Verdeckte Gewinnausschüttung auf schuldrechtlicher Basis


Seminararbeit, 2000

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition
2.1. keine gesetzliche – Entwicklung in der Rechtssprechung
2.2. Ausgewählte Beispiele verdeckter Gewinnausschüttungen

3. Abgrenzung zulässiger – unzulässiger vGA

4. vGA bei beherrschenden Gesellschaftern
4.1. Beherrschung
4.2. Klarheitsgebot
4.3. Rückwirkungsverbot
4.4. Durchführungsgebot
4.5. Gebot zivilrechtlicher Wirksamkeit
4.6. Nahestehende Personen

5. Rechtsfolgen
5.1. des GmbHG
5.2. §§ 812 ff. BGB

6. weitere schuldrechtliche Ansprüche
6.1. Treuepflicht
6.2. Zivil- und strafrechtliche Haftung der Geschäftsführung
6.3. Gleichbehandlungsgrundsatz
6.4. Ansprüche gegen Dritte

7. Rechte der Gesellschafter
7.1. actio pro socio

8. vGA bei Aktiengesellschaften

9. Zusammenfassung / eigene Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die versteckte Gewinnausschüttung (vGA) gehört zu den steuerrechtlichen Problembereichen, die schwer zugänglich und wenig durchschaubar sind[1].

Ausgehend von diesem Satz soll dem Leser mit dieser Arbeit die komplexe Problematik einer verdeckten Gewinnausschüttung (nachfolgend vGA genannt) bei Kapitalgesellschaften etwas besser verdeutlicht werden. Darüber hinaus soll, dem Thema gerecht werdend, die Problemstellung der schuldrechtlichen Ansprüche etwas intensiver beleuchtet werden.

Wie das vorangestellte Zitat schon zutreffend beschreibt, ist das Institut einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf Anhieb zu übersehen und erst recht nicht leicht darzustellen oder zu erklären. Zumal die Rechtssprechung durch keine klare Definition und ständig geänderte und angepasste Gesetzestexte zu einer Erleichterung der Thematik nicht gerade beiträgt. Aber auch die Meinung in der Literatur geht vor allem in den Fragen der möglichen Ansprüche bei auftretenden verdeckten Gewinnausschüttungen weit auseinander.

Um sich dem Thema langsam zu nähern, soll vorab die begriffliche Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung und deren Entwicklung aus der Rechtssprechung skizziert werden. Zur Verdeutlichung werden einige einfache Beispiele gegeben, die von der herrschenden Meinung sowie der Rechtssprechung als vGA klassifiziert werden. Anschließend wird in Punkt 3. der Arbeit eine Abgrenzung darüber getroffen, worin der Unterschied einer zulässigen und einer unzulässigen vGA liegt. Dem Sonderfall einer verdeckten Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesell-schaftern soll in Abschnitt 4. Rechnung getragen werden.

Die anschließenden Seiten dieser Arbeit werden sich mit den Ansprüchen und den daraus entstehenden Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung befassen. Es wird dabei ein wenig intensiver auf die schuldrechtliche Basis eingegangen, obwohl eine klare Abgrenzung, aus Gründen einer stets vorhandenen Veranlassung durch das Gesellschaftsrecht, nie vorgenommen werden kann. Weiterhin wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten die einzelnen Gesellschafter haben, diese Ansprüche auch durchzusetzen. Es wird dabei auf das Konstrukt der actio pro socio näher eingegangen.

Da sich die Arbeit vorwiegend an Beispielen einer vGA im Bereich des GmbH-Rechtes orientiert, was wegen der verbreiteteren Bedeutung getan wurde, wird abschließend kurz aufgezeigt, welche Rechtsfolgen es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Aktiengesellschaften gibt.

Wegen der Komplexität und der Abgrenzung zum eigentlichen Thema, soll auf eine eingehende Darstellung der vGA im Bereich des Steuerrechtes verzichtet werden und nur die zur Verdeutlichung notwendigen steuerrechtlichen Grundsätze herangezogen werden. Darüber hinaus erhebt diese Arbeit auf keinen Fall einen Anspruch auf Vollständigkeit, sie zeigt allenfalls einen kleinen Anteil dessen, was an Beispiel-fällen, Vorraussetzungen und vertretenden Ansichten in der Literatur zur Zeit besprochen wird.

2. Definition

Nach einer in der Literatur verbreiteten Definition liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihr nahestehenden Person außerhalb der förmlichen Gewinnverteilung Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne äquivalente (angemessene) Gegenleistung gewährt[2]. Seit kurzem wird zusätzlich noch der Gedanke des Drittvergleiches in die Definition der vGA eingeführt, d.h. es wird darauf abgestellt, dass die vGA eine Vorteilsgewährung darstellt, die die Gesellschaft einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht zugewendet hätte[3].

