Vertragsschluss bei Internet-Auktionen


Seminararbeit, 2004

34 Seiten, Note: vollbefriedigend - 11 Pkt.


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung
I. Ablauf einer typischen Internet-Auktion
II. Begriffsbestimmungen
1. Nutzer der Auktionsplattform
2. Gegenstand der Internet-Auktion
3. Einbeziehung von AGB des Auktionshauses
III. Internet-Auktion als Versteigerung i.S.d. § 156.
1. Zuschlag durch Verkäufer.
2. Zuschlag durch Zeitablauf.
3. Ergebnis.

B. Vertragsschluss
I. Zustandekommen des Vertrages
1. Angebot
2. Angebot unter Bedingungen
3. Annahme
4. Ausnahmemodell Sofortkauf
II. Stellvertretung.=
1. Stellvertretung nach § 164 Abs. 1.
2. Handeln unter fremden Namen.
3. Handeln unter falschem Namen
III. Willensmängel
IV. Missbrauch von Nutzungsdaten
1. Abweichende Verteilung der Beweislast
2. Annahme eines Anscheinsbeweises / Anscheinsvollmacht
V. Onlinekauf regelmäßig Versendungskauf i.S.d. § 447

C. Verbraucherschutz.
I. Unternehmer auf Verkäuferseite
1. Qualifizierung der Unternehmerstellung
2. Informationspflichten.
3. Widerrufsrecht
4. Verschweigen der Unternehmerstellung
5. Zukunft des bestehenden Fernabsatzrechtes.
II. Gewährleistungsrechte
1. Ausschluss oder Beschränkung der Gewährleistung.
2. Falsche oder unvollständige Angebotsbeschreibung.
3. Missbräuchliche Beendigung eines Angebots

D. Fazit

A. Einleitung

Internet-Auktionen erfreuen sich ungebrochener Beliebtheit und verzeichnen in Deutschland ein kontinuierliches Wachstum. Als vor mehr als fünf Jahren die ersten Unternehmen sich einen virtuellen Marktplatz schufen und die Zahl der Internetzugänge noch gering war, konnte noch keiner die explosionsartige Entwicklung vorhersehen. Einstmals als Tummelplatz für private Sammelbegeisterte belächelt, ist das Ersteigern im Internet heutzutage längst salonfähig und für viele Menschen zum Hobby geworden. Mittlerweile leben mehr als 10.000 Menschen hierzulande hauptberuflich vom professionellen Anbieten und Ersteigern. Der Weltmarktführer eBay registrierte im 3. Quartal 2003 mehr als 11 Millionen Nutzer allein in Deutschland und steigerte im darauf folgenden Geschäftsjahr seinen Umsatz weltweit auf über 800 Millionen US Dollar.[1] Somit ist erkennbar, dass Internet-Auktionen ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor und Bestandteil unserer modernen Gesellschaft geworden sind, bieten sie dem Kunden doch die Möglichkeit, einfach und bequem von zu Hause aus Waren zu erstehen. Doch gerade dieser Umstand birgt auch Risiken für den Verbraucher in sich. Meist versteckt sich sein Vertragspartner hinter einem ominösen, nichts sagendem Benutzernamen und auch die Ware kann er nicht, wie gewohnt, in die Hände nehmen und auf Qualität und Funktionstauglichkeit begutachten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sind vom Gesetzgeber Normen für den Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr erlassen worden. Insbesondere die Regelungen des Fernabsatzes, §§ 312b ff.[2] und deren statuierte Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr sollen den Verbraucher schützen.

Gegenstand dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss bei einer Internet-Auktion zustande kommt.

I. Ablauf einer typischen Internet-Auktion

Zunächst soll anhand eines typischen Auktionsmodells der Ablauf einer Internet-Auktion charakterisiert werden.

