Zulässigkeit und Inhalt von einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts - Androhung von Ordnungsmitteln


Seminararbeit, 2000

27 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Das UNCITRAL-Modellgesetz

III. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Schiedsgericht
1. Einstweilige Verfügungen und Arreste i.S.d. §§ 916 ff ZPO
2. Persönlicher Arrest nach § 933 ZPO
3. Androhung bzw. Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO
4. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes außerhalb der ZPO
5. Maßnahmen mit Wirkungen gegenüber Dritten

IV. Anforderungen an den Erlaß
1. Verfügungs(Arrest-)anspruch und Verfügungs(Arrest-)grund
2. Generelle Voraussetzungen
3. Mittel der Glaubhaftmachung

V. Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
1. Rechtliches Gehör im Eilverfahren vor dem ordentlichen Gericht
2. Rechtliches Gehör im Eilverfahren vor dem Schiedsgericht

VI. Ausschluß des staatlichen Rechtsschutzes durch Parteivereinbarung?
1. Problemstellung
2. Diskussion
3. Ergebnis

VII. Vollziehbarkeit und gerichtlicher Prüfungsumfang

VIII. Effizienz von schiedsrichterlichen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

I. Einleitung

Die Frage, ob Schiedsgerichte zu Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes befugt sind, gehörte im deutschen Schiedsverfahrensrecht seit langem zu den klassischen Streitthemen. Nach überwiegender Meinung sollte trotz bestehender Schiedsvereinbarung (bezogen auf einstweilige Maßnahmen durch das Schiedsgericht) allein das staatliche Gericht Arreste und einstweilige Verfügungen erlassen können[1]. Nach §§ 1039, 1040, 1042 ZPO a.F. war nach der damaligen Rechtsprechung einem die Anordnung solcher Maßnahmen verwehrt, da nur endgültige Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden konnten[2]. Dem entgegen befürwortete die Literatur eine solche Befugnis des Schiedsgerichts u.a. mit der Begründung, daß das Schiedsgericht am ehesten in der Lage sei zu beurteilen, welche Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand erforderlich sind[3].

Dieser Streit wurde durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts“ durch den Gesetzgeber gegen die bis dato wohl herrschende Meinung entschieden. In Anlehnung an Art. 17 des UNCITRAL-Modellgesetzes gestattet § 1041 I ZPO dem Schiedsgericht nunmehr ausdrücklich, auf Antrag einer Partei „vorläufige oder sichernde Maßnahmen“ im Hinblick auf den Streitgegenstand zu gewähren[4]. Das Schiedsgericht kann darüber hinaus von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen. Der Gesetzgeber ging dabei im Ansatz von der Gleichwertigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes durch die ordentlichen Gerichte einerseits und die Schiedsgerichte andererseits aus (§§ 1033, 1041 ZPO).

Hintergrund dieser Gesetzesänderung war u.a. die als unbefriedigend empfundene Praxis. Rückständigkeit des im 10. Buches der ZPO vom 30.01.1877 kodifizierten Schiedsrechtes und die daraus resultierende mangelnde internationale Akzeptanz wurden in Praxis und Wissenschaft beklagt[5]. Gerade auch das Fehlen adäquater vorläufiger und sichernder Maßnahmen wurde bislang als bedeutende Schwäche der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit empfunden[6]. Das Schiedsgericht konnte bis zur Gesetzesänderung lediglich vollstreckungsfähige Teilschiedssprüche ergehen lassen, insofern sich diese Maßnahmen aus dem (Schieds-) Vertrag selbst ergaben[7]. Auch ein Grund für die Gesetzesänderung war, daß das sachnähere Schiedsgericht am ehesten in der Lage ist, zu beurteilen, welche einstweiligen Maßnahmen in bezug auf den Streitgegenstand erforderlich sind[8].

