Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII)


Hausarbeit, 1999

19 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


1 Einleitung

Ich möchte mich in dieser Hausarbeit mit dem Thema „Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege“ beschäftigen (§§ 27 bzw. 33 KJHG).

Systematisch werde ich so vorgehen, daß ich zuerst einen Überblick über das Verhältnis von Staat und Familie und die Jugendhilfe gebe. Das nächste Thema ist die Hilfe zur Erziehung, die ich allgemein erklären will. Darauf folgt die Beschreibung der Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung. Den Abschluß dieser Arbeit bildet ein Resümee.

2 Rechtliche Grundlagen des Verhältnisses Staat - Eltern - Kind

In Artikel 6 GG wird die Beziehung des Staates zu Ehe und Familie festgelegt. Der staatliche Schutz von Ehe und Familie wird in Abs. 1 ausdrücklich benannt. In Abs. 2 wird den Eltern zugesichert, daß die Erziehung ihrer Kinder ausschließlich ihnen zusteht. Aber sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht dazu (siehe auch: §§ 1626 Abs.1 und 1631 Abs. 1 BGB). MAAS (1992, S. 151) führt in diesem Zusammenhang die Begriffe „Elternrecht“ und „Elternpflicht“ ein. Ob die Eltern ihr Recht nutzen und ihrer Pflicht gerecht werden, überprüft die staatliche Gemeinschaft (Wächteramt). Der Staat darf nur auf Grund eines Gesetzes in das Verhältnis Eltern - Kind eingreifen, wenn die Eltern ihren Erziehungsauftrag nicht erfüllen und/oder das Kind zu verwahrlosen droht (Abs. 3). Daraus folgt, daß im Mittelpunkt des Interesses das Wohl des Kindes steht, dessen Verwirklichung grundsätzlich den Eltern zukommt.

Der Artikel 6 GG versucht, den privaten und intimem Lebensbereich der Familien unter öffentlichen Schutz zu stellen. Dies ist kein leichtes Unterfangen, da Familien sehr unterschiedlich sind und sich in einem dynamischen Prozeß befinden, d.h. einem ständigen Wandel unterliegen.

Deshalb legt Artikel 6 auch keine Erziehungsziele fest, sondern er überläßt es den Familien, welchen Weg sie gehen wollen. Aber er hält es sich offen, in Notlagen einzugreifen und so das Kind zu schützen. Die Legitimation dazu läßt sich aus Artikel 1 GG ableiten. Danach hat das Kind ein Recht auf Menschenwürde und somit auch ein Recht auf eine dementsprechende Behandlung durch seine Eltern.

Durch einen prinzipiellen Vorrang der elterlichen Erziehung kann es dazu kommen, daß ein Kind „suboptimal“ (HARNACH-BECK 1997, S. 99) erzogen wird – aber das muß der Staat akzeptieren und sein Eingreifen ist nicht gerechtfertigt, wenn das Wohl des Kindes nach § 1666 BGB noch nicht gefährdet ist. Also muß nicht jedes Versagen der Eltern einen Eingriff des Staates zur Folge haben. Wenn es dann doch dazu kommen sollte, ist es erforderlich, die richtigen und geeigneten Maßnahmen zu finden und zu treffen. Es erscheint vernünftig, daß der erste Schritt die Unterstützung der Familien sein muß. Der letzte, und sicherlich auch der gravierendste, ist der Eingriff in die elterliche Sorge.

3 Was ist Jugendhilfe?

§ 1 Abs. 1 KJHG räumt jedem jungen Mensch das „Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ ein. Die Jugendhilfe soll zur Realisierung dieses Rechts beitragen. Die Gesamtheit der Angebote und Maßnahmen, die der Staat anbietet bzw. (in Fällen der Kindeswohlgefährdung) aufzwingt kann man unter dem Begriff Jugendhilfe zusammenfassen. Sie ist im KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt.

Jugendhilfe hat das Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen abzubauen und positive Lebensbedingungen zu schaffen. Außerdem soll sie Eltern bzw. andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen. Wichtig ist auch in diesem Zusammenhang der Begriff des Kindeswohls, der eine zentrale Stellung einnimmt (vgl. § 1 Abs. 3 KJHG). Jugendhilfe soll die Familienerziehung stärken und dort ersetzend tätig werden, wo die eigene Familie versagt.

Die Jugendhilfe beinhaltet „Leistungen“ und „andere Aufgaben“ (§ 2 KJHG).

Die Leistungen (§ 2 Abs. 2 KJHG) setzen sich zusammen aus:

1. „Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 11 – 14 KJHG)
2. Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 – 21 KJHG)
3. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 – 25 KJHG)
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 – 35, 36, 37, 39, 40 KJHG)
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a – 37, 39, 40 KJHG)
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 KJHG)“

Leistungen können individuelle Hilfen oder Angebote der allgemeinen Förderung sein. Angebote der allgemeinen Förderung können in Anspruch genommen werden, ohne vorherige Prüfung, ob diese Leistung auch benötigt wird. Ein individueller Bedarf muß also nicht festgestellt werden. Das ist zum Beispiel bei Beratung der Fall. Bei den individuellen Hilfen muß zuerst ein Bedarf festgestellt werden (zur Bedarfsermittlung siehe Kapitel 4.1 und 4.2). Wenn der Bedarf besteht, wird die Hilfe durch eine Einzelfallentscheidung (meist Verwaltungsakt) genehmigt (vgl. MAAS 1992, S. 156-57). Zu den individuellen Hilfen gehört die Hilfe zur Erziehung.

