Kindesnamensrecht in Österreich


Seminararbeit, 1998

14 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung

B. Namenserwerb
I. Der Name des ehelichen Kindes
1. Der Familienname
2. Der Vorname
II. Der Name des unehelichen Kindes

C. Namensänderung
I. Familienname nach Legitimation
II. Aufhebung der Namensgebung
III. Familienname nach Annahme an Kindesstatt
IV.Übergansrecht
V. Änderungen im NÄG
1. § 2 I Nr. 8 NamRÄG
2. § 2 I Nr. 9 NamRÄG
3. § 2 I Nr. 11 NamRÄG

D. Vergleich zum deutlichen Wandel im deutschen Namensrecht

E. Abschließende Bewertung der Reform in Österreich

A. Einleitung

Am 1. April 1994 ist in Deutschland das Familiennamensrechtsgesetz in Kraft getreten. Fast genau ein Jahr später, nämlich mit 1. Mai 1995, trat in Österreich das Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG ) in Kraft. Kern beider Gesetze ist eine Neuregelung des Rechts des Ehe- und des Kindesnamens, in Österreich begleitet von einer großzügigen Liberalisierung des Rechts der verwaltungsbehördlichen Namensänderung.

Ziel der Reform war die Verbesserung der Rechte des Kindes, bestmögliche Förderung des Kindeswohls, Abbau bestehender rechtlicher Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie die Stärkung der Rechtspositionen der Eltern vor unnötigen staatlichen Eingriffen.[1] Auslöser dafür war die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahre 1992,[2] das der Sicherung der Rechte von Kindern dienen sollte.

B. Namenserwerb

Mit seiner Geburt erwirbt ein Kind einen Namen. Der Vorname ist der dem Kind gem. § 21 PStG erteilte Namensteil. Der Familienname ist der Namensteil, den das Kind bei seiner Geburt erwarb und der auch ggf. den Begleitnamen gem. § 93 II ABGB, § 1355 III BGB umfaßt.[3]

I. Der Name des ehelichen Kindes

1. Der Familienname

Das eheliche Kind, § 139 I ABGB, erwirbt ipso iure mit seiner Geburt den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern als Familiennamen.[4]

Wenn die Eltern jedoch keinen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält das Kind nach § 139 II ABGB den Familiennamen, den die Eltern vor oder bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen, für die aus der Ehe stammenden Kinder, bestimmt haben. Alle aus einer Ehe stammenden Kinder haben grds. den gleichen Familiennamen zu tragen.[5]

Die Bestimmung als Familiennamen kann sich allerdings nur auf den eines Elternteils beziehen.

Diese Verpflichtung zur Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder ist jedoch nicht durchsetzbar, da eine Verweigerung der Eheschließung aus diesem Anlaß der grundrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit, Art. 12 EMRK, widersprechen würde.

Fehlt daher jegliche Bestimmung der Gatten , so erwirbt das Kind gem. § 139 III ABGB den Familiennamen, den der Vater führt[6] (im großen Unterschied zum deutschen Recht, wo ein Wahlrecht besteht).

Gibt ein Elternteil vor der Geburt des Kindes eine Erklärung auf Wiederannahme seines früheren Familiennamens nach § 72 a IV PStG ab, so führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen; über den Verweis auf § 72 a I 1 PStG kommt nun jedoch § 93 III ABGB zur entsprechenden Anwendung, wonach die Eltern zum Zeitpunkt der Eheschließung den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder gem. § 139 II ABGB zu bestimmen haben.

2. Der Vorname

Der oder die Vornamen des ehelichen Kindes werden von den Erziehungsberechtigten gewählt und bestimmt. Gemäß den §§ 137 ff. ABGB ist dies ein gemeinschaftliches Recht der Eltern, da mittlerweile der Annahme einer ausschlaggebenden Entscheidungsbefugnis des Vaters der Boden entzogen wurde.

Die Wahl des Vornamens ist weitgehend frei,[7] doch nicht beliebig. Daher wird eine Schranke bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung[8] bzw. gegen den Zweck des Namens angenommen[9] (z.B. wenn einem Knaben als einziger Vorname ein Mädchenname gegeben würde oder umgekehrt).

II. Der Name des unehelichen Kindes

Bisher erwarb das uneheliche Kind ipso iure mit seiner Geburt den Geschlechtsnamen seiner ledigen Mutter, § 165 a.F. ABGB. Geschlechtsname der Mutter ist der von ihr im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführte Name.[10]

Nach § 165 n. F. ABGB erhält das uneheliche Kind nicht wie bisher den Geschlechtsnamen (Geburtsnamen) der Mutter, sondern deren Familiennamen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Auch die Vornamen des unehelichen Kindes bestimmt die Mutter, § 170 ABGB.

Vor dem 1. Mai 1995 geborene uneheliche Kinder behalten den vom Geschlechtsnamen der Mutter abgeleiteten Familiennamen. Das Kind kann jedoch durch verwaltungsbehördliche Namensänderung den Familiennamen der Mutter erhalten.

C. Namensänderung

Wie auch viele andere Rechtsordnungen kennen die österreichische und die deutsche Rechtsordnung zwei Formen der Namensänderung: Namensänderung aufgrund familienrechtlicher Rechtsakte oder Rechtsgeschäfte[11] und administrative Namensänderungen:[12]

I. Familienname nach Legitimation

Wird ein Kind legitimiert, so gilt nach § 162 a I ABGB der § 139 ABGB entsprechend; es wird also behandelt wie ein eheliches Kind (s. B.I.). Nach dem unverändert gebliebenen § 162 a II ABGB tritt diese namensrechtliche Folge bei einem mündigen Legitimierten, d.h. bei einem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur mit dessen Zustimmung ein.

[...]


[1] Walter, FamRZ, 1995, 1538

[2] Ebert, JBl., 1995, 69 ff.

[3] Vgl. Palandt, § 1355 Fn. 1

[4] was auch dann der Fall ist, wenn ein Elternteil nur den gemeinsamen Familienna- men, der andere einen Doppelnamen nach § 93 II ABGB führt.

[5] Dieser Grundsatz kann allerdings durch die verwaltungsbehördliche Änderung des Familiennamens einzelner Kinder nach § 2 I Nr. 8 NÄG durchbrochen werden; siehe unter C.IV

[6] Diese Regelung ist jedoch bedenklich hinsichtlich des Gleichheitssatzes

[7] Klang, S. 284

[8] Gschnitzer, Familienrecht, S.80

[9] Klang, S. 284

[10] Schwind, Das Familienrecht, S.183

[11] Schropp, Namenserwerb, S.3

[12] Legitimation durch nachfolgende Ehe oder durch Entschließung des Bundespräsi- denten

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Kindesnamensrecht in Österreich
Hochschule
Université de Lausanne  (Rechtsvergleichung)
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
1998
Seiten
14
Katalognummer
V10336
ISBN (eBook)
9783638167888
Dateigröße
360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kindesnamensrecht
Arbeit zitieren
Dagmar Wurst (Autor:in), 1998, Kindesnamensrecht in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10336

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