Nach einer kurzen Vorstellung des UNCITRAL-Modellgesetzes (II.) soll im Folgenden der Gegenstand schiedsrichterlicher Eilbefugnisse (III.) und die Anforderungen an deren Erlaß (IV.) näher beschrieben werden. Zudem geht es um die Frage, ob der staatliche Rechtsschutz durch Parteivereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden kann (V.), und ob der Grundsatz des rechtlichen Gehöhrs auch bei einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts zum Tragen kommt (VI.). Anschließend ist auf den Prüfungsumfang staatlicher Gerichte bei der Vollziehung schiedsrichterlicher Interimsmaßnahmen einzugehen (VII.). Zuletzt wird die Effiziens schieds-richterlicher Eilmaßnahmen näher betrachtet (VIII.).

II. Das UNCITRAL-Modellgesetz

Mit der Neufassung des 10. Buches der ZPO hat Deutschland das von der Handelsrechtskommission der Vereinten Nationen (United Nations Commission on International Trade Law, UNCITRAL) ausgearbeitete Modellgesetz für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit rezipiert[9]. Hierbei wurde jedoch die vom Modellgesetz vorgeschlagene Beschränkung auf Handelsstreitigkeiten (Art. 1 I UNCITRAL-Modellgesetz) nicht mit in das deutsche Recht übernommen. Dieses Modellgesetz wurde weltweit in mehr als dreißig Staaten in nationales Recht umgesetzt. Gewichtige Abweichungen vom UNCITRAL-Modellgesetz enthalten die Normen zur Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO nicht. Hingegen beinhalten sie einige zusätzliche Regelungen, die aus Gründen der Klarstellung geboten erschienen oder bewährte Regelungen des geltenden nationalen Rechts in das neue Recht übernahmen.

Durch das Modellgesetz sollte den nationalen Gesetzgebern ein ausführliches und in sich geschlossenes System für die gesetzliche Regelung internationaler Schiedsverfahren vorgegeben werden, das ohne wesentliche weitere Anpassungen in das nationale Recht übernommen werden kann. Ebenso war ein Anliegen, die Unterschiede der nationalen Schiedsgesetze aufgrund nationaler Besonderheiten und divergierender Prozeßrechtstradition weitgehendst aufzuheben[10]. Neben der Vereinheitlichung sollte durch die Normen sichergestellt sein, daß das Modellgesetz frei von ideologischen und regionalen Übergewichten ist[11].

III. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Schiedsgericht

§ 1041 ZPO stellt nicht klar, was eigentlich Gegenstand des schiedsgerichtlichen Eilverfahrens sein kann. Aus dem Wortlaut des § 1041 I ZPO geht nicht hervor, was unter „vorläufigen oder sichernden Maßnahmen, die es (das Schiedsgericht) in bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält“ zu verstehen ist. Auch die Materialien geben nicht viel Aufschluß. In Anbetracht dieser doch vagen Formulierung des Gesetztes bedarf es der Auslegung bzw. Interpretation, was eine „einstweilige Maßnahme“ i.S.d. § 1041 I ZPO ist. In Betracht kommen die Maßnahmen der §§ 916 ff ZPO oder auch andere geeignet erscheinende Maßnahmen außerhalb der ZPO (losgelöster Begriff). In der Literatur finden sich hierzu unterschiedliche Aussagen.

1. Einstweilige Verfügungen und Arreste i.S.d. §§ 916 ff ZPO

Der einstweilige Rechtsschutz der ordentlichen Gerichte kennt die einstweilige Verfügung (§§ 916, 917 i.V.m. §§ 935, 936 ZPO) und als schärferes Mittel den Arrest (§§ 916 ff ZPO). In der Literatur ist allgemein anerkannt, daß das Schiedsgericht einstweilige Verfügungen und dinglichen Arrest i.S.d. §§ 916 ff ZPO anordnen kann[12]. Dies gilt jedoch nur unter der Prämisse, daß die Schiedsparteien in der Schiedsvereinbarung nicht den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht explizit ausgeschlossen haben (§ 1041 I 1 ZPO).