Mit dem Wunsch, Waren bei einem Auktionshaus zu ersteigern oder anzubieten, muss sich der Nutzer zuerst bei diesem registrieren. Hierzu ist die Angabe seines Namens, seines Wohnortes /-sitzes und seiner E-Mailadresse erforderlich. Im Verlauf des Registrierungsverfahrens müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Auktionshauses akzeptiert werden. Eine weitere Maske gestattet es dann einen Mitgliedsnamen und ein dazugehöriges Passwort zu wählen. Wenn die Registrierung abgeschlossen ist, kann der Anbieter seinen zu verkaufenden Gegenstand näher beschreiben. Er kann den Namen und eine Produktbeschreibung, sowie ein Foto in die Angebotsmaske einsetzen und ebenfalls bestimmte Kaufkonditionen vorab definieren. Hierunter fallen das Setzen einer bestimmten Laufzeit und eines Mindestpreises. Nach abermaliger Überprüfung seiner eingegebenen Daten, bestätigt er diese und sein Angebot findet sich auf der Webseite des Auktionshauses wieder und kann eingesehen werden. Dieser Vorgang ist jedoch nicht unentgeltlich. Der Anbieter bezahlt für das Einstellen eines Angebots eine nicht erstattungsfähige Angebotsgebühr, die sich am Mindestpreis des Angebots orientiert. Er verpflichtet sich weiterhin eine vom erzielten Verkaufspreis der Ware bestimmte Verkaufsprovision nach Abschluss der Auktion an das Auktionshaus zu leisten.

Um ein Angebot zu ersteigern, muss sich der Bieter, wie oben beschrieben, ebenfalls bei dem Auktionshaus registrieren. Nach Ablauf der Auktionslaufzeit erhält der Bieter mit dem höchsten Gebot den Zuschlag. Zwischen dem Höchstbietendem und dem Anbieter kommt ein Kaufvertrag zustande. Beiden werden nun wechselseitig zur Kontaktaufnahme ihre Mitgliedsdaten via E-Mail zugesandt. Untereinander müssen nun beide die Zahlung des Kaufpreises, sowie die Lieferung der Ware regeln.

II. Begriffsbestimmungen

Zunächst sollen die relevanten Begrifflichkeiten für den Vertragsschluss bei einer Internet-Auktion näher erläutert werden. Folgende Fragestellungen sind zu klären: Welche Personen können Nutzer der Internet-Auktion sein? Welche Vertragstypen können Gegenstand einer Internet-Auktion sein? In welchem Verhältnis werden die AGB des Bertreibers wirksam einbezogen?

1. Nutzer der Auktionsplattform

Nutzer einer Internet-Auktion sind alle natürlichen und juristischen Personen i.S.d. §§ 13, 14. Daher können sowohl Verbraucher, wie auch Unternehmer als Verkäufer und Käufer auftreten. Daraus ergibt sich, dass Verträge in verschiedenen Konstellationen auftreten, sei es zwischen Verbraucher zu Verbraucher (C2C), Unternehmer zu Unternehmer (B2B) und Unternehmer zu Verbraucher (B2C). Auch anerkannt rechtsfähige Personengesellschaften, wie die offene Handels- oder Kommanditgesellschaft können als Nutzer auftreten. Streitig ist allein, ob und inwieweit Gesamthandsgesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rechtssubjekte sind. Die bisherige individualistische Meinung ging dahin, dass wegen der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter, der GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.[3] Eine neuere Auffassung qualifiziert die GbR als eine besondere Wirkungseinheit, die als Personengruppe am Rechtsverkehr teilnimmt.[4]

2. Gegenstand der Internet-Auktion

Zum Großteil sind die abgeschlossenen Verträge einer Internet-Auktion Kaufverträge i.S.d. § 433. Regelmäßig können diese als Versendungskauf gemäß § 447 Abs. 1 qualifiziert werden, da die Selbstabholung des Käufers wohl die Ausnahme bildet. Im Vordringen befinden sich jedoch auch Dienst- und Werkverträge. Sowohl Rechtsanwälte bieten juristische Kurzberatungen zum Pauschalpreis, als auch Handwerker ihre Dienste an. Die weitergehenden Ausführungen zum Vertragsschluss sind auch auf diese Vertragsformen anwendbar.

