Alkohol am Arbeitsplatz


Hausarbeit, 2000

35 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Schmalbach-Lubeca AG
2.1 Der Getränkedosenbereich Continental Can Europe
2.2 Das Werk 11 in Braunschweig

3. Alkoholismus - Definitionen und rechtliche Anerkennung

4. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
4.1 Ärztliche Untersuchung von Bewerbern
4.2 Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums bei Alkoholismus
4.3 Alkoholkontrollen des Arbeitgebers im Betrieb

5. Möglichkeiten des Arbeitgebers aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher und betriebsbedingter Regelungen
5.1 Verstoß gegen ein Alkoholverbot
5.2 Arbeitsrechtliche Konsequenzen von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
5.2.1 Lohnminderung bei mangelhafter Arbeitsleistung infolge Alkoholmißbrauchs
5.2.2 Abmahnung wegen Alkoholmißbrauchs des Arbeitnehmers
5.2.3 Beschäftigungsverbot aufgrund Alkoholgenusses
5.2.4 Kündigung wegen Alkoholkonsums bzw. Alkoholsucht

6. Beschreibung der generellen Vorgehensweise bei Alkoholkonsum in der Fertigung der Schmalbach-Lubeca AG in Braunschweig

7. Beschreibung der generellen Vorgehensweise des Betriebsrates bei Alkoholkonsum bei der Schmalbach-Lubeca AG in Braunschweig

8. Beschreibung eines konkreten Falls von Alkoholsucht im Werk Braunschweig

9. Ausblick / Schlußbetrachtung

10. Literaturverzeichnis und Anhang IV

11. Erklärung zur Hausarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO V

ABBILDUNGEN

Abbildung 1: Unternehmensstruktur der Schmalbach-Lubeca AG

Abbildung 2: Umsatzerlöse der Schmalbach-Lubeca AG

Abbildung 3: Hierarchie Werk 11 Braunschweig

Abbildung 4: Kosten durch Alkoholmißbrauch

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nach Angaben der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren e.V. hat sich der Alkoholverbrauch pro Kopf seit 1950 fast vervierfacht, von 3,3 Liter auf 12,2 Liter im Jahre 1994.[1]

Der Alkoholismus ist nicht nur ein Problem von gesellschaftlicher Bedeutung, vielmehr sind auch Unternehmen und Verwaltungen in zunehmendem Maße davon betroffen. Verschiedene Untersuchungen belegen, dass die volkswirtschaftlichen Kosten der Alkoholkrankheit immens sind. Modellrechnungen weisen darüber hinaus nach, dass verminderte Arbeitsleistungen und Arbeitsausfälle einen meist unterschätzten Kostenfaktor darstellen.[2]

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass ein Betroffener ebenso wie ein Raucher in der Lage ist, sein Suchtverhalten bewusst und kontrolliert zu steuern. Tatsächlich sind Betroffene nicht in der Lage, ihr Trinkverhalten willentlich zu beeinflussen. Versprechen seitens der Betroffenen bezüglich einer positiven Verhaltensänderung sind durchaus mit ernsthaften Vorsätzen verbunden, sie scheitern jedoch am Krankheitsbild, bei dem die bewusste und zielgerichtete Umsetzung von Ansätzen zur Reduzierung der Abhängigkeit durch den medizinisch nachgewiesenen Verlust der Selbstkontrolle überlagert wird.
Das Ignorieren der Realitäten führt vielfach zu erheblichen Störungen in Organisationsabläufen.

Wohl kaum ein Bereich ist, was die Folgen des Alkoholkonsums betrifft, derart sensibel wie der des Arbeitsplatzes (neben dem des Straßenverkehrs). Außer der erhöhten Gefahr von Arbeitsunfällen entstehen den Betrieben immense Schäden durch alkoholbedingte Fehlzeiten und Krankheiten sowie durch die eingeschränkte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit von alkoholisierten Mitarbeitern. Deshalb bestehen in den meisten Betrieben Regelungen, ob und in welchem Umfang der Konsum von alkoholhaltigen Getränken im Betrieb bzw. während der Arbeitszeit gestattet ist.

Alkohol ist jedoch nicht nur ein Genussmittel mit berauschender Wirkung, sondern gleichzeitig auch eine Droge, von der die Gefahr der Abhängigkeit ausgeht, sofern man sie regelmäßig über einen längeren Zeitraum konsumiert.[3] Deshalb ist es erforderlich, zwischen Alkoholmißbrauch und Alkoholabhängigkeit zu unterscheiden, da Alkoholabhängigkeit zwar Alkoholmißbrauch voraussetzt, in ihrer Dimension bezüglich der Auswirkungen auf Körper, Psyche und Umfeld des Betroffenen jedoch erheblich schwerer wiegt.[4]

Ziel dieser Hausarbeit soll das Untersuchen der Frage sein, welche Optionen für den Arbeitgeber bestehen, mit dem Thema „Alkohol am Arbeitsplatz“ umzugehen.