Andere Aufgaben (§ 2 Abs. 3 KJHG) sind zum Beispiel:

- Inobhutnahme (§ 42 KJHG)
- Erteilung/Rücknahme einer Pflegeerlaubnis (§ 44 KJHG)
- Mitwirkung in Verfahren vor dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht (§ 50 KJHG)
- Beurkundung und Beglaubigung (§ 59 KJHG)
- Usw.

Die anderen Aufgaben fassen die Dienste zusammen, die keine Leistungen sind. Man könnte zum Beispiel die Inobhutnahme auch als Leistung sehen; jedoch hat kein Personensorgeberechtigter einen Anspruch darauf.

4 Die Hilfe zur Erziehung (§ 27 KJHG)

Die Hilfe zur Erziehung sind im KJHG in den §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 geregelt. Sie gehört, wie bereits erwähnt, zu den individuellen Hilfen. HARNACH-BECK definiert die Hilfe zur Erziehung als einen „Weg, Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, um damit indirekt die Sozialisationsbedingungen von Kindern zu verbessern“ (HARNACH-BECK 1997, S. 94).

Einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben die Personensorgeberechtigten nach § 27 Abs. 1 KJHG. Die Voraussetzungen sind eine dem Wohl des Kindes/Jugendlichen nicht entsprechende Erziehung. Außerdem muß die Hilfe für seine Entwicklung „geeignet und notwendig“ sein. Eine Rangfolge der verschiedenen Hilfen zur Erziehung gibt es nicht. Die Hilfen sind gleichwertig und werden je nach Bedarf gewährt.

4.1 Der erzieherische Bedarf

Die Hilfe zur Erziehung soll nach § 27 Abs. 2 KJHG gewährt werden, wenn ein bestimmter Bedarf eines Einzelfalls besteht. Jetzt stellt sich die Frage, was denn mit dem unbestimmten Rechtsbegriff erzieherischer Bedarf gemeint ist. Nach HARNACH-BECK (1997, S. 96) dient dieser unbestimmte Rechtsbegriff dazu, daß er immer wieder neu diskutiert werden muß, wenn eine Einzelfallentscheidung ansteht. So bleibt der Verwaltung ein gewisser Handlungsspielraum und es wird nicht ausgeschlossen, daß sich im Laufe der Zeit die Bedeutung des Begriffs durch neue Erkenntnisse und veränderte fachliche Perspektiven wandelt. Das ist jedoch keine Legitimation dazu, diesen Terminus nach „Gutdünken“ auszulegen! Um zu verstehen, was mit erzieherischem Bedarf gemeint ist, muß der Begriff des Kindeswohls erläutert werden.

4.2 Das Kindeswohl

Das Kindeswohl taucht im Zusammenhang mit Jugendhilfe ständig auf. In § 27 Abs. 1 wird es ausdrücklich benannt. Danach hat ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ Auch für den Begriff des Kindeswohls gibt es keine universelle Definition. Es ist ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff. Da das Kindeswohl in vielen Entscheidungen eine bedeutende Rolle spielt, muß versucht werden, im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung eine Begriffsbestimmung zu geben. HARNACH-BECK (1997, S. 97) geht dabei folgendermaßen vor: die Erziehung nach § 1 Abs.1 KJHG soll dazu dienen, daß das Kind zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ erzogen wird. Daraus kann man ableiten, daß nach § 27 Abs. 1 KJHG eine adäquate Erziehung nicht gegeben ist, wenn Faktoren vorliegen, die die Entwicklung zu eben dieser Persönlichkeit behindern. Solche Faktoren können zu Beispiel sein:

- „Vernachlässigung der körperlichen Pflege und Vorsorge für die Gesundheit
- Fehlen psychischer Zuwendung und sozialer Anregung
- Kälte, Gleichgültigkeit
- Feindseligkeit, Ablehnung, Erniedrigung des Kindes
- Chaotische Lebensvollzüge
- Überforderung des Kindes
- Fehlen von Orientierungshilfen und wohlbegründeten Grenzsetzungen“

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII)
Hochschule
Fachhochschule Mannheim, Hochschule für Sozialwesen
Veranstaltung
Jugendhilferecht II
Note
1,5
Autor
Jahr
1999
Seiten
19
Katalognummer
V18054
ISBN (eBook)
9783638224796
Dateigröße
601 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Familien, Staat und Jugendhilfe. Hauptthema ist die Vollzeitpflege als eine spezielle Hilfe zur Erziehung im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
Schlagworte
Hilfe, Erziehung, Vollzeitpflege, VIII), Jugendhilferecht
Arbeit zitieren
Sören Funk (Autor:in), 1999, Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18054

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