3. Einbeziehung von AGB des Auktionshauses

Die von einem Auktionshaus aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Benutzungsverhältnis von Nutzer und Auktionshaus, sie entfalten keine Rechtswirkung im Verhältnis der Nutzer zueinander.[5] Bei der Bewertung der Willenserklärungen der Vertragsparteien können sie daher nur als Auslegungshilfe herangezogen werden, ihnen kommt selbst keine rechtliche Bedeutung zu.[6]

a) Ein Auktionshaus stellt als Zugangsvoraussetzung der Teil-nahme an einer Internet-Auktion das Akzeptieren der eigenen Nutzungsbedingungen voraus. Auf eine Einbeziehung der AGB in das Marktverhältnis kann es hierbei nicht ankommen, da keine der beiden Parteien, Käufer oder Verkäufer, Verwender der AGB sind und sie nicht gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 gestellt haben.
b) Fraglich ist, ob der Vertrag zwischen Nutzer und Auktionshaus als Rahmenvertrag i.S.d. § 305 Abs. 3 charakterisiert werden kann und auf diese Weise die AGB im Verhältnis der Nutzer untereinander Rechtskraft entfalten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es jedoch, dem Verwender und seinem Vertragspartner bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen eine Erleichterung der Einbeziehung zukommen zu lassen. Erforderlich ist daher ein über die Einbeziehung im Einzelfall hinausgehender Wille.[7] Gerade dieser liegt bei der einmaligen Teilnahme eines Dritten an einer Internet-Auktion nicht vor.[8] Daher müsste mittels Auslegung auf einen konkludenten Willen der Parteien abgestellt werden. Auch wenn der Nutzer beim Registrierungsvorgang sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen abgibt, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er auch in Zukunft weiterhin dieses Auktionshaus nutzen möchte. Der Gewinn an Rechtssicherheit bezüglich der Vertragsausgestaltung wird durch den Verlust an Privatautonomie umgehend egalisiert.
c) Nach Wiebe sollen die AGB eines Auktionshauses sozusagen die Marktordnung ähnlich der Regeln bei der Veranstaltung eines Wochenmarktes bilden.[9] Hierdurch soll den Interessen aller Beteiligten an der Einheitlichkeit der vertraglichen Abläufe gedient werden. Zutreffend stellt das OLG Hamm fest, dass aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen diese Interpretation der Aufgabe von AGB nicht bedarf.[10]
d) Wiebe sieht in diesem Nutzungsvertrag einen Vertrag zugunsten Dritter, des zukünftigen Vertragspartners und versucht so eine Einbeziehung zu konstruieren.[11] Entgegen dem Wortlaut würde sich ein solcher Vertrag jedoch nur zu Lasten des zukünftigen Vertragspartners auswirken, der so im Gesetz nicht vorgesehen ist.[12]
e) Maßgeblich ist daher allein der Wille der Vertragsparteien, der ggf. durch anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157) und die AGB des Betreibers in Bezug auf den objektiven Empfängerhorizont konkretisiert werden könnte.[13]

III. Internet-Auktion als Versteigerung i.S.d. § 156

Vertragsschlüsse bei Internet-Auktionen könnten entweder Versteigerungen i.S.d. § 156 darstellen oder als Verkauf gegen Höchstgebot betrachtet werden.[14] Zwingend und allen Versteigerungen gemein ist das Erfordernis eines Zuschlags.[15] Daher ist zu prüfen, wer den Zuschlag oder wodurch ebensolcher erteilt werden könnte.

1. Zuschlag durch Verkäufer

Bei einer Versteigerung i.S.d. § 156 kommt ein Vertragsschluss dergestalt zustande, dass der Vertrag erst Wirksamkeit erlangt, wenn der Versteigerer den Zuschlag erteilt und damit ein bestimmtes Gebot annimmt.. Dem Versteigerer soll bei dieser Form die Möglichkeit eingeräumt sein, sich jeweils für oder gegen das Höchstgebot zu entscheiden. Der Zuschlag ist daher das wesentliche Element des Vertragsabschlusses zum Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verkäufers. Im Hinblick auf das heute übliche Verfahren bei Internet-Auktionen lässt sich dieser Gedanke schwerlich durchhalten. Der Nutzer, der eine Ware bei einem Anbieter einer Internet-Auktion einstellen möchte, tritt demnach als Versteigerer auf. Sein Wille ist es jedoch, mit dem Einstellen ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu tätigen. Nach Ablauf der Auktionsfrist und Höchstgebot und damit Annahme des Höchstbietenden ist der Vertrag zustande gekommen. In dieser Phase kann dem Verkäufer kein Recht eingeräumt werden mittels Zuschlag über den Vertragsabschluss zu disponieren.