Dabei sollen zum einen die arbeitsrechtliche Fragen untersucht, zum anderen die Frage beantwortet werden, inwieweit es dem Arbeitgeber (bzw. der Führungsebene und dem Betriebsrat) möglich ist, geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Hauptteil dieser Hausarbeit soll das Beschreiben eines konkreten Falles von Alkoholsucht bei Schmalbach-Lubeca in Braunschweig sein. Es soll dargestellt werden, was wann getan wurde, um dem betreffenden Mitarbeiter zu helfen. Dabei soll jedoch vor allem herausgearbeitet werden, was außerdem aufgrund der gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen hätte getan werden können.

2. Die Schmalbach-Lubeca AG

Das Unternehmen Schmalbach-Lubeca AG wurde ursprünglich unter dem Namen Blechwarenfabrik Becker & Schmalbauch am 7.Januar 1898 in Braunschweig gegründet, wo es bis zum Umzug nach Ratingen im Jahr 1996 auch seinen Firmensitz hatte.

Die Schmalbach-Lubeca AG ist heute ein weltweit operierender Hersteller von Verpackungsmitteln, der sich, wie Abbildung 1 zu entnehmen ist, in drei Geschäftsbereiche aufteilt: PET-Verpackungen, White-Cap-Verschlüsse und Getränkedosen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Werk 11 Braunschweig

Abbildung 1: Unternehmensstruktur der Schmalbach-Lubeca AG[5]

Die regionale Umsatzverteilung dokumentiert die internationale Ausrichtung des Konzerns. So realisiert die Schmalbach-Lubeca AG heute etwa 85 % ihres Umsatzes in internationalen Märkten. Hierzu tragen die außereuropäischen Aktivitäten insbesondere in Nordamerika, aber auch in Lateinamerika und Asien bei. Der wichtigste Markt ist jedoch zurzeit noch der europäische Kontinent mit einem Umsatzanteil von rund 49 % (ohne Deutschland). Folgende Abbildung soll die Herkunft der Umsatzerlöse nach Regionen zeigen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Umsatzerlöse der Schmalbach-Lubeca AG[6]

Insgesamt erzielen heute über 9.000 Mitarbeiter in 20 Ländern und 70 Werken einen Umsatz von mehr als vier Milliarden DM. Schmalbach-Lubeca beschäftigt rund 79 % der Belegschaft außerhalb Deutschlands, davon 35 % in den USA, 6 % in Lateinamerika und 2 % in Asien.[7]

Das Werk 11 in Braunschweig ist dem Getränkedosenbereich (Continental Can Europe /

Asia) zugeordnet. Dieser macht mit 38% etwas mehr als ein Drittel der Umsatzerlöse der Schmalbach-Lubeca AG aus, auf die PET-Verpackungen entfallen 43% und die White-Cap-Verschlüsse tragen mit 19% zum Gesamtumsatz von 4,1 Milliarden DM bei.

Der heutige Firmenname ergab sich aus einer Änderung der Firmenbezeichnung von Blechwarenfabrik Becker & Schmalbauch in J. A. Schmalbach Blechwarenwerke im Jahr 1913. Des weiteren ist die Beteiligung des amerikanischen Unternehmens Continental Can Company (CCC) im Jahr 1935 zu erwähnen, die 20% am Grundkapital von Schmalbach übernahm. Durch die Fusion mit der Lubeca-Werke GmbH wurde im Jahr 1967 die Schmalbach-Lubeca-Werke AG gegründet. Mit 51% wurde 1969 die Aktienmehrheit durch die amerikanische Continental Can Group übernommen. Dies spiegelt sich heute noch in der Bezeichnung Continental Can Europe wieder. Als letzter Schritt ist die Übernahme der Aktienmehrheit durch die VIAG AG im Jahr 1991 zu erwähnen, die im Jahr 1993 ihren Anteil auf 61,4% aufstockte.

2.1 Der Getränkedosenbereich Continental Can Europe

Der Unternehmensbereich Getränkedosen stellt zweiteilige Getränkedosen aus Weißblech und Aluminium in verschiedenen Gebindegrößen (150 ml bis 500 ml) für Softgetränke, Bier, Mineralwasser etc. her. Außerdem werden 5-Liter-Party-Fäßchen produziert, die bisher ausnahmslos auf dem Biersektor Verwendung finden.

