Namensrecht in Bezug auf Internet-Domains - Konsequenzen für das Marketing von KMU


Hausarbeit, 2002

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Technischer Hintergrund von Domainnamen
2.1. Der Domainname als Internet-Adresse von Computern
2.2 Aufbau von Domains

3. Registrierung von „de“-Domains

4. Konfliktpotential aufgrund der Domainnamenvergabe
4.1 Domain-Grabbing
4.2 Handel mit Domains

5. Rechtliche Konfikte durch Domainnamenvergabe und -nutzung
5.1 Rechtliche Grundlagen
5.2 Verletzung des Namensrechts
5.3 Domainnamen mit Gattungsbezeichnung
5.4 Verwendung von Gemeinde- und Städtenamen als Domainnamen
5.5 Die Verwendung von Titeln und Marken in Domainnamen & Schutz der namensartigen Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen
5.6 Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Domainnamen

6. Schlussbetrachtung
6.1 Konsequenzen für das Marketing in Bezug auf den Domainnamen
6.2 Andere Faktoren

1.Einleitung

Das Internet hat sich als neuestes Massenmedium längst etabliert. Im Jahr 2001 haben in Deutschland 30 Millionen Menschen über 14 Jahre das Internet beruflich oder privat genutzt.[1] Neben Diskussionsforen und der e-mail wird vor allem das World Wide Web als Teil des Internets ausgiebig genutzt und ist hauptverantwortlich für diese enormen Zuwachsraten bei den Benutzern. Fotos, Animationen, kurze Filme machen Informationen anschaulich und vermitteln Informationen und Wissen nicht nur auf die „trockene“ Art. Diese Mittel machen sich auch kleinere und mittlere Unternehmen zu Nutze. Mit Bildern und Videosequenzen von Produkten kann der potentielle Käufer einen optischen Eindruck der Produkte von Unternehmen bekommen, auch Hörproben von Produkten (zum Beispiel Songs auf einer CD) sind dem World Wide Web zu entnehmen. Das World Wide Web dient den Unternehmen auch als weltweiter Absatzmarkt für ihre im World Wide Web beworbenen Produkte. Das Bestellen und Kaufen von Produkten im World Wide Web hat sich unter dem Begriff e-commerce längst etabliert. Per Online-Bestellformular sind Produkte und Dienstleistungen schnell und bequem vom heimischen PC oder vom Arbeitsplatz zu bestellen. Fragen zu Produkten und Dienstleistungen sind per e-mail leicht, schnell und kostengünstig an den Anbieter zu schicken und dem Anbieter bietet sich die Möglichkeit, günstig und schnell zu antworten. Aus der Sicht des Unternehmens stellt sich nun unter anderem die Frage, wie man möglichst viele Benutzer des World Wide Web dazu bewegt, die Homepage des eigenen Unternehmens zu besuchen. Neben der ansprechenden Gestaltung der Homepage steckt ein Schlüssel steckt sicher in der Benennung der World Wide Web-Adresse, des Domainnamens, um potentielle Kunden auf das eigene Produktprogramm und das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen. Bei der Benennung der eigenen Domain schränken die bereits vergebenen Domainnamen und Gesetzesgrundlagen die Auswahl an möglichen Bezeichnungen ein. Die Bedeutung dieser Gesetzesgrundlagen, insbesondere das Namens- und Markenrecht, und der Rechtsprechung sollen hier behandelt werden und damit die Konsequenzen für die Benennung der eigenen Domain und des damit verbundenen Marketing beurteilt werden. Im Rahmen dieser Hausarbeit wird der Bereich der „de“-Domains beleuchtet und auf die Rechtsprechung und die Gesetzesgrundlagen in Deutschland eingegangen, da ich von kleinen oder mittleren Unternehmen mit Sitz in Deutschland ausgehe.

2. Technischer Hintergrund von Domainnamen

2.1 Der Domainname als Internet-Adresse von Computern

Zur Kommunikation zwischen zwei Computern per Internet müssen sich diese gegenseitig identifizieren können. Deshalb besitzt jeder Rechner im Internet eine eigene Adresse. Diese bestehet aus vier durch einen Punkt getrennte Zahlen (z.B. 127.155.134.166), und wird nach dem „Internet - Protocol“ IP-Adresse genannt.[2] Diese IP-Adressen sind allerdings schwer zu merken. Um den Umgang mit diesen Adressen zu erleichtern, hat man ein System geschaffen in dem Domains, also Buchstaben und Wörter als Adresse dienen. Diese werden von einem Domain-Name-Server der entsprechenden IP-Adresse zugeordnet.

