Rechtsgemäße Gestaltung einer Internet-Homepage

Stand 2000


Seminararbeit, 2000

33 Seiten, Note: 1,3

Jörg Lonthoff / J. C. F. de Sousa Pereira (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

1 Die Internet Homepage rechtlich eingeordnet
1.1 Ausgangssituation
1.2 Internet: Teledienst oder Mediendienst?
1.3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
1.4 Geltungsbereich - Zuständigkeiten

2 Aspekte rechtsgemäßer Gestaltung einer Internet Homepage
2.1 Vorbetrachtung
2.2 Anbieterkennzeichnung
2.3 Inhalte
2.4 Links
2.5 Frametechniken
2.6 Werbung
2.7 Urheberschutz
2.8 Domainnamen
2.9 Einträge in Suchmaschinen
2.10 Online-Vetrieb
2.11 Bestimmte Berufsgruppen
2.12 Redaktionelle Angebote
2.13 Zusammenfassung

3 Datenschutzrechtliche Aspekte einer Internet Homepage
3.1 Umgang mit personenbezogenen Daten
3.2 „Versteckte“ Funktionalitäten
3.3 Die Einwilligung
3.4 SigG

4 Schlußbetrachtung und Ausblick
4.1 Neue Technologien und rechtliche Konsequenzen
4.2 Vereinheitlichung der Rechtsnormen durch die EU
4.3 Fazit

Literatur

Gesetzestexte

II Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1-1: Übersicht über die wichtigsten Inhalte des TDG bzw. MDStV

Abbildung 1-2: Schichtenmodell des Datenschutzes

Abbildung 2-1: DENIC Abfrage für registrierte Domains unter www.denic.de

1 Die Internet Homepage rechtlich eingeordnet

1.1 Ausgangssituation

Immer mehr Firmen erkennen die strategische Bedeutung des Internets. Somit kommt auch zunehmend der Bedarf an Repräsentation des Unternehmens in diesem internationalen Netz auf. Leider fassen heutzutage noch viele das Internet als rechtsfreien Raum auf, dies resultiert aus dem Mangel an Kenntnis über geltende Gesetze. Durch das geringe Rechtsbewußtsein sind Gesetzesverstöße, meist unbewußt vollzogen, an der Tagesordnung.

Widersprüchliche Gerichtsurteile, die oftmals durch Fehleinschätzung der Sachlage resultieren, bestärken hierbei noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Als Beispiel dazu dient das umstrittene Felix-Somm-Urteil vom Mai 1998 des Münchener Amtsgerichts.1 In diesem Fall wurde der Geschäftsführer des Online-Dienstes CompuServe in der Rolle des Zugangsvermittlers zu Internetdiensten als Mittäter zur Verbreitung von Kinder- und Tierpornographie zu zwei Jahren Gefängnis, bzw. gegen Zahlung von 100.000,- DM an gemeinnützige Einrichtungen auf Bewährung verurteilt. Das überraschende Urteil, sowohl Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft hatten auf Freispruch plädiert, wurde heiß diskutiert und als Fehlurteil gewertet, da der Richter §5 TDG falsch interpretiert habe.2 In der Berufungsverhandlung vor dem Münchener Landgericht wurde Felix Somm schließlich freigesprochen.3 Eine solche Rechtspraxis schürt Rechtsunsicherheit, die einige Provider dazu veranlaßt haben Ihren Firmensitz und ihre Server in das Ausland zu verlagern.4

Der technische Fortschritt erfolgt in einem so rasanten Tempo, daß der Gesetzgeber Mühe hat, mit rechtlichen Vorschriften mithalten zu können. So gab es erst spät ein Gesetz zum E-Commerce, das Fernabgabegesetz, das erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist.

1.2 Internet: Teledienst oder Mediendienst?

Auch wenn das Internet an sich eine neue Technologie darstellt, greifen unabhängig von diesen Neuerungen „alte“ Gesetze für den zivil- wie strafrechtlichen Bereich. So gelten für moderne Technologien, wie z. B. E-Commerce, das „alte“ AGB-Gesetz (siehe 2.10), und wer verbotene Inhalte (siehe 2.3) bereitstellt, wird strafrechtliche Konsequenzen zu tragen haben. Des weiteren gelten für jeden Online-Dienst und jeden Provider - bis hin zum Systemoperator der kleinsten Mailbox - in der Bundesrepublik drei große relative neue Gesetze: das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG, auch ‚Multimediagesetz‘ genannt) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV).5

Aber was sind eigentlich Teledienste bzw. Mediendienste?

Definition 1: Teledienste nach TDG

Teledienste sind nach §2 Abs. 1 TDG definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten, wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

Der Schwerpunkt hierbei liegt auf dem Aspekt der individuellen Nutzung. Typische Teledienste sind Online-Shopping, personalisierte Webportale, News-Gruppen und Chat-Räume.

