Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte digitaler Medienkonvergenz


Seminararbeit, 2004

34 Seiten, Note: 14 Punkte (gut)


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Die Bedeutung der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

III. Entwicklung des Rundfunkbegriffes
1. Der Verfassunggeber
2. Das Bundesverfassungsgericht
3. Exkurs - Der Gesetzgeber
a. Rundfunkstaatsvertrag
b. Der Mediendienste Staatsvertrag
c. Das Teledienstegesetz
d. Fazit

IV. Die Elemente des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs im status quo
1. Bestimmung für die Allgemeinheit
2. Darbietungen aller Art
3. Verbreitung durch elektromagnetische Schwingungen
4. Fazit

V. Ein Ansatz
1. Rezeptionsverhalten als Begründung rundfunkrechtlicher Regulierung
2. Die Einordnung ausgewählter „Neuer Medien“
a. Bereich „Fernsehfunk“
b. Bereich „Hörfunk“
c. Handy-Rundfunk
d. Insbesondere – Das Internet
3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Besonderen
a. Neues Medium als funktionales Äquivalent
b. Dritte Programmsäule Internet auf Basis eines verfassungsrechtlichen Kommunikations- auftrags
c. Ergebnis

Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte digitaler Medien-konvergenz

- unter besonderer Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks -

I. Einleitung

Der technische Fortschritt auf dem Gebiet der Kommunikationselektronik, der gemeinhin als „Digitale Revolution“ bezeichnet wird, führt dazu, dass neue mediale Dienste auf der Grundlage dieser technischen Neuerungen in der Medienwelt Einzug gehalten haben. Ein Ende dieser Entwicklungen ist nicht absehbar.

Im Zentrum der technischen Entwicklung steht sicherlich das Internet als „mutifunktionale Sende- und Empfangsanlage“[1]. Das Internet eröffnet zumindest die Möglichkeit, dass Kommunikation theoretisch ausschließlich über ein, nämlich dieses Medium, stattfindet. Dass auf absehbare Zeit aber tatsächlich eine vollständige Verschmelzung der Kommunikationsgeräte stattfindet,[2] wird nicht mehr ernsthaft vertreten.[3]

Dies ist mit dem tradierten Verständnis von Medien nicht mehr zusammen-zubringen. So kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Lektüre der Tageszeitung auch künftig mehrheitlich durch die in der Papierzeitung verkörperte Variante stattfindet. Längst gibt es auch die Möglichkeit, Zeitungen über das Internet zu lesen. Auch Radioempfang ist heutzutage über das Internet möglich. Gleiches gilt für telefonische Kommunikation und den Einkauf. Das Phänomen, dass verschiedene Formen von Kommunikation über ein Medium abgewickelt werden können, soll die digitale Medienkonvergenz kennzeichnen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gegenwärtigen Medienrechtskategorien die Welt der neuen Medien adäquat erfassen.

Besonderes Augenmerk soll hier auf Aspekte der Rundfunkerfassung im engen Sinne gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gerichtet werden.

Die technischen Möglichkeiten der digitalen Kommunikation wirken sich darüber hinaus auf das Selbstverständnis der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus.

Erkennbar ist deren allgemeines Bestreben, ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern und sich auf diese Art und Weise die Bereiche der neuen Medien und insbesondere des Internets weitgehend zu erschließen.[4]

So hat unlängst hat die ARD über 100 Mio. Euro gefordert, um ihre Online-Aktivitäten auszubauen. Auch wenn das ZDF hier den Weg der Kooperation mit der freien Wirtschaft geht und sich somit der Problematik gebührenfinanzierter Online-Aktivitäten weitestgehend entzieht, drängt sich das Problem der Reichweite des Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als verfassungsrechtliche Determinante für deren Wirkungsbereich auf.

Nach dieser einführenden Darstellung gilt es mithin zwei Fragen aufzuwerfen und zu beleuchten:

1. Wie stellt sich die Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff betreffend im Lichte der tech-nischen Entwicklung im Bereich der Medien dar.

Die Frage nach der Subsumierbarkeit medialer Dienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff des Art. 5 I S. 2 GG beschränkt sich nicht auf eine akademische Diskussion;[5] vielmehr ist diese Analyse einerseits für die Festlegung gesetzgeberischer bzw. Verwaltungs-kompetenzen zwischen Bund und Ländern von elementarer Bedeutung.

Darüber hinaus schließen sich Erfordernisse, wie Zulassungsverfahren für die entsprechenden Dienste, an, die in der Zuordnung zum Rundfunk im Verfassungssinne wurzeln.

2. Daran anknüpfend ist auf die Frage einzugehen, welche verfassungs-rechtlichen Schlussfolgerungen sich daraus für die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ziehen lassen. Dabei soll allerdings auf die angedeutete Gebührenproblematik nicht exklusiv eingegangen werden.