Continental Can Europe umfasst Werke in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Polen und der Tschechischen Republik. Während es sich bei den meisten Werken um Dosenwerke (Dosenkörperherstellung) handelt, werden nur noch in den Werken Braunschweig und Deeside (Großbritannien) Getränkedosendeckel hergestellt.

2.2 Das Werk 11 in Braunschweig

Bei Werk 11, dem Ort der Untersuchung, handelt es sich um ein reines Produktionswerk für Getränkedosendeckel. Es ist als solches dem Geschäftsbereich Continental Can Europe/Asia (Getränkedosen) der Schmalbach-Lubeca AG zugeordnet.

Auf einem insgesamt 50.000 m² umfassenden Gelände sind neben der eigentlichen Produktionsstätte und den versorgenden Betriebsbereichen zur Zeit noch zwei weitere Organisationseinheiten von Continental Can Europe angesiedelt.

Die Werkshierarchie sieht zurzeit folgendermaßen aus:[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Hierarchie Werk 11 Braunschweig

3. Alkoholismus - Definitionen und rechtliche Anerkennung

Die Abhängigkeit von Alkohol (oder auch Medikamenten) entsteht über einen längeren Zeitraum. Vom normalen Gebrauch kann es zur Gewöhnung, zum Mißbrauch und schließlich zur Abhängigkeit kommen. Körperliche, seelische und lebensgeschichtliche Faktoren sowie das Umfeld beeinflussen die Entwicklung.

Alkoholismus zeigt alle Merkmale einer Abhängigkeit: Ein Individuum, dass über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Droge konsumiert hat, leidet bei Entzug dieser Droge unter einem Zustand von Unwohlsein und Beschwerden. Ein weiteres Kriterium der Abhängigkeit besteht darin, dass dieses Missbehagen durch eine erneute Zufuhr der betreffenden Droge aufgehoben werden kann.[9]

Jahrhundertelang galten Trinker als willensschwach und asozial. Die rechtliche Anerkennung des Alkoholismus als Krankheit hat sich erst in den letzten 30 Jahren entwickelt. Erst seit 1983 gilt nicht mehr ausschließlich das Selbstverschuldungsprinzip, seit 1980 wird Alkoholismus vom BVG als Krankheit anerkannt, wobei bei Rückfälligkeit jedoch eine Mitverantwortung geltend gemacht wird.[10]

Als “Alkoholiker” gilt, wer unter den periodischen oder dauerndem Zwang steht, ihn erfreuende oder belastende Ereignisse, Zustände, Abläufe nur dann genießen oder ertragen bzw. aushalten zu können, wenn er Alkohol konsumiert. Ohne Gebrauch von Alkohol ist er geistig, seelisch körperlich nicht in der Lage, ständig der Herausforderungen des Alltagslebens gegenüberzutreten und ihnen standzuhalten. Wird einem Alkoholiker der Alkohol für eine ihm nicht bekannte Zeit entzogen, bedarf es seinerseits größter Anstrengungen, Handlungsmuster für das Alltagsleben wieder zu erlernen.[11]

Aus dieser Definition des Alkoholikers ergibt sich zwingend, dass dieser wesenhaft nicht dadurch bestimmt wird

- was er trinkt
- wieviel er trinkt
- wann er trinkt.

Für den so beschriebenen Alkoholiker ist es vielmehr kennzeichnend, dass er sich von außen ein Mittel zuführen muss, von dem er anfänglich weiß, später erwartet, zuletzt hofft, dass es ihm freudig erscheinendes Erleben bis ins Höchste steigert, schmerzliches Erleben bis ins Tiefste senkt, dass es ihm Belastungen ertragen hilft. Damit trinkt der Alkoholiker auf einen bestimmten Zweck hin. Er ist ein zielgerichteter Konsument des Alkohols, der nicht seine Befindlichkeit bestätigen, krönen, verschönern, sondern zum ihm Erträglichen hin verändern will.[12]

Folgende Tabelle soll die Kosten zeigen, die sich in einem Betrieb, der in etwa die Größe von Schmalbach-Lubeca in Braunschweig hat, durch Alkoholmissbrauch pro Jahr ergeben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Kosten durch Alkoholmißbrauch[13]

Dies legt den Schluß nahe, dass sich das Unternehmen, neben seinen Fürsorgeverpflichtungen, aus reinen Kostengesichtspunkten alkoholsüchtige Mitarbeiter nicht leisten kann.

