Überalterung der Gesellschaft Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen


Seminararbeit, 2003

36 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstehung der gesetzlichen Rentenversicherung

3. Die gesetzliche Rentenversicherung
3.1 Rentenberechnung
3.2 Rentenformel

4. Die demographische Entwicklung
4.1 Veränderungen der Alterspyramide
4.2 Überalterung der Gesellschaft
4.3 Folgen der Überalterung für das Umlagesystem in der gesetzlichen 12 Rentenversicherung (GRV)
4.4 Weitere Faktoren
4.5 Fazit zu den Problemen der GRV

5. Lösung des Problems über eine Abgabenerhöhung

6. Lösungsansätze der Politik
6.1 Die geförderte private - kapitalgedeckte - Altersvorsorge (Riester-Rente)
6.2 Pensionskassen

7. Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen
7.1 Heutige Rentenempfänger
7.2 Kapitalanlageformen
7.2.1 Sicht-, Termin- und Spareinlagen
7.2.2 Wertpapiere
7.2.2.1 Gläubigereffekten: Anleihen
7.2.2.2 Teilhabereffekten: Aktien
7.2.2.3 Miteigentumseffekten: Investmentzertifikate
7.2.2.4 Derivative Finanzinstrumente
7.2.3 Altersvorsorgeprodukte
7.2.3.1 Lebens- / Rentenversicherung
7.2.3.2 Investmentfonds
7.3 Altersvorsorgestrategien und finanzielle Auswirkungen auf die heutigen 31 Erwerbstätigen
7.3.1 Heutige 55jährige
7.3.2 Heutige 40jährige
7.3.3 Heutige 25jährige

8. Fazit und Chancen für Finanzdienstleistungsunternehmen

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit im Rahmen des Seminars „Überalterung der Gesellschaft“ beschäftigt sich mit den finanziellen Auswirkungen auf alle Generationen. Die zentrale Fragestellung liegt hierbei in der Skizzierung und detaillierten Auseinandersetzung mit dem staatlichen Rentensystem und dessen aktuellen und zukünftigen Problemen auf der einen Seite und den daraus resultierenden Lösungsansätzen für verschiedene Generationen andererseits. Diese sollen exemplarisch für heute 25jährige, 40jährige und 55jährige dargestellt werden

Hierzu soll zunächst die historische Entwicklung des gesetzlichen Rentensystems seit der Sozialgesetzgebung unter Kaiser Wilhelm I. und Reichskanzler Otto von Bismark erläutert werden; im Anschluß daran wird die heutige Funktionsweise unter Berücksichtigung der Rentenberechnung sowie der Rentenformel verdeutlicht. Aufbauend darauf werden die Ursachen der aktuellen Probleme in den Bereichen der demographischen Entwicklung und deren Auswirkungen bezogen auf das umlagefinanzierte Absicherungssystem sowie deren Folgen erörtert.

Anschließend werden derzeit diskutierte mögliche Problemlösungsansätze veranschaulicht und deren Potentiale abgeschätzt. Hierbei soll neben der viel diskutierten sogenannten „Riester-Rente“ vor allem das Medium der Pensionskasse vorgestellt werden. Schließlich werden die konkreten finanziellen Auswirkungen auf alle Generationen diskutiert. Hierbei soll zunächst auf die grundsätzlichen Formen der Kapitalanlagemöglichkeiten eingegangen sowie konkrete Altersvorsorgeprodukte vorgestellt werden. Neben den reinen Auswirkungen werden weiterhin mögliche Altersvorsorgestrategien für die jeweiligen Generationen vorgestellt und hinsichtlich der unterschiedlichen Laufzeiten abgehandelt. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hier auf der Lebensversicherung und im Vergleich dazu dem Investmentfonds.

Neben den Auswirkungen auf den einzelnen Sparer sollen abschließend Chancen für Finanzdienstleistungsunternehmen untersucht und erörtert werden, da im Rahmen dieser Seminarreihe an der Universität Lüneburg über die Gründung eines eigenen studentischen Finanzdienstleisters nachgedacht und beraten wird.