Das IuKDG, welches das TDG beinhaltet, fällt in die Kompetenz des Bundes.

Definition 2: Mediendieste nach MDStV

Mediendienste sind nach §2 Abs. 1 MDStV definiert als Angebot und Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendiensten) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung von elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.

Der Schwerpunkt hierbei liegt auf dem Aspekt des an die Allgemeinheit gerichtet seins. Typische Mediendienste sind Internet-Fernsehen, elektronische Zeitungsangebote und Online-Magazine.

Der MDStV fällt in die Kompetenz der Länder.

Aus den Definitionen von Teledienst und Mediendienst ergibt sich die Frage: In welchen Geltungsbereich fällt nun die Internet Homepage?

Eine trennscharfe Einordnung der Internet Homepage ist so ohne weiteres nicht möglich. Erst der angebotene Dienst, der durch eine Internet Homepage angeboten wird, kann darüber Klarheit schaffen. Grund für die Existenz dieser zwei Gesetze sind die nicht eindeutig voneinander zu differenzierenden Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, hier Telekommunikation und Wirtschaft, dort Rundfunk und Presse. Ein Blick in die Regelbeispiele der §2 des TDG und MDStV schafft Anhaltspunkte der Einordnung.6

Eine Abgrenzung ist im Einzelfall besonders wichtig für Unternehmen, die wissen müssen, ob sie Teledienste oder Mediendienste oder vielleicht sogar beides anbieten. Was ist die private Homepage im WWW? Was ist die Homepage des Unternehmens? Wo ist ein Online-Dienst wie z. B. T-Online, AOL oder CompuServe einzuordnen? Wo ist moderne Verbraucherkommunikation einzuordnen, die statt klassischer Produktwerbung ein interaktiv nutzbares Angebot an Information und Kommunikation bietet, die weit über die reine Produktinformation hinausgeht?

In den zahlreichen Gesprächen zwischen Bund und Ländern ist eine für alle denkbaren Einzelfälle passende Zuordnung nicht möglich gewesen. Sie ist nach Auffassung von Engel-Flechsig auch nicht erstrebenswert. Dies liegt zum einen an der dynamischen Entwicklung von Multimedia, die täglich neue Formen der elektronischen Nutzung bietet; dies liegt aber auch in der Unschärfe der bisherigen Begrifflichkeit, die den besonderen Eigenschaften und den erweiterten Formen der Individualkommunikation nicht gerecht wird. Angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung hätte eine konkrete und abschließende Aufteilung einzelner Dienste sich für eine freie Entfaltung der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste daher eher hemmend ausgewirkt. Auf der Grundlage der zum jeweiligen Anwendungsbereich des TDG und des MDStV gefundenen Lösung wird in der Regel eine eindeutige Zuordnung möglich sein. Dabei ist zu beachten, daß der einzelne Informations- und Kommunikationsdienst betrachtet wird, und daß es sich entweder nur um einen Teledienst oder um einen Mediendienst handeln kann, eine Kumulation also ausgeschlossen ist.7

In jüngster Zeit kristallisiert sich eine Einteilung nach folgenden Merkmalen heraus:

Die Internet Homepage wird dem Teledienst zugeordnet, es sei denn daß über diese Internet Homepage Rundfunk, Fernsehen oder journalistisch redaktionelle Angebote wiedergegeben werden, die vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild beinhalten bzw. die Texte in periodischer Folge verbreiten, dann wird das Angebot dem Mediendienst zugeordnet.8 Hierbei handelt es sich kurz gesagt um Angebote, die zur Meinungsbildung beitragen wollen. Ein weiteres Beispiel für die Schwierigkeit der Trennung von Mediendienst und Teledienst sind Newsgruppen. Während Newsgruppen generell als Teledienst angesehen werden, gelten Newsgruppen, die über Satellit übertragen werden, als Mediendienst9.

Eine Gegenüberstellung des Aufbaus des TDG bzw. MDStV zeigt Abbildung 1-1.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1-1: Übersicht über die wichtigsten Inhalte des TDG bzw. MDStV

1.3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Um in den Anwendungsbereich von Datenschutzgesetzen zu gelangen, hat man zu prüfen, ob personenbezogene Daten vorliegen. Der Begriff des personenbezogenen Datums ist in §3 Abs. 1 BDSG wie folgt definiert: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“

Es geht also nicht nur um Angaben, wie Name, Geburtsdatum und Adresse, sondern auch um Angaben, die auf eine eindeutig bestimmbare Person rückführbar sind. Liegen personenbezogene Daten vor, dann gilt es zu prüfen, ob eine Einwilligung (siehe Abschnitt 3.3) des Betroffenen vorzuliegen hat oder ob es eine Zweckbefugnisnorm gibt, d. h. eine Anordnung oder ein Gesetz, daß eine Einwilligung nicht erforderlich macht.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ergibt sich eine Schichteneinteilung der Gesetze, wie in Abbildung 1-2 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1-2: Schichtenmodell des Datenschutzes

1.4 Geltungsbereich - Zuständigkeiten

Die deutschen Gesetze und somit das deutsche Recht besitzen nur in Deutschland Gültigkeit. Im Bereich des Internets findet deutsches Recht Anwendung bei Angeboten, die aus Deutschland erreichbar sind und besonders bei Angeboten die an Deutsche bzw. an in Deutschland lebende gerichtet sind.