2.2 Aufbau von Domains

Betrachtet man eine Domain genauer, so gibt es neben der Nennung des http, des Hypertext Transfer Protokolls und dem www (World Wide Web) noch die zwei Bestandteile der Domain, die die vollständige Adresse ergeben. Ganz rechts steht die Top-Level-Domain, die geo-grafisch (Bsp: „de“ für Deutschland, „fr“ für Frankreich) oder thematisch („com“ für Unternehmen , „net“ für ein Netzwerk oder eine kom-merzielle Organisation, „org“ für eine nicht kommerzielle Organisation, „edu“ für eine Bildungseinrichtung, „gov“ für eine Regierungsbehörde) festgelegt ist. Links davon steht die Second-Level-Domain, die durch einen Punkt von der Top-Level-Domain getrennt ist.[3]

Genau diese kann nun mit einem bestimmten Begriff, einem Namen, einer Abkürzung oder einer bloßen Buchstabenfolge, belegt werden. Dann hat man einen Domainnamen, welcher, wie die IP-Adresse, unikal ist. Das bedeutet, dass innerhalb einer Top-Level-Domain ein Name bzw. eine Second-Level-Domain nur einmal vorkommen kann. Da aber allein unter der Top-Level-Domain „de“ inzwischen 5 Millionen Domains registriert sind, ist es nicht mehr allzu leicht, sich einen neuen unbenutzten Namen auszudenken.[4]

3. Registrierung von „de“-Domains

Die Vergabe von „de“-Domains wird von der DENIC vorgenommen. „NIC“ steht für Network Information Center, „DE“ für die Top-Level-Domain „de“. Davon gibt es für jede der Länder-Top-Level-Domains eine NIC- Unterorganisation, die ihrerseits dem InterNIC unterstehen, der obersten Instanz für die Vergabe von Top-Level-Domains.[5]

Mit der Registrierung einer „de“-Domain kann entweder ein Internet-Service-Provider, der Mitglied der DENIC ist, oder die DENIC selber beauftragt werden.[6] Die DENIC geht bei der Registrierung nach dem Prioritätsprinzip vor, d.h. wer zuerst die Registrierung einer Domain beantragt, bekommt diese auch zugewiesen. Hierbei wird keine rechtliche Überprüfung der Domainnamen seitens der DENIC unternommen.[7] Man kann allerdings bei dem entsprechenden Internet-Service-Provider oder bei der DENIC prüfen lassen ob die gewünschte Domain schon vergeben ist.

4. Konfliktpotential aufgrund der Domainnamenvergabe

4.1 Domain-Grabbing

Als Domain-Grabbing wird das Registrieren von vermeintlich begehrten Domainnamen zum Zweck der späteren Weiterveräußerung an Markeninhaber und Unternehmen bezeichnet. Dabei sind dies häufig Domainnamen, die Namen und Marken von großen Firmen enthalten. Kennzeichnend ist auch, daß von den jeweiligen Personen im großen Umfang Domainnamen registriert wurden, ohne daß diese eine namentliche Verbindung zu den Domainnamen hatten, also entsprechende Namen trugen, eine solche Firmenbezeichnung führten oder Inhaber der genannten Marke waren. Dies geschah hauptsächlich zum Beginn der Kommerzialisierung des Internet durch beispielsweise Service-Provider aber auch andere findige Dienstleister, die sich so auch entsprechende Aufträge zur Gestaltung des Internetauftritts der entsprechenden Firma erhofften . Firmen, die dieses Domain-Grabbing betreiben, riskieren aufgrund der Verletzung u.a. von Marken- und Namensrecht eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Namensinhaber bzw. dem Markeninhaber.[8],[9] Die Gerichte entscheiden in eindeutigen Fällen, wie z.B. bei einer Privatperson , die sich neben dem Domainnamen „citroen.de“ 191 andere Domains u.a. von Versicherungen, Autoherstellern und Hotelketten reservieren lies, i.d.R. nach § 12 BGB zugunsten des Namensinhabers. Der namensrechtliche Schutz kann sich übrigens auch auf andere Top-Level-Domains ausstrecken, z.B. „com“.10 Mittlerweile ist es die Pflicht des Kunden, sich vor der Registrierung der Domain zu vergewissern, dass er zur Nutzung der Domain berechtigt ist und diese nicht gegen die Rechte Dritter verstößt.11 Ist man als kleines oder mittelständisches Unternehmen auf eine für das Unternehmen in Frage kommende Domain gestoßen, die beispielsweise einen Markennamen des eigenen Unternehmens enthält und zur Zeit offensichtlich an einen Domain-Grabber vergeben ist, so kann man per Schadensersatzklage die Freigabe dieser Domain erwirken.

