen war es mit dem Vertrag von Nizza nicht gelungen, die EU umfassend auf die bevorstehende Erweiterung vorzubereiten. Mit der „Erklärung zur Zukunft der Union“[1] wurde der Wunsch nach einer breiter angelegten Diskussion über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, den Status der in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte, die Vereinfachung der Verträge sowie die Rolle der nationalen Parlamente deutlich.

Konkretisiert wurde der Post-Nizza-Prozess beim Gipfel von Laeken (Dez. 2001) und durch die Einberufung eines Reformkonvents. Dessen vorrangiges Ziel war es, für alle Beteiligten eine akzeptable Lösung der ungelösten Fragen der vergangenen Regierungskonferenzen zu finden, um die EU demokratischer, transparenter und effizienter zu gestalten[2]. Am 13. Dezember 2003 scheiterte jedoch zunächst die Regierungskonferenz trotz breitem Konsens an Uneinigkeiten über die Abstimmungsregeln im Rat. Die Beratungen wurden jedoch erneut aufgenommen. Am 17. Juli 2004 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den Verfassungstext. Als Grundlage diente der Konventsentwurf[3], der jedoch abgeschwächt wurde.

1.2.2. Vorgehen bei der Beurteilung

In der Beurteilung wird untersucht, inwieweit der Verfassungsvertrag einen Fortschritt gegenüber dem geltenden Recht bringt, das auf dem Vertrag von Nizza beruht. Als Kriterium dient die in Laeken formulierte Forderung nach mehr Demokratie, Effizienz und Transparenz. Außerdem werden die Abweichungen der Regierungskonferenz vom Konventsentwurf kommentiert.

In der Gesamtbewertung soll auch auf die Bedeutung der Verfassung für die europäische Integration eingegangen werden.

2. Beurteilung

2.1. Rechtsnatur der Union

2.1.1. Begriff der „Verfassung“

Obwohl der Vertragstext den Namen „Verfassung“ trägt, verharrt das Ergebnis letztlich noch auf der Ebene eines völkerrechtlichen Vertrags. Der Unterschied zwischen „Verfassungsvertrag“ und „Verfassung“ ist nicht nur sprachlicher Natur. Vielmehr geht es darum, wer die rechtlichen Grundlagen der Union bestimmen darf: die Mitgliedstaaten, indem sie sich vertraglich einigen, oder die Europäische Union, indem sie sich durch einen Beschluss der dafür zuständigen Organe mit oder ohne Referendum selbst eine Grundordnung gibt. Im jetzigen Entwurf bestimmen weiterhin die EU-Mitgliedstaaten die rechtliche Grundordnung. Besonders deutlich zeigt dies die Beibehaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Union (Art. I-10[4] ). Die Union verfolgt nach wie vor ihre Ziele in dem Rahmen, den ihr die Mitgliedstaaten zugewiesenen haben. Somit wird die Union auch weiterhin von den Mitgliedstaaten getragen und nicht umgekehrt.[5]

Worin liegt also der Mehrwert des Verfassungsvertrags ? Schließlich ist materielles Verfassungsrecht, das nicht zwingend das Bestehen von Staatlichkeit voraussetzt, nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesverfassungsgericht[6] schon in den europäischen Gemeinschaftsverträgen zu sehen.

Zum einen konnten wesentliche Vertragsvereinfachungen erreicht werden, die später genauer erläutert werden. Zum anderen musste der wachsenden Einbindung nationaler Staatlichkeit in europäische Entscheidungsstrukturen Rechnung getragen werden. Die Reichweite und Ausgestaltung des europäischen Verfassungssystems muss der konkreten Form der Ausübung von Gemeinschafts- wie nationaler Staatsgewalt entsprechen.[7]

2.1.2. Ausstattung der Union mit Rechtspersönlichkeit

Bisher besaßen nur die europäischen Gemeinschaften der ersten Säule der Union Rechtspersönlichkeit. Durch eine Fusion dieser Verträge erhält die Union eine einheitliche Rechtspersönlichkeit, die in Art. I-7 ausdrücklich anerkannt wird. Darin ist ein großer Fortschritt der Verfassung zu sehen, da die Identität der Union als internationaler Akteur in ihrer Außenwirkung sowohl für den Bürger als auch für Drittstaaten verdeutlicht und gestärkt wird. Denn als eigenständiges Völkerrechtssubjet kann sie sämtliche Instrumente internationalen Handelns nutzen wie zum Beispiel das Recht zum Abschluss von Verträgen oder das Gesandtschaftsrecht, um ihre Verantwortung in der Welt selbst wahrzunehmen.[8]