Zuständig für Internetdelikte sind im weitesten Sinne alle deutschen Gerichte. So fühlte sich z. B. das Landgericht München bei einem Streitfall bezüglich Schmähkritik im Internet für örtlich zuständig, da aufgrund der weltweiten Verbreitung im Internet auch München Tatort der Handlung sei.10

2 Aspekte rechtsgemäßer Gestaltung einer Internet Homepage

2.1 Vorbetrachtung

Die Problematik, der Anbieter von Internetangeboten ausgesetzt sind, soll an Hand eines realitätsnahen Beispiels erläutert werden:

Der Benutzer Hansi Müller wählt sich über das Leitungsnetz der Telekom AG via Modem in den Online-Dienst AOL ein. Über seinen Internetbrowser ruft er eine Adresse in den USA ab. Die Internetleitung, womit die Daten über den Atlantik übertragen werden, wird von der Firma UUNet betrieben. Der Server auf dem die Seite steht gehört der Firma CompuServe. Der Inhalt der Seite wurde von einem Herrn Henry Miller gestaltet.

Es stellt sich nun die Frage: Wer ist hier der Anbieter und wer ist dafür Verantwortlich zu machen? Diese Frage wollen wir in den folgenden Abschnitten klären.

2.2 Anbieterkennzeichnung

Sowohl das TDG als auch der MDStV fordern in §6 eine Anbieterkennzeichnung. Damit müssen Diensteanbieter für ihre geschäftsmäßigen Angebote Namen und Anschrift, sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten, auf ihrem Angebot angeben. Für den Inhalteanbieter hat sich der Name „Content Provider“ und für den Zugangsvermittler der Name „Access Provider“ eingebürgert. Bei dem Content Provider kann man noch einmal zwischen dem Serverbetreiber und dem Inhaltegestalter, welche im Normalfall unterschiedliche Personen bzw. Firmen sind, unterscheiden. Daher sollte jeder dieser drei Anbieter mit Name und Adresse entsprechend angegeben werden. Handelt es sich bei dem Angebot um einen Mediendienst, muß zusätzlich diejenige Person angeben werden, die für den Inhalt verantwortlich ist. Diese Kennzeichnung kann z. B. in Form eines Impressums erfolgen, daß idealerweise von jeder Seite aus erreichbar ist. Ein Firmenlogo als Anbieterkennzeichnung ist nicht ausreichend. Laut einer Untersuchung der Verbraucherverbände (AgV) von 1998 halten sich sehr wenige Betreiber an dieses Gesetz.11 Das ist im Bereich der Teledienste auch verständlich, da das TDG keine Sanktionen für diesen Rechtsverstoß vorsieht. Im Gegensatz dazu enthält der MDStV einen Bußgeldkatalog, der für eine solche Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000,- DM vorsieht. Es ist aber zu erwarten, daß durch die kommende EU-Richtlinie auch im TDG Sanktionen eingeführt werden.

2.3 Inhalte

Darf ich auf einer Webseite alles schreiben, was ich gerade will? Viele stellen sich diese Frage erst gar nicht, schreiben drauf los und veröffentlichen ihre Webseite. Hat derjenige die Grenze des guten Geschmacks übertreten, hat das meist rechtliche Konsequenzen.

So dachte ein verärgerter Kunde eines Online-Bestelldienstes, er könne seinem Herzen auf seiner Webseite Luft machen, indem er sich teilweise in der Fäkaliensprache über den Online-Versender ausliess. Diese Form der Selbstjustiz führte zu der Androhung einer hohen Ordnungsstrafe mit Begründung der Rufschädigung. Ein bloßer Erfahrungsbericht, dessen Tatsachen vor Gericht beweisbar sein müssen, ist im Streitfall unkritisch. Verbale Ausrutscher werden im allgemeinen nicht mehr geduldet, hier liegt die Grenze des Rechts auf freier Meinungsäußerung. Da die Beurteilung sprachlicher Ausdrücke nicht objektiv bewertbar ist, was für den einen noch harmlos ist, kann für einen anderen schon eine böswillige Schmähkritik darstellen, sei angesichts der Rechtssprechung ein vorsichtiger Umgang mit der Ausdrucksweise empfohlen.12