2. Entstehung der gesetzlichen Rentenversicherung

Am meisten fürchtet der Mensch – abgesehen vom Tod – Krankheit, Unfall, Armut und in unserer industriellen Gesellschaft die Arbeitslosigkeit. Gegen diese Gefährdungen seines Lebens sucht er Sicherheit und findet sie insbesondere bei der durch den Staat geschaffenen Sozialversicherung. Als Reaktion auf die Verwerfungen in der Gesellschaft des ausgehenden 19. Jahrhunderts aufgrund zunehmender Industrialisierung, Verstädterung und der daraus resultierenden Verarmung weiter Bevölkerungskreise, erließ Kaiser Wilhelm I. am 17. November 1881 die „Kaiserliche Botschaft“. Die Arbeiter sollten gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und materielle Not im Alter versichert werden. Sie sollten einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, und die Versicherung soll auf der Grundlage der Selbstverwaltung durchgeführt werden[1]. Der erste bedeutsamere Beitrag des Staates zur Lösung der sozialen Frage war die Schaffung eines Versicherungsschutzes zugunsten der Arbeitnehmer. Sie waren der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die industrielle Entwicklung am schutzlosesten ausgesetzt, da eine Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die Unfallgefahren der Maschinenbetriebe bestand. Bald tat man einen weiteren Schritt zur versicherungsmäßigen Vorsorge für kranke und alte Arbeiter. Sie war notwendig, weil die Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besaßen, durch Ersparnisbildung aus ihrem Lohn diese Vorsorge zu treffen. Zuletzt glaubte man, auch das Risiko der wirtschaftlichen Wechsellagen, das für die Arbeitnehmer die Gefahr des Verlustes der Arbeitsstelle bedeuten könnte, im Wege der Versicherung auffangen zu können. Damit sind die hauptsächlichen Zweige der Sozialversicherung genannt[2]. Sie umfassen:

- Unfallversicherung
- Krankenversicherung
- Alters-(Invaliditäts-) Versicherung
- Arbeitslosenversicherung

Mit 165 gegen 145 Stimmen verabschiedete der Reichstag am 24. Mai 1889 das von der Regierung vorgelegte Gesetz zur Alters- und Invaliditätssicherung. Es trat am 22. Juli 1889 in Kraft und war nach dem Krankenversicherungsgesetz (1883) und dem Unfallversicherungsgesetz (1884) des letzte der drei umfassenden Sozialversicherungsgesetze. Die Bestimmungen des Alters- und Invaliditätsgesetzes sehen folgende Regelungen vor:

- Das Gesetz gilt für die durch Alter oder Invalidität hervorgerufene Erwerbsunfähigkeit.
- Die Gewährung einer Invaliditätsrente ist erst nach fünfjähriger Beitragszahlung möglich.
- Der Rentenanspruch für eine Altersrente beginnt mit der Vollendung des 70. Lebensjahres und setzt eine dreißigjährige Beitragszahlung voraus.
- Es besteht Versicherungszwang für alle Lohnarbeiter der Industrie, des Handwerks und der Landwirtschaft.
- Träger der Versicherung sind die dafür einzurichtenden Landesversicherungsanstalten.
- Finanziert wird die Versicherung zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und vom Reich[3].

Im Jahre 1911 wurden dann auch die Angestellten versicherungspflichtig. Es folgten Kriegs- und Währungsgesetze, wie sie für Notzeiten typisch sind. Die nach 1945 in den drei Westzonen erlassenen gesetzlichen Regelungen wichen zwar voneinander ab, haben aber den Gesamtcharakter der Sozialversicherung nicht geändert. Die bisherigen Sozialversicherungsgesetze blieben im wesentlichen bestehen. Die Neuordnung der Rentenversicherung im Jahre 1957 war dann der erste Schritt auf dem Gebiet der Sozialreform. Die Rentenversicherung wurde grundlegend umgestaltet, und eine neue Rentenberechnung (Rentenformel) wurde eingeführt[4]. Nach den langen Kriegsjahren funktionierte eine Rentenversicherung nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht mehr, so daß die Rentenversicherung unter dem damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer auf das Umlageverfahren (Generationenvertrag) umgestellt wurde. Die Entwicklung der sozialen Sicherung ist nicht abgeschlossen, sondern sie unterliegt entsprechend der gesellschaftlichen und politischen Veränderung einer stetigen Umgestaltung[5].