2.1.3. Zugehörigkeit zur Union

Der Verfassungsvertrag knüpft an die geltende Rechtslage an: der Beitritt steht allen europäischen Staaten offen, welche die Grundwerte der Union achten. In Art. I-60 wurde ein ausdrückliches Austrittsrecht eingeführt. Dieses ist aber rechtlich unnötig: der Entwurf belässt es bei dem Grundsatz, dass sowohl die Begründung der Verfassung als auch spätere Änderungen an die Übereinstimmung aller Mitgliedsstaaten gebunden sind. Jedoch erleichtert das Austrittsrecht neuen Staaten den Beitritt in die EU, indem verdeutlicht wird, dass sie nicht in ein „Völkergefängnis“ eintreten. Es besteht allerdings die Gefahr, dass das Austrittsrecht zu innenpolitischen Zwecken missbraucht werden könnte.[9]

2.2. Vereinfachung der Verträge

Ein nachvollziehbares Grundlagendokument ist von großer Bedeutung, um das Projekt Europa seinen Bürgern näher zu bringen. Bisher war das Gemeinschaftsrecht mit seinen rund 600 Artikeln und zahlreichen Verträgen nur schwer durchschaubar. Die Verfassung bringt einige Verbesserungen, ist jedoch nicht ohne Schwachpunkte.

Größter Fortschritt ist die Auflösung der Säulenstruktur der Union. Die Zusammenführung der bisherigen Verträge[10] schafft ein einheitliches Dokument, das den nationalen Verfassungen näher kommt und somit für den Bürger verständlicher ist.[11]

Zunächst soll ein Überblick über den Verfassungsvertrag gegeben werden:

Das Dokument besteht aus 2 Präambeln und vier Teilen mit über 460 Artikeln. Der erste Teil enthält die Organisationsverfassung, der zweite Teil die Grundrechtscharta, der dritte befasst sich mit den Politikbereichen und der Arbeitsweise und der vierte enthält die Schlussbestimmungen. Hinzu kommen noch Protokolle sowie unverbindliche Erklärungen.

Problematisch ist, dass allein die Lektüre des ersten knapp gehaltenen Teils der Verfassung kein Gesamtbild des politischen Systems der EU zu vermitteln vermag. So enthalten die Protokolle zum Teil sehr wichtige Vorschriften, die in Teil I und III hätten eingearbeitet werden müssen, zumal in den Protokollen über die Rolle der nationalen Parlamente, die Anwendung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie die Vertretung im Europaparlament ausdrücklich auf einschlägige Artikel und umgekehrt Bezug genommen wird. Zumindest hätten die Protokolle über die nationalen Parlamente und die Subsidiarität in einem Text zusammengefasst werden sollen, weil die nationalen Parlamente ihren zentralen Gegenstand bilden.[12]

Eine Gesamtschau des Verfassungstextes kann dem Bürger allerdings kaum abverlangt werden, da gerade sein Umfang vielfach kritisiert wird.[13] Betroffen ist aber vor allem die Regelung der Politikbereiche in Teil III. Die „eigentliche Verfassung“ der Teile I, II und IV ist kürzer als das deutsche Grundgesetz sowie knapp und verständlich formuliert. Auf Grund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung war jedoch eine genaue Definition der Kompetenzbereiche der EU notwendig. Durch eine Herabstufung des umfangreichen dritten Teils auf die Ebene von Organgesetzen hätte aber eine wesentliche Verkürzung des Vertrages erreicht werden können. Dieses Modell scheiterte jedoch im Konvent am Widerstand der Regierungsvertreter. Abschließend muss gesagt werden, dass der Konvent gezwungen war, einen breit akzeptierten Kompromiss zu finden, um auf die nachfolgende Regierungskonferenz Einfluss ausüben zu können. Ein gewisser Wortreichtum war also unvermeidbar.[14]

2.3. Wandel zur Wertegemeinschaft

2.3.1. Die Präambel

Der EU fehlte es bisher an einer klaren politischen Identität. Im Integrationsprozess ist jedoch ein gemeinsames Fundament von entscheidender Bedeutung, um künftige Krisen bewältigen zu können. Die Präambel einer Verfassung dient in erster Linie dazu, ein „Staatsverständnis“ zum Ausdruck zu bringen. Ihre Funktion ist es außerdem die Beweggründe für eine Zusammenarbeit in der Union deutlich zu machen sowie Grundsätze und Leitbilder präzise zu formulieren.