2. Persönlicher Arrest nach § 933 ZPO

Manche Autoren billigen dem Schiedsgericht pauschal das Recht zu, „Arreste“ anzuordnen[13]. Zwar soll der Arrest allgemein wegen seiner weitreichenden Auswirkung nur ausnahmsweise angeordnet werden können, jedoch grundsätzlich eine mögliche Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Schiedsgericht sein[14]. Arrest ist der Oberbegriff sowohl für den dinglichen als auch den persönlichen (Sicherheits) Arrest[15]. Im Gegensatz zu einem Verfahren vor dem staatlichen Gericht sind diese beiden Arrestformen im Schiedsverfahren im Hinblick auf ihre Zulässigkeit differenziert zu betrachten.

Während die Anordnung dinglichen Arrestes durch ein Schiedsgericht auf keine Bedenken stößt, erscheint es jedoch bedenklich, einem „privatem“ Gericht die Kompetenz zuzusprechen, persönlichen Sicherheitsarrest anzuordnen und somit obrigkeitliche Befugnisse wahrzunehmen[16]. Diese Bedenken lassen sich Art. 104 II 1 GG entnehmen, der besagt, daß über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden hat. Gemeint ist damit der Richter, der hauptamtlich und planmäßig eingestellt wurde[17], also der staatliche Richter. Da der Schiedsrichter kein staatlicher Richter ist, wird er auch der Anforderung des Art. 104 II 1 GG nicht gerecht. So vertreten manche Autoren die Auffassung, daß das Schiedsgericht aufgrund des Art. 104 II 1 GG nicht befugt sei, persönlichen Sicherheitsarrest anzuordnen[18].

Andererseits bedarf die Vollziehung einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts einer Entscheidung durch das ordentliche Gericht (§1041 II 1 ZPO). Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 I Nr. 3 ZPO), sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist (§§ 1041 II 1, 1033 ZPO). Erst die Vollziehbarerklärung ist der Titel, auf dessen Grundlage dann die entsprechenden staatlichen Vollstreckungsorgane die Vollziehung gegen die betroffene Person bewirken können. Ob nun das Gericht die Vollziehung zuläßt, liegt in seinem pflichtgemäßem Ermessen[19]. Hierbei hat das Gericht neben der Überprüfung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung auch etwa die Vollziehung einer unverhältnismäßigen Anordnung zu verweigern[20]. Um auch den Rechtsschutz gegenüber dem Verfahren nach § 1033 ZPO nicht zu verkürzen, sollte die angeordnete Maßnahme umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden[21]. Zwar sollte einerseits das ordentliche Gericht ansonsten nicht befugt sein, erneut über die Berechtigung der angeordneten Maßnahme zu entscheiden (Sachentscheidung durch das Schiedsgericht), um den schiedsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nicht vollständig zu entwerten[22]. Andererseits muß das Gericht jedoch bei so einer tiefgreifenden Maßnahme wie dem Sicherheitsarrest m.E. zu einer vollständigen Überprüfung befugt sein. Bevor nun der Arrest gegenüber der betroffenen Person vollziehbar wird, entscheidet also ein staatlicher Richter i.S.d. § 104 II 1 GG über den Freiheitsentzug, so daß die Anordnung des persönlichen Arrestes in besonders gelagerten Ausnahmefällen (Erforderlichkeit i.S.d. § 1041 I 1 letz. HS[23] ) durch das Schiedsgericht nicht wegen Art. 104 II 1 GG unzulässig ist.

3. Androhung bzw. Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO

Ist ein Schuldner zur Unterlassung bestimmter Handlungen verurteilt worden und handelt er diesen Verpflichtungen zuwider, dann ist er auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtsszuges zu einem Ordnungsgeld oder zur Ordnungshaft zu verurteilen (§ 890 I 1 ZPO)[24]. Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen (§ 890 II ZPO).