3. Die gesetzliche Rentenversicherung

Die Leistungen der Rentenversicherung sind an Vorleistungen der Versicherten gebunden. Die Beitragsleistungen der Arbeitnehmer begründen individuelle, einklagbare Rentenansprüche an die Solidargemeinschaft der Versicherten. Darüber hinaus ist auch der Staat verpflichtet, diese Ansprüche wie Eigentumsansprüche zu behandeln und auch in schwierigen ökonomischen Zeiten einzulösen. Diesen Auftrag hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitet. Man spricht hierbei von dem Generationenvertrag, bei dem die erwerbstätige aktive Generation die ältere Rentnergeneration über Transferzahlungen (Einkommensübertragungen) mit Einkommen versorgt. Dies geschieht in der durch Gesetz und Verfassung abgesicherten Erwartung, daß die nachrückende junge Generation diese Pflicht ebenso übernehmen wird und so fort[6].

3.1 Rentenberechnung

Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens eine Zeitlang der Versicherung angehört hat. Bei der Wartezeit handelt es sich um die versicherungsrechtliche Mindestvoraussetzung für einen Rentenanspruch, wobei es vier verschieden lange Wartezeiten gibt[7]:

- Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für Regelaltersrente, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente.
- Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
- Wartezeit von 20 Jahren für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben.
- Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente langjährig Versicherter, Altersrente für Schwerbehinderte sowie Berufs- oder Erwerbsunfähige[8].

Die Höhe der Rente richtet sich im wesentlichen nach den während des Versicherungslebens geleisteten Beiträgen. Daneben werden auf die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren noch sogenannte Beitrags- und andere folgende versicherungsrechtliche Zeiten angerechnet.

Beitragszeiten:

Der Wert der Beitragszeit bemißt sich nach dem Verhältnis zwischen dem erzielten Jahresbruttoentgelt des Versicherten zum durchschnittlichen Jahresbruttoentgelt aller Versicherten. Diese Größe ist der sogenannte Entgeltpunkt. Für bestimmte Zeiten gibt es Sonderregelungen.

Kindererziehungszeiten:

Kinder sind die Zukunft eines Landes. Kindererziehung ist für das langfristige Bestehen unseres Rentenversicherungssystems wichtig, da es auf der Solidarität zwischen den Generationen beruht. Wer Kinder erzieht und betreut, kann für einen bestimmten Zeitraum nicht berufstätig sein. Daher würde sich die Anzahl der Versicherungsjahre vermindern. Aus diesem Grund werden Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Für jedes Kind mit Geburtsdatum vor 1992 wird das erste Jahr nach der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Für Geburten ab dem 01. Januar 1992 wird 3 Jahre lang eine Beitragsleistung in Höhe von z. Zt. 90 Prozent unterstellt, den ein Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Gehalt zahlen muß. Durch die CDU-Rentenreform wurde dieser Beitrag ab dem 01. Juli 2000 auf 100 Prozent angehoben. Die Rentenhöhe wird später so ermittelt, als wären Beiträge abgeführt worden. Auch bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann eine Rente nur bei der Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren beantragt werden[9].

Ausbildungszeiten:

Auch Ausbildungszeiten wirken rentensteigernd. Für Versicherte mit Rentenbeginn ab 1997 werden höchstens drei Jahre schulische Ausbildungszeiten angerechnet. Dabei werden aber nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Diese Regelung gilt in vollem Umfang erst seit 2001. Bis dahin wurde die maximal anrechenbaren Zeiten schrittweise reduziert. Bei der Berufsausbildung werden die bei der Rentenermittlung unterstellten Bruttoentgelte der ersten drei Jahre der beruflichen Tätigkeit pauschal auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angehoben.

Wehr und Zivildienstzeiten:

Für Wehr- und Zivildienstzeiten werden seit 1992 Beiträge aus einem fiktiven Verdienst in Höhe von 80 Prozent der Bezugsgröße gezahlt.

Pflegezeiten:

Seit dem 1. April 1995 führen die Pflegekassen beziehungsweise die privaten Pflegeversicherungsunternehmen für Pflegepersonen Beiträge an die Rentenversicherung ab. Dabei haben die Pflegepersonen fiktive Verdienste, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Höhe des fiktiven Entgelts richtet sich nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit.

Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Schwangerschaft:

Ist der Versicherte in den zuvor genannten Fällen nicht versicherungspflichtig beschäftigt

gewesen oder war selbständig tätig, gelten diese Zeiten als Anrechnungszeiten. Sie haben im Regelfall eine rentensteigernde Wirkung[10].

3.2 Rentenformel

Die Rentenformel ist das Herzstück der gesetzlichen Rentenversicherung. In ihr sind die wesentlichen Ziele des Rentensystems umgesetzt, so daß mit der Rentenformel die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs berechnet werden kann. Sie lautet:

Þ Monatliche Rente = Entgeltpunkte (Ep) x aktueller Rentenwert (aR) x Rentenartfaktor (RaF) x Zugangsfaktor (Zf)

Die persönliche Versicherungsbiographie jedes einzelnen Arbeitnehmers verdichtet sich in den Entgeltpunkten (EP), die ihm bei seiner Rentenberechnung gutzuschreiben sind[11]. Der Entgeltpunkt ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Jahresentgelt des Versicherten und dem Jahresdurchschnittsentgelt aller Versicherten. Hat ein Versicherter in einem Jahr mehr als der Durchschnitt verdient, ist sein Entgeltpunkt größer als eins, hat er weniger als der Durchschnitt der Versicherten verdient, ist sein Entgeltpunkt kleiner als eins.

Der zweite Faktor in der Rentenformel ist der aktuelle Rentenwert (aR). Der aktuelle Rentenwert war bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der sich nach altem Recht für ein Jahr Beitragszahlung auf der Basis des Durchschnittsentgelts aller Versicherten als Monatsrente ergab. Seitdem wird der aktuelle Rentenwert jährlich entsprechend der Veränderung der durchschnittlichen Nettoentgelte aller Versicherten angepaßt. Dieser Grundsatz der Nettolohnbezogenheit der Rente wurde von der aktuellen Bundesregierung für die Jahre 2000/ 2001 ausgesetzt. Die Renten steigen zunächst nur noch entsprechend der Inflationsrate[12]. Wenn der aktuelle Rentenwert dynamisiert wieder den Nettolöhnen folgen würde, hätten aber auch sinkende Löhne einen sinkenden aktuellen Rentenwert und damit sinkende Renten zur Folge.

Der Rentenartfaktor (RaF) ist ein Gewichtungsfaktor. Er beträgt für die Altersrenten 1,0, für große (kleine) Witwenrenten, 0,6 (0,25) und für Voll- (Halb) Waisenrente 0,2 (0,1). Die bis 1999 geltende Erwerbsunfähigkeitsrente hat ebenso wie die neue volle Erwerbsminderungsrente ab dem Jahr 2000 den Faktorwert 1,0, während der halben Erwerbsminderungsrente der Wert 0,5 zugeordnet ist. Wie der Name verdeutlicht, stuft dieser Faktor die Rentenhöhe danach ab, aufgrund welcher Ansprüche und zu welchem Zweck die Rente beantragt wird.

Der Zugangsfaktor (Zf) berücksichtigt das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Er mindert die Rente bei vorzeitigem, und erhöht sie bei späterem Rentenbeginn. Dieser Faktor hat allerdings erst ab 1997 zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bis 1996 gab es keinen Abschlag von der Rente bei vorzeitigem Rentenbezug. Mit der allmählichen Anhebung der Altersgrenzen für die Rentenarten ist ein vorzeitiger Rentenbezug nur mit Abschlägen möglich, so daß die Frühverrentung zunehmend teurer und damit unattraktiver wird. Es werden pro Monat 0,3 Prozentpunkte in Abzug gebracht. Die Rente erhöht sich aber auch im Gegenzug bei einer Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr hinaus um 0,5 Prozentpunkte pro Monat[13].

Exmeplarisch bedeutet dies für einen Versicherten aus den alten Ländern mit 45 Beitragsjahren, in denen er jeweils einen Verdienst hatte, der dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten entsprach und der eine Regelaltersrente mit Rentenartfaktor 1 beantragt, daß hier auch der Zugangsfaktor 1,0 in jedem Fall gilt. Daraus ergibt sich eine monatliche Rente in Höhe von 45 x 49,51 DM x 1 x 1 = 2.227,95 DM. Bei z.B. einer großen Witwenrente würde der Anspruch 45 x 49,51 DM x 0,6 x 1 = 1.336,77 DM betragen.