4.2 Handel mit Domains

Der Handel mit Domains ist deshalb jedoch nicht zum erliegen gekommen. So findet man unter www.sedo.de einen Domainkatalog, in dem Domains zum Kauf angeboten werden. Außerdem besteht hier auch die Möglichkeit seine eigene Domain anzubieten. Diese Domains werden von knapp 500 Euro bis zu 20.000 Euro gehandelt. Allerdings findet man hier keine Firmen- und Markenbezeichungen, sondern vielmehr Domains mit Gattungsbezeichnungen ( Problematik siehe 5.2), wie „markenrechts.info“ oder „auto-verkauf.com“.12 Kurze einprägsame Domains erzielen hier hohe Preise. Unternehmen, die unter dem eigenen Namen und eigener Marke keine Domain mehr finden, können sich hier entsprechend nach einer freien registrierten Domain umschauen.

5. Rechtliche Konfikte durch Domainnamenvergabe und -nutzung

5.1 Rechtliche Grundlagen

Zunächst muß festgestellt werden, dass es kein spezifisches Internet-Recht gibt, sondern dass das bestehende Recht fortgebildet wird.13

Wenn Domainnamen im Internet Personen, Organisationen und Unter-nehmen repräsentieren, haben Domainnamen rechtlich gesehen eine kennzeichnende Wirkung. Zu den Kennzeichenrechten gehören zum einen das Markenrecht als auch das Namensrecht. Eine Kennzeichen-rechtsverletzung liegt vor wenn eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, z.B. wenn die unter der Domain angebotenen Waren und Dienstlei-stungen nicht vom Marken- bzw. Namensinhaber stammen, wobei die Homepage an sich schon die verwechslungsfähige Ware darstellt.14,15

Weiterhin kommt auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zur Anwendung.

[...]


[1] Vgl. Berliner Morgenpost, 02.02.2002, S.11

[2] Vgl. http://www.goerres.de/projekte/Internet-ABC/abc_i.htm

[3] Vgl. Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Zürich 2000, S.1

[4] Vgl. http://www.denic.de/doc/DENIC/presse/index.html

[5] Vgl. http://www.goerres.de/projekte/Internet-ABC/abc_i.htm

[6] Vgl. http://www.denic.de/doc/DENIC/bedingungen_richtlinien.pdf

[7] Vgl. http://www.denic.de/doc/DENIC/presse/bgh_urteil.html

[8] Vgl. http://www.zdnet.de/tut/artikel/200009/justiz_00-wc.html

[9] Vgl. http://www.zdnet.de/tut/artikel/200009/justiz_03-wc.html

10 Vgl. Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Zürich 2000, S.43ff

11 Vgl. http://www.denic.de/doc/DENIC/bedingungen_richtlinien.pdf

12 Vgl. http://www.sedo.de/search/searchresult.php3?showcase=1&language=d

13 Vgl. Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Zürich 2000, S.2

14 Vgl. http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r21.html

15 LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.1997, 34 O 191/96

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Namensrecht in Bezug auf Internet-Domains - Konsequenzen für das Marketing von KMU
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Veranstaltung
Existenzgründung und Management von KMU
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V22478
ISBN (eBook)
9783638257916
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Namensrecht, Bezug, Internet-Domains, Konsequenzen, Marketing, Existenzgründung, Management
Arbeit zitieren
Michael Groetzner (Autor:in), 2002, Namensrecht in Bezug auf Internet-Domains - Konsequenzen für das Marketing von KMU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22478

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