Schlosser vertritt die Auffassung, daß die Androhung eines Zwangsgeldes bzw. einer Zwangshaft durch das Schiedsgericht wirksam sei[25]. Mit Skepsis ist dem zu begegnen, daß nun das Schiedsgericht nach § 1041 I ZPO zu Maßnahmen dieser Art berechtigt sein soll. Durch die Ordnungsmittel des § 890 ZPO wird bezweckt, den Ungehorsam des Schuldners gegen den gerichtlichen Befehl zu ahnden; sie haben also einen repressiven Charakter[26]. Das Bundesverfassungsgericht sieht sogar in der Regelung des § 890 ZPO strafrechtliche Elemente[27]. Aufgrund seines privaten Ursprungs kann jedoch ein Schiedsgericht zu solchen Maßnahmen mit erheblichen Eingriffen in die Rechte des Gegners nicht befugt sein. Dem Schiedsgericht ist jede Ausübung von Zwang versagt. Es läßt sich auch keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung dafür in der ZPO finden, deren es aufgrund des „Wesentlichkeitsgrundsatzes“ bedurft hätte. Das Bestrafungsmonopol liegt vielmehr in staatlicher Hand[28].

[...]


[1] Vgl. zum alten Streitstand Sandrock/Nöcker, Jahrbuch der Schiedsgerichtsbarkeit 1987, S. 74 ff.

[2] Vgl. nur BGH ZZP1958, S. 427 ff.

[3] Vgl. Aden, BB 1985, S. 2277 (2280).

[4] Vgl. auch Art. 183 schweiz. IPRG und Art. 1051 niederl. ZPO; siehe Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45.

[5] Berger, DZWir 1998, S. 45 (45).

[6] Wolf, DB 1999, S. 1101 (1101); Böckstiegel, RIW 1982, S. 706 (711).

[7] Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45.

[8] Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45.

[9] Berger, DZWir 1998, S. 45 (45).

[10] Berger, DZWir 1998, S. 45 (46).

[11] www.rechtsanwalt.de/UNCITRAL2.html.

[12] Baumbach/Lauterbach-Albers, § 1041 Rn. 2; Musielak-Voit, ZPO-Kommentar, § 1041 Rn.2.

[13] Schütze, BB 1998, S. 1650 (1651); Baumbach/Lauterbach-Albers, § 1041 Rn. 2.

[14] Baumbach/Lauterbach-Albers, § 1041 Rn. 2; Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45.

[15] Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 720.

[16] Schwab/Walter, Kap. 17a Rn. 4; Zöller-Geimer, § 1041 Rn. 2.

[17] BVerfGE 14, 156 (162); Jarass/Pieroth, Art. 104 Rn. 12.

[18] Schwab/Walter, Kap. 17a Rn. 4; Zöller-Geimer, § 1041 Rn. 2.

[19] Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45; Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, Rn. 683; Lörcher/Lörcher, Rn. 71.

[20] Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45.

[21] Zöller-Geimer, § 1041 Rn. 3.

[22] Thümmel, DZWir 1997, S. 133 (136).

[23] Vgl. Begründung RegE, BT-Drucks. 13/5274 S. 45.

[24] Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 669.

[25] Schlosser, Private Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 412; vgl. Schwab/Walter, Kap. 17a Rn. 16.

[26] Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 669.

[27] BVerfGE 58, 159 (162); 20, 232 (332).

[28] Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, Rn. 688.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Zulässigkeit und Inhalt von einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts - Androhung von Ordnungsmitteln
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Institut für Deutsches und Europäisches Technologie- und Umweltrecht)
Veranstaltung
Seminar Sommersemester 2000
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2000
Seiten
27
Katalognummer
V9274
ISBN (eBook)
9783638160162
Dateigröße
781 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zulässigkeit, Inhalt, Maßnahmen, Schiedsgerichts, Androhung, Ordnungsmitteln, Seminar, Sommersemester
Arbeit zitieren
Maximilian Wagner (Autor:in), 2000, Zulässigkeit und Inhalt von einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts - Androhung von Ordnungsmitteln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9274

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