In der Präambel der EU-Verfassung erfolgt dies jedoch nur in Ansätzen. So ist zum Beispiel das Motto „In Vielfalt geeint“ sehr treffend gewählt. Es zeigt das Konzept einer europäischen „Verfassung des Pluralismus“.[15]

Vergleicht man aber die Präambel des Verfassungsentwurfs mit derjenigen der Grundrechtscharta, so bleibt die Präambel des Verfassungsentwurfs hinsichtlich der Ziele sowie des Kontextes ihrer Entstehung hinter der Präambel der Grundrechtscharta zurück. Der Präambel fehlt ein Hinweis auf den Anlass bzw. auf den Kontext der Neuordnung der Verträge und ihre Zusammenfassung in einem Verfassungsvertrag. Der Konvent selbst wird zwar am Ende kurz als Urheber der Verfassung genannt, die dahinter stehende Idee eines umfassenden gesellschaftlichen Informations- und Konsultationsprozesses im Rahmen der Konventsarbeiten und des Post-Nizza-Prozesses bleibt aber unerwähnt. Es könnte auch problematisch, werden in welchem Verhältnis die Präambel zur Präambel der Charta der Grundrechte steht.[16]

Sehr umstritten war die Frage, ob in die Präambel ein ausdrücklicher Gottesbezug aufgenommen werden sollte. Statt dessen wurde der neutralere Begriff der „religiösen Überlieferungen“ gewählt, der Status der Kirchen aber an anderer Stelle (Art. I-52) verankert. So konnte eine indirekte Grenzfestlegung zuungunsten der Türkei verhindert und den 15 Mio. Muslimen in der EU Rechnung getragen werden.[17]

[...]


[1] „Erklärung zur Zukunft der Union“; Protokoll zum Vertrag von Nizza;

[2] Vgl.: „Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union“

[3] CONV 850/03

[4] Die Artikelangaben beziehen sich auf die Version des Verfassungsvertrages CIG 87/04 vom 06.08.2004. Die Römischen Zahlen geben an, in welchem Verfassungsteil sich der jeweilige Artikel befindet..

[5] Schieder, Siegfried; In guter Verfassung ?, S. 2

[6] BverfGE 22, 293, 296

[7] Schwarze, Jürgen, Europäische Verfassungsentwicklung, S. 18 f.

[8] Conv 305/ 02, S. 2 ff.

[9] Oppermann, Thomas; in: Verfassungsentwurf; Konzeption und Struktur des Verfassungsentwurfs des Europäischen Konvents, S. 34 f.

[10] Die GASP und der Raum der Sicherheit und des Rechts wurden in Teil III der Verfassung mit einbezogen.

[11] Pernice, Ingolf: Elements and Structures of the European Constitution, in: The European Constitution in the making, S. 23 f.

[12] Emmanouilidis, Janis; Historische einzigartig, im Detail unvollendet, S. 2f.

[13] Meyer, Jürgen; Hölscheidt, Sven; EuZW, 613, 614

[14] Schwarze, Jürgen; in: Verfassungsentwurf; Résumé, S. 491 f.

[15] Häberle, Peter; Europäische Verfassungslehre, S. 640

[16] Metz, Almut, Ein tragfähiges Fundament für die Zukunft ?, S. 9

[17] Schwarze, Jürgen; in: Verfassungsentwurf; Résumé; S. 498ff.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Beurteilung des europäischen Verfassungsvertrags
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Note
12 Punkte
Jahr
2004
Seiten
30
Katalognummer
V36456
ISBN (eBook)
9783638360777
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beurteilt die Ergebnisse der Regierungskonferenz zum europäischen Verfassungsvertrag. Der Schwerpunkt liegt auf dem ersten Teil des Vertragstextes.
Schlagworte
Beurteilung, Verfassungsvertrags
Arbeit zitieren
Anonym, 2004, Beurteilung des europäischen Verfassungsvertrags, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36456

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