Die Gesellschafter können verdeckt Beträge entnehmen, d.h. an sich ausschütten, wobei diese nicht bei der Gesellschaft als Gewinnausschüttung erscheinen, sondern die Aufwendungen der Gesellschaft erhöhen oder die Erträge vermindern (Beispiel: Vermietung eines Grundstückes an die Gesellschaft zu einer zu hohen Miete, oder Kauf von der Gesellschaft unter Preis).

Der Begriff vGA wird sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht verwandt. Im Kernbereich ist der Begriff inhaltlich identisch, in Außenzonen jedoch verschieden. Das liegt daran, dass das Handelsrecht sich im wesentlichen mit der Frage beschäftigt, ob das Stammkapital erhalten bleibt (§§ 30 ff. GmbHG) und die Gleichbehandlung der Gesellschafter untereinander sichergestellt ist, während das Steuerrecht lediglich sicherstellen will, dass die Ertragsquelle steuerlich vollständig erfasst wird[4].

2.1. Keine gesetzliche Definition – Entwicklung in der Rechtssprechung

Der Begriff der vGA hatte weder in § 6 I S2 KStG von 1975 noch in dem nunmehr geltenden § 8 III S2 KStG von 1996 eine eigene Definition erfahren. Vielmehr entwickelte sich dieser Begriff aus ständiger Rechtsprechung. Mit dem Urteil vom 22.2.1989[5] wurde der Begriff der vGA neu definiert. Die vGA ist danach eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Der Bundesfinanzhof wendet diese neue Definition nunmehr in ständiger Rechtssprechung an. Der veränderte Begriff findet sich auch im KStR wieder. Trotz des abweichenden Wortlautes zur früheren Definition ist eine materielle Änderung des Begriffes der vGA nicht einhergegangen[6]. Diese Neudefinition dient vielmehr der Klarstellung[7]. Denn in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (nachfolgend BFH genannt) zeigt sich, dass Steuerpflichtige aber auch Finanzämter und sogar Finanzgerichte nicht genügend zwischen einer den Gewinn der GmbH erhöhenden vGA im Sinne des § 8 III Satz 3 KStG und einer „anderen Ausschüttung“ im Sinne des § 27 III Satz 2 KStG unterscheiden können[8].

Die Abgrenzung zu einer „anderen Ausschüttung“ sei hier noch einmal kurz erläutert. Im § 8 III Satz 2 KStG wird zwar eine Minderung des Einkommens vorrausgesetzt, nicht aber ein tatsächlicher Abfluss von Mitteln.

Dagegen wird in § 27 III Satz 2 KStG angenommen, dass auch tatsächlich Vermögen abfließt. Zusammengefasst bedeutet dies, eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 III Satz 2 KStG ist eine Vermögens- und Einkommensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft. § 27 III Satz 3 KStG umschreibt zwar auch eine Vermögensminderung aber zusätzlich einen konkreten Mittelabfluss in einer Kapitalgesellschaft.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die alte Definition umschrieb sozusagen nur eine sehr häufig vorkommende Erscheinungsform der verdeckten Gewinnausschüttung, jedoch nicht alle denkbaren Fälle. Dies sollte sich mit der neuen Definition vom 22.2.1989 nun ändern.

2.2. Ausgewählte Beispiele verdeckter Gewinnausschüttungen

- Darlehensgewährung durch die Gesellschaft und umgekehrt

Werden dem Gesellschafter Darlehen zinslos oder mit außergewöhnlich niedrigen Zinsen zur Verfügung gestellt, erfüllt dies den Tatbestand einer vGA[9].

Anders herum, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen zu extrem hohen Zinsen gewährt, ist darin ebenfalls eine vGA zu sehen[10].

- Geschäftsführergehälter

Bei unangemessen hohen Gehältern für Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine vGA gegeben. Kriterien für die Angemessenheit sind:

- Art und Umfang der Tätigkeit
- die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens
- das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung
- Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
- Gewinntantiemen

Tantiemen sind dann als vGA zu behandeln, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach nicht dem entsprechen, was unter Fremden als Vergütung üblich gewesen wäre. Den Beweis des ersten Anscheins haben bereits Tantiemen die 50 % des Jahresüberschusses übersteigen.

- Gründungskosten

Übernimmt die Gesellschaft die Kosten, welche in der Gründungsphase entstanden sind, obwohl diese zivilrechtlich von den Gesellschaftern hätten getragen werden müssen, ist darin eine vGA zu sehen.

- Miet- und Pachtverhältnisse

Werden zu unangemessen hohen Preisen Gebäude oder ähnliches an die Gesellschaft vermietet oder verpachtet, ist darin eine vGA zu sehen. Wiederum ist im umgekehrten Fall, dass die Gesellschaft beispielsweise zu sehr niedrigen Kosten Wirtschaftsgüter an die Gesellschafter zur Verfügung stellt, ebenfalls eine vGA zu sehen.