Aus technischer Hinsicht ist es dem Verkäufer nach Abgabe des Höchstgebotes nicht mehr möglich Einfluss zu nehmen und einen Willen mit Erklärungsgehalt im Hinblick auf den Vertragsabschluss zu äußern. Gerade dieser Wille manifestiert sich beim Zuschlag bei einer Versteigerung.

2. Zuschlag durch Zeitablauf

Dem Gedanken, dass durch die Befristung der Auktion mit Ablauf der Zuschlag erfolgt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.[16] Die Vorschrift des § 156 stellt nach allgemeiner Auffassung zwar dispositives Recht dar und kann demnach durch die AGB des Auktionshauses durchaus modifiziert werden, um eine Versteigerung zu konstruieren.[17] Doch ist fraglich, ob der reine Zeitablauf einer Auktion eine mit einem Zuschlag verbundene Willenserklärung beinhaltet. In einem solchen System kann kein Versteigerer auf die Entwicklung der Versteigerung reagieren, da er nicht direkt eingebunden ist. Daher ist es auch nicht seinem Willen unterworfen, über den Vertragsabschluss zu bestimmen und dem Zeitablauf einer Internet-Auktion kann somit kein eigener Erklärungsgehalt zukommen. Der Zeitablauf ersetzt nicht die erforderliche Willenserklärung beim Zuschlag des Versteigerers.[18]

[...]


[1] Vgl. http://www.ebay.de ehemals http://www.alando.de; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.10.2004; Financial Times Deutschland, 02.04.2004.

[2] Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

[3] BGH 80, 222.

[4] MüKo/ Ulmer, § 705 Rn 131 ff.

[5] JurPC Web-Dok. OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - 2 U 58/00.

[6] JurPC Web-Dok. BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01.

[7] Palandt/ Heinrichs, § 305 Rn 45.

[8] Vgl. im Ergebnis Spindler, ZIP 2001, 809 (812).

[9] Wiebe, MMR 2000, 323 (325).

[10] JurPC Web-Dok. OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - 2 U 58/00.

[11] Wiebe, MMR 2001, 109 (110).

[12] Palandt/ Heinrichs, Einf v § 328 Rn 10.

[13] JurPC Web-Dok. OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - 2 U 58/00; Grapentin, GRUR 2001, 713 (714); i.E. Hartung/Hartmann, MMR 2001, 278 (281).

[14] JurPC Web-Dok. BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01; Hartung/Hartmann, MMR 2001, 278 (279); Lettl, JuS 2002, 219 (222).

[15] Palandt/ Heinrichs, § 156 Rn 1; Grapentin, GRUR 2001, 713; Hager, JZ 2001, 786 (789).

[16] Heiderhoff, MMR 2001, 640 (642); Spindler, ZIP 2001, 809 (810).

[17] Staudinger/ Bork, § 156 Rn 9; Soergel/ Wolf, § 156 Rn 14.

[18] Teuber/Melber, MDR 2004, 185 (188); a.A. JurPC Web-Dok. LG Berlin, Urteil vom 01.10.2003 - 18 O 117/03.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Vertragsschluss bei Internet-Auktionen
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Note
vollbefriedigend - 11 Pkt.
Autor
Jahr
2004
Seiten
34
Katalognummer
V34680
ISBN (eBook)
9783638348331
Dateigröße
485 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Klärt Fragen wie und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss bei Internet-Auktionen zustande kommt. Hinweis: Es wurde das UWG vor der Reform verwendet.
Schlagworte
Vertragsschluss, Internet-Auktionen
Arbeit zitieren
Christoph Ohrmann (Autor:in), 2004, Vertragsschluss bei Internet-Auktionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34680

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