Folgende Inhalte sind streng gesetztlich geregelt und führen bei Nichtbeachtung zu Sanktionen:13

- Verbreitung von rassistischen oder nazionalsozialistischen Äußerungen kann nach §130 StGB mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
- Verbreitung von ehrverletzenden Äußerungen kann nach den §§ 185 bis 189 StGB mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
- Verstöße gegen das Urheberrecht können nach §106 UrhG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei gewerblicher Verbreitung sogar mit bis zu fünf Jahren geahndet werden. Auf das Urheberrecht wird in Abschnitt 2.7 genauer eingegangen.
- Verbreitung von pornographischen Schriften nach §184 StGB kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Dies gilt nur für den Fall, daß es an Jugendliche verbreitet wird. Selbst sogenannte harte Pornographie, Darstellung von Perversionen, darf an Erwachsene weitergegeben werden, solange dies nicht öffentlich geschieht.14 Jede Darstellung sexuellen Mißbrauchs von Kindern, selbst als Fotomontage, ist verboten und wird aus gutem Grunde hart bestraft. Da der Besitz verboten ist, darf man sich solche Bilder nicht einmal aus dem Netz herunter laden. Für Mediendiensteanbieter ist Pornographie durch §8 Abs. 1 MDStV generell untersagt. Wer pornographische Inhalte gewerbsmäßig anbieten will, muß sicherstellen, daß keine Jugendlichen auf diese Inhalte zugreifen können. Wie das machbar ist, führt hier zu weit. Nur so viel: die Abfrage des Alters oder die Abfrage einer Kontoverbindung ohne Überprüfung der Richtigkeit der Angaben ist für die Jugendschützer nicht ausreichend. Schon das „Ankündigen“ und „Anpreisen“ von solchen Inhalten ist verboten. Man darf darauf hinweisen, daß der Inhalt der Webseite nur für Erwachsene bestimmt ist, aber nicht erwähnen, daß es sich dabei um Pornographie handelt.
- Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften ist nach dem GjS auch ein Straftatbestand. Hier ist ähnlich zu verfahren wie bei den pornographischen Schriften.
- Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch z. B. Datenschutzverstöße werden nach §43 BDSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet, ferner gelten noch die Regelungen des TDDSG und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des MDStV. Für bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte und Ärzte sieht §203 StGB bei Verstößen Freiheitsstrafen vor.

2.4 Links

Links, d.h. Querverweise zwischen einzelnen Seiten über Server- und Ländergrenzen hinweg, sind der eigentliche Erfolgsfaktor des Internets. Doch genau diese Links können einem Anbieter sehr viel Ärger bereiten. Prominentes Beispiel ist die ehemalige stellvertretende PDS-Vorsitzende Angela Marquart, die auf Ihrer Homepage einen Link auf die Startseite der Untergrundzeitschrift Radikal unter dem Rosa-Luxemburg-Zitat „Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden“ setzte.15 Radikal hatte auf ihren Seiten u. a. Anleitungen zur Sabotage von Bahntransporten auf ihren Seiten veröffentlicht. Daraufhin ermittelte die Bundesanwaltschaft gegen Angela Marquart unter anderem wegen Anleitung zu Straftaten und erhob schließlich Anklage. Sie wurde freigesprochen weil nicht zu beweisen war, daß sie beim Setzen des Links von den Inhalten wußte und damit ein Beihilfevorsatz nicht belegbar war.16 Die Frage nach der Verantwortung für verlinkte Inhalte wurde nicht abschließend geklärt.

[...]


1 Vgl. Schulzki-Haddoutti/Kossel, 1998

2 Vgl. Kaufmann 1998

3 Vgl. Gerber 1999

4 Vgl. Kossel 1998

5 Vgl. Hooffacker 1998

6 Vgl. Bizer 1998

7 Vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, o.D.

8 Vgl. König 1998a

9 Vgl. Hooffacker 1998

10 Vgl. König/Möcke 1997

11 Vgl. Schulzki-Haddouti, 1999

12 Vgl. Hilgefort 1999

13 Vgl. Wuermeling 1996

14 Vgl. Strömer 1998

15 Vgl. Heinson, Möcke 1996

16 Vgl. Jaeger 1998

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Rechtsgemäße Gestaltung einer Internet-Homepage
Untertitel
Stand 2000
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Rechts- und Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Informations- und Datenschutzrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
33
Katalognummer
V8510
ISBN (eBook)
9783638154635
ISBN (Buch)
9783638640503
Dateigröße
592 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Online Recht Homepage Gestaltung
Arbeit zitieren
Jörg Lonthoff / J. C. F. de Sousa Pereira (Autor:in), 2000, Rechtsgemäße Gestaltung einer Internet-Homepage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8510

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