1957 lag die monatliche Rente eines Durchschnittsverdieners bei 240,90 DM. Seither ist das Einkommen der Rentner stetig gestiegen und betrug im Jahr 2000 bei einem Durchschnittsverdiener mit 45 Versicherungsjahren in den alten Bundesländern nach Abzug des Eigenanteils der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung 2.020,00 DM. In den vergangenen 40 Jahren haben sich die Renten wesentlich stärker erhöht als die allgemeinen Lebenshaltungskosten[14].

4. Die demographische Entwicklung

4.1 Veränderungen der Alterspyramide

Das statistische Bundesamt[15] hat im Vierteljahresheft Nr. 1 im ersten Quartal 2001 bei den Veränderungen im demographischen Bereich in Deutschland drastische Entwicklungen dargestellt. So hatte 1910 der Altersaufbau der Bevölkerung in der Bundesrepublik eine pyramidische Form, was ein Indikator für ein Bevölkerungswachstum war. Nur vierzig Jahre später, also im Jahr 1950, galt dies nur noch für den Bereich der über Fünfzig bis Sechzigjährigen. In den Generationen darunter war die Entwicklung stark fragmentiert und ohne eindeutige Richtung. Dennoch war die Gruppe der Zehnjährigen die zahlenmäßig stärkste in Deutschland.

[...]


[1] Spinnarke, Jürgen: „Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung – System, Rechte, Leistungen“, Heidelberg 1994, S. 11 - 13

[2] Ritter, Gerhard A.: „Sozialversicherung in Deutschland und England – Entstehung und Grundzüge im Vergleich“, München 1983, S. 18 - 28

[3] http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/robert/1889.html, Abruf vom 10.06.2003

[4] Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: „Unsere Sozialversicherung“, 3. Auflage, Berlin, S. 9 - 13

[5] Alber, Jens: „Vom Armen- zum Wohlfahrtsstaat. Analysen zur Entwicklung der Sozialversicherung in Westeuropa“, Frankfurt am Main 1982, S. 196

[6] Neumann, Lothar F./ Schaper, Klaus: „Die Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland – Gegenwart und Zukunft“, Hannover 1998, S. 160 / 161

[7] § 50 Sozialgesetzbuch, Vl

[8] Spinnarke, Jürgen: „Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung – System, Rechte, Leistungen“, Heidelberg 1994, S. 120

[9] http:// www.cdu.de/politik-a-z/alterssicherung/kap34.htm, Abruf vom 06.06.2003

[10] Spinnarke, Jürgen: „Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung – System, Rechte, Leistungen“, Heidelberg 1994, S. 125 - 129

[11] Neumann, Lothar F./ Schaper, Klaus: „Die Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland – Gegenwart und Zukunft“, Hannover 1998, S. 161

[12] http:// www.cdu.de/politik-a-z/alterssicherung/kap34.htm, Abruf vom 06.06.2003

[13] Neumann, Lothar F./ Schaper, Klaus: „Die Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland – Gegenwart und Zukunft“, Hannover 1998, S. 162

[14] http:// www.cdu.de/politik-a-z/alterssicherung/kap34.htm, Abruf vom 06.06.2003

[15] Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Vierteljahresheft 1/2001: Demographische Probleme des 21. Jahrhunderts

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Überalterung der Gesellschaft Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen
Hochschule
Universität Lüneburg  (Institut für Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Überalterung der Gesellschaft Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen
Note
1,7
Autoren
Jahr
2003
Seiten
36
Katalognummer
V27919
ISBN (eBook)
9783638298353
Dateigröße
882 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Seminararbeit (Hauptstudium) in o.g. Seminar im Sommersemester 2003, Juli 2003. Wahlfach Rechtswissenschaften, in der Seminarreihe Recht der Finanzdienstleistung.
Schlagworte
Gesellschaft, Finanzielle, Auswirkungen, Generationen, Gesellschaft, Finanzielle, Auswirkungen, Generationen
Arbeit zitieren
Dennis Möhlmann (Autor:in)Alexander Tost (Autor:in)Edwin Schott (Autor:in), 2003, Überalterung der Gesellschaft Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27919

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