Werden leibliche Kinder des Adoptierenden durch die Rechtsordnung diskriminiert?


Diplomarbeit, 2001

47 Seiten, Note: gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

I. EINLEITUNG
A. VORBEMERKUNG
B. BEGRIFF.
C. DIE ÖSTERREICHISCHE EINSCHLÄGIGE GESETZGEBUNG SEIT 1811.
D. EINLEITENDE WORTE.

II. MATERIELLES RECHT
A. KURZDARSTELLUNG ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DER ADOPTION
1. § 180 a (1) ABGB
2. § 180 a (2) ABGB
3. § 181 ABGB
4. § 181 a ABGB
B. WIRKUNGEN UND RECHTSFOLGEN DER ADOPTON
1. Einleitung
2. Die Adoptionswirkungen und Rechtsfolgen im einzelnen
a) Die namensrechtlichen Wirkungen
b) Die familienrechtlichen Wirkungen
c) Die erbrechtlichen Wirkungen
C. DIE GESCHWISTERBEZIEHUNG
1. Die Geschwister in der Familie
2. Geschwisterbeziehung durch Adoption
3. Geschwister und Unterhalt
4. Geschwister und Erbrecht
5. Geschwister und öffentliches Recht

III. FORMELLES RECHT
A. ABGRENZUNG ZWISCHEN STREITIGEM UND AUSSERSTREITIGEM
VERFAHREN
B. BEGRIFF DES AUSSERSTREITVERFAHRENS.
C. PARTEILEHRE
1. Sinn und Inhalt der Parteistellung
a) Partei im materiellem Sinn.
b) Partei im formellem Sinn
c) Partei kraft Gesetz
2. Das rechtliche Gehör
D. DIE RECHTSMITTEL IM AUSSERSTREITVERFAHREN.
1. Begriff und Wirkungen
2. Der Rekurs
3. Die Vorstellung
4. Die Erledigung der Rechtsmittel Rekurs und Vorstellung
5. Der Revisionsrekurs
a) ordentlicher
b) ausserordentlicher.
6. Die Prozesskosten
7. Exkurs: Beispiele aus der Rechtsprechung

IV. VERFASSUNGSRECHT
A. DIE VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETEN RECHTE
1. Der Gleichheitssatz
a) Gleichheitssatz und generelle Norm

V. THESEN.

VI. ANHANG

VII. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

VIII. LITERATURVERZEICHNIS

I. EINLEITUNG

A. VORBEMERKUNG

Aufgabe dieser Diplomarbeit ist es, auf die meines Erachtens problematische Gesetzgebung bezüglich Verfahrensbeteiligter und Nichtbeteiligter beim Zustandekommen der Adoption und auf die damit verbundenen Rechtsfolgen für diese Personen einzugehen.

Es wird daher nicht das vollständige Adoptionsrecht in Österreich dargestellt, sondern nur auf die oben erwähnten spezifischen Punkte eingegangen.

Anlass für dieses Thema war die Adoption eines Wahlkindes durch meinen Vater, von der mein Bruder und ich als leibliche, eheliche Kinder erst nach bereits bewilligter Annahme an Kindesstatt durch Zusendung der Bewilligung seitens des Gerichts erfuhren.

Es wäre meines Erachtens, bezüglich eines verfassungsmäßig unbedenklichen (Gleichheitssatz) Adoptionsrechts nötig, einige Punkte der aktuellen Gesetzeslage noch einmal zu überdenken.

B. BEGRIFF

„Die Annahme an Kindesstatt (Adoption) ist der übereinstimmende Willensakt der Wahleltern (bzw. des Wahlvaters oder der Wahlmutter) und des Wahlkindes, wodurch im Wege eines bestimmten Verfahrens zwischen diesen ein Rechtsverhältnis (Wahlkindschaft) entsteht, das nach Inhalt und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen dem durch die eheliche Geburt zwischen Eltern (bzw. Vater oder Mutter) und Kind begründeten Rechtsverhältnis mehr oder minder entspricht“.[1]

Dieses Rechtsverhältnis erfasst auch die Nachkommen des Annehmenden und die im Zeitpunkt der Annahme noch minderjährigen Nachkommen des Angenommenen (§182 ABGB).

C. DIE ÖSTERREICHISCHE EINSCHLÄGIGE GESETZGEBUNG SEIT 1811

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

D. EINLEITENDE WORTE

Zweifellos spielt das Institut der Adoption eine bedeutende Rolle in unserer heutigen Gesellschaft. Elterlose, ungeliebte, verstoßene oder misshandelte Kinder haben die Möglichkeit in einer intakten Familie aufzuwachsen. Die Adoption bietet auch Menschen, die ungewollt kinderlos sind, die Möglichkeit eine Familie zu gründen. Volkswirschaftlich gesehen stellt die Annahme an Kindes statt auch eine Entlastung des Staates dar, da die Kosten der Erziehung auf Privatpersonen delegiert werden. In Anbetracht dieser Überlegungen ist die Adoption durchaus zu begrüßen.