Auch und gerade für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist die Frage nach der Subsumierbarkeit medialer Dienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff von enormer Bedeutung.[6]

Immerhin sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen worden, um der herausragenden Rolle des Rundfunks als Medium und Faktor[7] gerecht zu werden und der Funktion der Rundfunkfreiheit als eine dienende Freiheit[8] zur Durchsetzung zu verhelfen. Ihnen wird dabei keine umfassende Handlungsfreiheit zuteil. Der Schutz kann ausschließlich den von der Rundfunkfreiheit umfassten Bereich betreffen.[9]

Zu beantworten gilt es deshalb die Frage, inwieweit sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mediale Dienste nutzbar machen und sich dabei noch im grundrechtlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wissen können.

II. Die Bedeutung der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Im Bereich der Informations- und Kommunikationsgrundrechte nimmt die Freiheit des Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einen besonderen Stellenwert ein. Der Rundfunk ist mehr als nur ein Medium der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter Faktor der öffentlichen Meinungs-bildung. Rundfunk ist ein Massenkommunikationsmittel.

Bei solcher Betrachtung wird deutlich, dass für den Rundfunk als einem neben der Presse stehendem, mindestens gleich bedeutsamen, unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmittel und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung die institutionelle Freiheit nicht weniger wichtig ist als für die Presse.[10]

Zunächst der Normtext des Art. 5 Abs. 1 GG im Wortlaut:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Der Rundfunkbegriff des Art. 5 Abs. 1 S.2 GG wird durch die Verfassung selbst nicht definiert sondern vorausgesetzt. Dass aber der Gehalt des Rundfunkbegriffs auf Verfassungsebene gewonnen werden muss, ist aus folgenden Gründen unumgänglich.

Erstens, Rundfunk soll frei sein, ebenso wie die Presse. Aus dem Attribut „frei“ lässt sich zwar der grundgesetzlich erwünschte Zustand des Rundfunks erschließen, der Rechtskreis des Rundfunks ist damit freilich noch nicht abgesteckt. Folglich gilt es zu definieren, was Rundfunk ist und damit, was von Verfassungs wegen frei sein soll.

Die Legaldefinitionen der einfachen Gesetze, wie sie etwa in § 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag formuliert ist, können einen Anknüpfungs-punkt bilden. An diesen orientieren sich denn auch die Kommentierungen zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.[11] Diese Kriterien können indes nicht ohne weiteres auf die Verfassung übertragen werden.

Zum ersten kann es nicht angehen, dass der einfache Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe des Grundgesetzes beurteilt. Dies widerspricht der Hierarchie, welcher sich der Gesetzgeber beugen muss[12] und hieße, das Auslegungsmonopol hinsichtlich des Grundgesetzes durch das BVerfG zu ignorieren.

Weiterhin wird ins Feld geführt, Merkmale des einfachgesetzlichen Rund-funkbegriffes seien immer an die Zwecke des jeweiligen Gesetzes gebun-den.

Konsequenterweise müssen die Elemente des verfassungsrechtlichen Rund-funkbegriffes auch auf der Ebene der Verfassung gewonnen werden. Zwar können die einfachgesetzlichen Definitionen einen Ansatz bieten, sie können die verfassungsrechtliche Entscheidung freilich nicht ersetzen.[13]

III. Entwicklung des Rundfunkbegriffes

Der Begriff des „ Rundfunks“ im verfassungsrechtlichen Sinne lässt sich wegen des Auslegungsmonopols nur entlang der Kriterien des Bundesver-fassungsgerichts erschließen.[14]

Der Rundfunkbegriff kann nur im Lichte seiner verfassungsrechtlichen Entwicklung ergründet werden. Das gebietet nicht zuletzt die Tatsache, dass das Verständnis vom Rundfunk eben entscheidend von den geltenden Wertvorstellungen und technischen Voraussetzungen geprägt wird. Insofern bedarf es in Ansehung technischen Fortschritts grundlegender Reflexion, ob das tradierte Verständnis von Rundfunk noch „aktuell“ oder zeitgemäß ist.

1. Der Verfassunggeber

Am Anfang stand die Integration der Rundfunkfreiheit durch den Verfas-sunggeber in das Bonner Grundgesetz. Hintergrund war, die verfassungs-rechtliche Verbürgung der Rundfunkfreiheit nicht auf bestehende Massenmedien zu reduzieren, sondern solche Medien, die für die Meinungsbildung als besonders relevant eingestuft wurden, auf jeden Fall zu gewährleisten und abzusichern.[15]

Indem auf die Auflistung konkreter Massenmedien in Bezug auf die Rund-funkfreiheit verzichtet wurde, ist ein entwicklungsoffener Schutz der Rund-funkfreiheit gewährleistet, der imstande sein soll, sich den fortschreitenden technischen Entwicklungen anzupassen.[16]