3. Abgrenzung zulässiger – unzulässiger vGA

In der Literatur und Rechtssprechung ist die handelsrechtliche Zulässigkeit einer vGA sehr umstritten. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (nachfolgend AG genannt) bestehen für die GmbH keine handelsrechtlichen Vorschriften, die sich mit der Problematik der vGA explizit befassen. Die absoluten Grenzen ergeben sich aus § 30 GmbHG, welcher bestimmt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht ausgezahlt werden darf (Kapital-erhaltungsgrundsatz). Sollte durch eine vGA das Stammkapital zurückgewährt werden, ist sie unzulässig. Wird eine solche vGA vorgenommen, steht der GmbH gem. 31 I ein unverzichtbarer Rückforderungsanspruch zu. Eine derartige vGA kann weder durch die Satzung noch durch einen Gesellschafterbeschluss sanktioniert werden. Aber in der neueren Diskussion wird die Meinung vertreten, dass selbst bei keinem Verstoß gegen § 30 GmbHG trotzdem bei einem Austausch von Kapital zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, dies als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet und für unzulässig erklärt werden soll[11]. Entgegengehalten werden kann hier, dass der Gesetzgeber nicht umsonst die Paragraphen des GmbHG zum Kapitalerhaltungsschutz etwas schwächer ausgestaltet hat, als die des Aktiengesetzes. Dort steht nämlich der Schutz der Vielzahl von Aktionären im Vordergrund. Dies würde im GmbH-Recht wegfallen, sofern die Gesellschafter einer GmbH (alle Gesellschafter) einer vGA zustimmen würden.

Die Abgrenzung zwischen zulässigen Geschäften und vGA´en ist im Einzelfall schwierig. Maßgeblich ist, ob ein nach ordentlichen kaufmännischen Gesichts-punkten handelnder Geschäftsführer, Beurteilungsspielraum eingeschlossen, dass betreffende Geschäft auch mit einem Nichtgesellschafter so abgeschlossen hätte[12]. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab mit dem dem Geschäftsführer zuzugestehenden kaufmännischen Entscheidungsspielraum[13]. Selbstverständlich müssen § 30 GmbHG sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden, zumal die Gefahr besteht, dass die in den §§ 29, 46 Nr.1 GmbHG enthaltenen Grundsätze und Kompetenzen umgangen oder ausgehöhlt werden[14].

[...]


[1] Wassermeyer, GmbHR 1998, 157

[2] Baumbach/Hueck/Hueck § 29 Anm. 68 mit weiteren Nachweisen, vgl. Westerfelhaus GmbHR, 1994, 224 ff.

[3] MünchHdb. GesR Bd. 3 / Wrede § 61 Anmerkung 11

[4] vgl. Beck´sches Handbuch der GmbH, Rn. 193 ff

[5] BFH vom 22.2.1989, GmbHR 1989, 307

[6] vgl. GmbH-Handbuch, Tillmann, III, S. 279 ff.

[7] Wassermeyer, GmbHR 1989, 298

[8] vgl. GmbH-Handbuch, Tillmann, III, S. 279 ff.

[9] BFH, Urteil vom 23.6.1981, VIII R 102/80, BStBl 1982 II Seite 245

[10] BFH, Urteil vom 16.9.1958, I R 88/57 U, BStBl 1958 III Seite 451

[11] vgl. BGH vom 29.5.1987, ZIP 1988, 306

[12] vgl. Baumbach/Hueck § 29 Rn. 70

[13] vgl. Schlarb, Eberhard, Heidelberger Kommentar zum GmbH-Recht, 1998

[14] vgl. Scholz / Emmerich, § 29 Rn. 178 ff.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Verdeckte Gewinnausschüttung auf schuldrechtlicher Basis
Hochschule
Hochschule Wismar  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Unternehmen und Steuern
Note
2,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
27
Katalognummer
V6348
ISBN (eBook)
9783638139403
Dateigröße
580 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit wird das Konstrukt einer verdeckten Gewinnausschüttung auf schuldrechtlicher Basis näher dargestellt. Ausgehend von begrifflichen Definitionen, über die Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger vGA sowie den Rechtsfolgen wird ein umfassender Überblick über die Thematik gegeben. Daneben werden auch steuerliche Gesichtspunkte in Bezug auf einer vGA kurz angesprochen. 177 KB
Schlagworte
Verdeckte, Gewinnausschüttung, Basis
Arbeit zitieren
Jan-Michael Fürst (Autor:in), 2000, Verdeckte Gewinnausschüttung auf schuldrechtlicher Basis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6348

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