Sieht man sich die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vom Bundesgesetz über die Neuordnung des Rechts der Annahme an Kindesstatt 1960 an, so wird man feststellen, dass der Gesetzgeber vor allem das Wohl des Adoptivkindes im Auge hatte. Ohne dem Gesetzgeber Einseitigkeit unterstellen zu wollen, möchte ich eben genau deswegen meine Kritik anbringen.

Bei Betrachtung des Adoptionsrechts könnte man den Eindruck gewinnen, dass der Gesetzgeber alle Voraussetzungen schaffen wollte, dass möglichst viele Kinder adoptiert werden (Entfall des Kinderlosigkeitsgebots, Herabsetzung des Mindestalters, etc.), was sozialpolitisch und volkswirtschaftlich durchaus begrüßenswert ist, jedoch nicht um jeden Preis. Vor allem nicht, wenn dadurch leibliche Kinder des Adoptierenden diskriminiert werden, wie es meines Erachtens bei der derzeitigen Gesetzeslage der Fall ist.

Die leiblichen Kinder des Adoptierenden werden im Gesetz nicht als Verfahrensbeteiligte beim Zustandekommen der Adoption erwähnt, obwohl eine Adoption einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsposition darstellt, wie in folgender Arbeit deutlich gemacht werden soll. Erwähnt werden die leiblichen Kinder nur im § 180 a Abs 2 ABGB. Dort heisst es: “Die Bewilligung ist zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.“ Da leibliche Kinder weder Zustimmungsrechte noch Anhörungsrechte beim Adoptionsverfahren haben, sind sie auch nicht unbedingt zu laden, der Richter kann nach freier Beweiswürdigung entscheiden, ob der Adoption ein solches Interesse entgegensteht oder nicht. Das erscheint mir bedenklich in Anbetracht der Wirkungen einer Adoption für die leiblichen Kinder des Annehmenden. Umso verwunderlicher erscheint es mir, dass der Ehegatte des Wahlkindes sogar ein Zustimmungsrecht hat! Welche Interessen einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohnes legitimieren einen solchen Status? Ich konnte trotz umfangreicher Beschäftigung mit der Materie keinen sachlichen Anhaltspunkt finden.

Um die Gemüter zu beruhigen wurde durch die Rechtsprechung eine Beteiligtenstellung über das Verfahrensrecht konstruiert, was meines Erachtens nicht befriedigend ist, da diese Beteiligtenstellung nur ein Rekursrecht statuiert. Das heisst, dass das leibliche Kind des Annehmenden nicht im eigentlichen Verfahren zur Bewilligung zu hören ist, sondern erst im Rechtsmittelverfahren, das es selbst beantragen muss, was praktisch gesehen einen erschwerten Zugang zum rechtlichen Gehör bedeutet, anders als eine amtswegige Ladung beim Bewilligungsverfahren, wie es etwa bei der Ehegattin des Wahlkindes der Fall ist.

Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes erscheinen mir diese Bestimmungen bedenklich, da es doch nicht sein kann, dass Personen die von einem Verfahren in ihrer Rechtsstellung nicht tangiert werden, besser behandelt werden als Personen dessen Rechte durchaus berührt werden.

Mit dieser Arbeit soll dem Leser die Begründetheit meiner Kritik verdeutlicht werden.

II. MATERIELLES RECHT

A. KURZDARSTELLUNG ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DER ADOPTION

Es gibt drei Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Adoption, die kumulativ zu verstehen sind:

1. Voraussetzungen in der Person des Adoptierenden und des Adoptierten
2. schriftlicher Adoptionsvertrag
3. gerichtliche Bewilligung

Im folgenden wird nur die gerichtliche Bewilligung behandelt, da sie relevant für diese Arbeit ist.

Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen lt Punkt 1 und 2 gegeben sind (§§ 179-180). Ferner darf das Gericht nur dann bewilligen, wenn alle Zustimmungsberechtigten zugestimmt haben (§ 181). Andere Personen haben nur ein Recht auf Anhörung (§ 181 a). Danach hat das Gericht materiell (§ 180 a) zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Adoption zu bewilligen ist.[3]

1. § 180 a (1) ABGB

§ 180 a. (1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.[4]

Zweck der Adoption Minderjähriger ist die Förderung des Wohles des Wahlkindes (Schutzprinzip). Elternlose Kinder, solche aus zerrütteten Familien, unerwünschte oder vernachlässigte Kinder sollen von verantwortungsbewussten Menschen Sicherheit und Geborgenheit bekommen. Zu berücksichtigen ist die körperliche und geistige Förderung des Kindes, die Entfaltung seiner Fähigkeiten und die Besserung seiner sozialen Stellung. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff „Wohl“ ist den Gerichten ein weiter Spielraum eingeräumt, der in der praktischen Anwendung der Reduktion bedarf: Absolut wird es darauf ankommen, Adoptionen zu verhindern, die den Erziehungsinteressen des Kindes eindeutig schaden könnten. In positiver Hinsicht ist das „Wohl“ so zu verstehen, dass es dem Wahlkind erheblich bessere Entwicklungschancen durch die Adoption verspricht.[5]

Bei der Erwachsenenadoption wird auf ein „sittlich gerechtfertigtes Anliegen“ (Interessenprinzip) abgestellt, das etwa bei der Übernahme eines Unternehmens, Gewerbes oder Landwirtschaft vorliegt.[6]

Das Gesetz selbst gibt jedoch keine Hinweise, wann ein solches Anliegen gegeben ist. Es kommt auf die Überzeugung des Bewilligungsrichters an.[7]

Das Bestehen bzw Herstellen eines kindschaftsähnlichen Verhältnisses ist eine allgemeine Voraussetzung, welche sich sowohl auf eigenberechtigte Kinder wie auch auf nicht eigenberechtigte Kinder bezieht. Bei volljährigen Adoptivkindern sind diese Kriterien schwer zu fassen, man wird wohl eine geringere Intensität der Beziehung verlangen als für die Minderjährigenadoption.[8]

Das Gericht hat zwar bei der Prüfung dieser Kriterien kein freies Ermessen, jedoch einen gewissen Spielraum[9].

2. § 180 a (2) ABGB

§ 180 a (2) Die Bewilligung ist, ausser bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.[10]

Durch die Adoption sollen leibliche Kinder des Annehmenden nicht in unbilliger Weise geschädigt werden. Diese Vorsorge wurde notwendig durch den Entfall des Erfordernisses der Kinderlosigkeit des Annehmenden.[11]

Es ist also eine Interessensabwägung vorzunehmen. Gegenüberzustellen sind die Interessen des Wahlkindes und die Interessen des leiblichen Kindes des Annehmenden[12], da der Gesetzgeber durch das Institut Adoption wohl nicht die Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden gefährden wollte.[13]

Was jedoch konkret unter „überwiegendes Anliegen“ zu verstehen ist, dürfte im Ermessen des Richters liegen. Das Gesetz deutet jedenfalls an, dass die Erziehung und der Unterhalt leiblicher Kinder nicht gefährdet werden dürfen. Sonstige wirtschaftliche Interessen, wie etwa die Schmälerung der Erbportion, sind unbeachtlich, ausser dem Annehmenden ist eine ausschließliche oder überwiegende Schädigungsabsicht leiblicher Kinder anzulasten, jedoch das Bewusstsein des Annehmenden, das leibliche Kind in seiner Versorgung zu beeinträchtigen, reicht im allgemeinen nicht aus, um eine Schädigungsabsicht anzunehmen. Es müsste dem Annehmenden vielmehr ein liebloses Benehmen und zusätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung des Unterhalts nachzuweisen sein.[14]

[...]


[1] Meyer, Adoptionsgesetz, 5.

[2] Meyer, Adoptionsgesetz, 9-11.

[3] Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht 1979, 120-122.

[4] BG 17. 2. 1960 BGBL 1960/58.

[5] Schwimann, FamRZ 1973, 348.

[6] EB 11.

[7] Ent, ÖStA 1960, 48.

[8] Schwimann, FamRZ 1973, 347.

[9] Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht 1979, 122.

[10] BG 17. 2. 1960 BGBL 1960/58.

[11] EB 17.

[12] EB 17.

[13] EB 48.

[14] Martinowitz, JBl 1961, 72.

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Werden leibliche Kinder des Adoptierenden durch die Rechtsordnung diskriminiert?
Hochschule
Universität Salzburg  (Juristische Fakultät)
Note
gut
Autor
Jahr
2001
Seiten
47
Katalognummer
V10991
ISBN (eBook)
9783638172660
Dateigröße
850 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Adoptionsrecht, Verfassungsrecht, Prozessrecht
Arbeit zitieren
Sonja Lucchi (Autor:in), 2001, Werden leibliche Kinder des Adoptierenden durch die Rechtsordnung diskriminiert?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10991

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