2. Das Bundesverfassungsgericht

In Ausübung seines Auslegungsmonopols hat das oberste deutsche Gericht im ersten Rundfunkurteil festgestellt, dass der Rundfunk jedenfalls den Hörfunk und das Fernsehen umfasse.[17]

Nichts desto weniger ließ sich das BVerfG seit damals nie dazu hinreißen, den Rundfunkbegriff an eine bestimmte, schon vorhandene Technik zu knüpfen. Im Übrigen wäre dies mit der historischen Auslegung des GG ganz und gar unvereinbar.[18] Demnach war bereits in der Phase der Verfassungge-bung absehbar, dass sich das Verständnis von Rundfunk durch technische Innovationen in Zukunft würde ändern können.

Eben deshalb dürfe bei der Bestimmung dessen, was Rundfunk sei, nicht an eine eingeführte Übertragungstechnik angeknüpft werden. Vielmehr sei der Rundfunk ein Vorgang der Massenkommunikation, dessen grundrechtlicher Schutz doch nicht deshalb zu verneinen sei, weil die technischen Mittel nicht einem traditionellen Rundfunkbegriff entsprächen.[19] Hier hat das Bun-desverfassungsgericht in weiser Voraussicht technischen Potenzialen der Zukunft Rechnung getragen und den Rundfunkbegriff entwicklungsoffen, also dynamisch verstanden.[20]

Vielmehr gehe es entscheidend darum, dass die Funktion des Rundfunks als Medium und Faktor im verfassungsrechtlich verbürgten Prozess der freien Meinungsbildung[21] aufrechterhalten wird. Die Rundfunkfreiheit rückt damit in das Licht einer (der freien Meinungsbildung) dienenden Freiheit.[22]

Auf diesen funktionalen Ansatz hat das Gericht auch immer wieder Bezug genommen.[23]

Dieser funktionale Ansatz, also den Rundfunkbegriff im Zusammenhang mit dem Normziel des Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen, trägt auch trägt auch die Überlegungen der vorliegenden Arbeit.

[...]


[1] Lent, S. 37.

[2] Vgl. die Darstellung bei Hesse, Rundfunkrecht, S. 190 Rn. 146f.

[3] Degenhart 2001, S. 21.

[4] Eingehend Degenhart 2001, S. 24 ff.

[5] Vgl. Kresse / Heinze, AfP 1995, 574 (575).

[6] Kresse/Heinze, AfP 1995, 574 (575).

[7] Dazu eingehend: BVerfGE 12, 205 (206); 73, 118 (152); 74, 297 (223);

83, 238 (296).

[8] BVerfGE 57, 295 (319); 83, 238 (295f.), 87, 181 (197); 90, 60 (87).

[9] BVerfGE 78, 101 (102).

[10] BVerfGE 12, 205 (260).

[11] Janik, AfP 2000, 7.

[12] Jarass, AfP 1998, 133.

[13] Vgl. Jarass, Rn 12.

[14] Vgl. Gersdorf, AfP 1995, 565 (568).

[15] Vgl. Gersdorf 1995, S. 88 m.w.N.

[16] Vgl. Gersdorf 1995, S. 88.

[17] BVerfGE 12, 205 (260).

[18] Der Abgeordnete Dr. Eberhard machte in der 32. Sitzung des

Grundsatzausschusses des ParlR folgende Aussage: „ Ich meine, wir

sollten darauf verzichten, im Grundgesetz die Gesetze der nächsten zehn

Jahre im Voraus zu bestimmen. Die technische Entwicklung kann es

vielleicht bald ermöglichen, dass beinahe jeder eine eigene Wellenlänge

hat.“ Dieses Zitat findet sich abgedruckt bei Gersdorf 1995, S. 88 mit

weitergehenden Nachweisen.

[19] BVerfGE 74, 297 (350), 83, 238 (302).

[20] Jarass, AfP 1998, 133 m.w.N.

[21] BVerfGE 12, 205 (260).

[22] BVerfGE 57, 295 (319); 83, 238 (295f.); 87, 181 (197); 90, 60 (87).

[23] Janik, AfP 2000, 7.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte digitaler Medienkonvergenz
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Rundfunkrecht)
Veranstaltung
Seminar - Aktuelle grundrechtliche Fragen unter besonderer Brücksichtigung des Rundfunkrechts
Note
14 Punkte (gut)
Autor
Jahr
2004
Seiten
34
Katalognummer
V34173
ISBN (eBook)
9783638344760
ISBN (Buch)
9783638652643
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rundfunkbegriff, Lichte, Medienkonvergenz, Seminar, Aktuelle, Fragen, Brücksichtigung, Rundfunkrechts
Arbeit zitieren
Falk Böhm (Autor:in), 2004, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte digitaler Medienkonvergenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34173

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