Es erscheint deshalb notwendig, vorbeugend (z. B. durch eine Betriebsvereinbarung, Aufklärung durch Suchtexperten oder den Werksarzt) darauf hinzuweisen, dass es, auch im Hinblick auf die Unternehmensziele wie etwa Qualitätssicherung oder Umsatzsteigerung für alle Beteiligten ratsam ist, während der Arbeitszeit Alkohol zu meiden und u. U. einen beobachteten Alkoholmißbrauch dem Vorgesetzten anzuzeigen.

Inwieweit die Mitarbeiter zu solch einem Verhalten “erzogen” werden können, ist mit Sicherheit eine andere Frage. Wenn jedoch das Umfeld wegsieht, ändert es nichts an der Gesundheitslage des Betroffenen.

4. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

Ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb besteht im Allgemeinen nicht. Auch aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ist ein Arbeitnehmer nicht grundsätzlich gehalten, jeglichen Alkoholgenuss während der Arbeitszeit zu unterlassen (vgl. BAG, Urteil vom 23. 9. 1986, 1 AZR 83/85).

Verschiedene Unfallverhütungsvorschriften normieren ein relatives Alkoholverbot. Je nach Art der Tätigkeit kann bereits der Genuss geringerer Mengen Alkohols untersagt sein (z. B. bei einem Kraftfahrer). Aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht darf sich ein Arbeitnehmer nicht durch den Genuss alkoholischer Getränke vor oder während der Arbeitszeit in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung nicht mehr zulässt. Generelle Grenzwerte gibt es nicht.

Aufgrund zu erwartender Probleme mit Alkoholikern im Betrieb wird ein Arbeitgeber jedoch bestrebt sein, keinen bereits vorbelasteten Stellenbewerber einzustellen. Deshalb sollte der Arbeitgeber die Möglichkeiten seines Fragerechts in Anspruch nehmen, das allerdings nur in einem bestimmten Rahmen besteht.

Das Interesse des Arbeitgebers an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage muss so groß sein, dass das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts dahinter zurücktritt. Bei Krankheiten kommt es darauf an, ob sie im Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis stehen.

Der Arbeitgeber darf fragen, ob eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorliegt, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer eingeschränkt ist und ob zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, z. B. durch eine zur Zeit bestehende akute Erkrankung. Wichtig ist der Bezug zur auszuübenden Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 7. 6. 1984, 2 AZR 270/83).

Die Frage nach einer bestehenden Alkoholkrankheit ist zulässig, wenn dieser Bezug erkennbar ist; die Fragen nach bestehenden Trinkgewohnheiten und überwundenen Suchterkrankungen sind dagegen unzulässig.

[...]


[1] Vgl. Niedersächsisches Sozialministerium: Probleme mit Medikamenten im Arbeitsleben, 2000, S. 24

[2] Vgl. Rußland, R.: Das Suchtbuch für die Arbeitswelt, 2. Aufl. 1992, Schriftenreihe der IG Metall Nr. 126, S. 21

[3] Vgl. Zimbardo, P. G.: Psychologie, 5. Aufl., Berlin Heidelberg New York 1992; S. 218; Pfrang, Horst: Alkoholismus als sozialer Prozeß, Diss., Würzburg 1984, S. 207

[4] Vgl. Schanz, G. u.a.: Alkohol in der Arbeitswelt, München 1995, S. 34

[5] vgl. Internet: www.schmalbach.de

[6] ebenda

[7] vgl. Schmalbach-Lubeca auf einen Blick, o. V., Ratingen 1999

[8] vgl. Ordner „Werksaufbau Stand 15.07.2000“ Schmalbach-Lubeca AG Braunschweig

[9] vgl. Hexel, D.; Löffert, K.: Alkoholmißbrauch am Arbeitsplatz. Köln 1983, S. 6

[10] ebenda, S. 17

[11] vgl. Schanz, G. u.a. 1995, a.a.O., S. 11

[12] vgl. Maas, Peter: Alkohol am Arbeitsplatz, 10/98, Internet: www.maas-training.de

[13] vgl. Stanford Reasearch Institut, Kalifornien, Alcohol, 1999

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Alkohol am Arbeitsplatz
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Personalwesen
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
35
Katalognummer
V3417
ISBN (eBook)
9783638120913
Dateigröße
729 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Alkohol, Personalwesen, BWL
Arbeit zitieren
Thomas Albrecht (Autor:in), 2000, Alkohol am Arbeitsplatz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3417

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