Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ

Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Identität der Tat, insbesondere bei der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat, in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit 1871


Magisterarbeit, 2008

59 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung unter Skizzierung der wesentlichen Problemstellungen

B. Zur Auslegung des prozessualen Tatbegriffs im innerstaatlichen Recht unter besonderer Berücksichtigung der ‚fortgesetzten Tat‘
I. Funktionen des prozessualen Tatbegriffes
1. Bezeichnung des Gegenstands der Anhängigkeit (§ 155 I StPO):
2. Festlegung der Grenzen der gerichtlichen Untersuchung und Urteilsfindung (§ 264 I StPO):
3. Festlegung des Umfangs der Rechtskraft (insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG):
II. Die Definition des Tatbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
1. Von den Ursprüngen bis zum Reichsgericht
2. Die Anfänge in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
a) Neue gesetzliche Grundlage: die RStPO
b) RGSt 2, 347
c) RGSt 8, 135
3. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Tatidentiät bei Verfolgung weiterer Delikte (Fortsetzungszusammenhang bzw. fortgesetzte Tat)
a) RGSt 9, 344
b) RGSt 47, 397
c) RGSt 51, 253
4. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Verfolgung anderer (realkonkurrierender) Delikte (am Beispiel RGSt 72, 319)
5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
a) Zur Identität der Tat bei Fortsetzungszusammenhang
(1) BGHSt 6, 92
(2) BGHSt 33, 122
(3) BGH NJW 1989, 1288
b) Zur Identität der Tat bei Realkonkurrenz
6. Wegfall des „Fortsetzungszusammenhangs“ durch BGHSt (GS) 40, 138 und die neue verfahrensrechtliche Bewältigung
7. Die Auslegung des prozessualen Tatbegriffs bei ‚fortgesetzten Delikten in der jüngeren Rechtsprechung des BGH

C. Zur Auslegung des Tatbegriffs in den Art. 54 ff. SDÜ
I. Die Bedeutung von Art. 54 ff. SDÜ
II. Zur Auslegung des Tatbegriffs in anderen EU-Staaten
1. Italien
2. Niederlande
3. Großbritannien
III. Zur Auslegung „derselben Tat“ in Art. 54 SDÜ durch den Europäischen Gerichtshof
1. Wortlaut
2. Systematik
3. Entstehungsgeschichte
4. Teleologie
IV. Kritische Würdigung der inhaltlichen Ausgestaltung des Tatbegriffs durch den Europäischen Gerichtshof
1. Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände
2. Keine Annahme von Tatidentität wegen bloßem einheitlichen Gesamtvorsatz des Täters
3. Endgültige Beurteilung der Tatidentität durch die nationalen Instanzen im Zweitverfolgerstaat

D. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

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A. Einführung unter Skizzierung der wesentlichen Problemstellungen

„Es besteht derzeit noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhaltes, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde und diese Strafe auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss.“

BVerfG, 1987[1]

Den Anstoß zu dieser Untersuchung gab ursprünglich eine Entscheidung des Landgerichts Augsburg[2], das über nachfolgenden Sachverhalt – verkürzt und für die vorliegende Darstellung zusammengefasst – zu verhandeln hatte:

Der Angeklagte Jürgen Kretzinger (K.) habe – im Auftrag anderweitig verfolgter Hinterleute – in zwei Fällen von Dritten nach Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per LKW von Griechenland über Deutschland mit Ziel Großbritannien befördert. Diese Waren seien unter Tarnladungen verborgen gewesen und zu keinem Zeitpunkt einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt worden, so dass die Anklage und der Eröffnungsbeschluss auf den Vorwurf der Hehlerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland dort entstandenen Einfuhrabgaben (strafbar nach § 374 AO) gerichtet war.

Das Landgericht Augsburg gelangte im weiteren Verfahren aber auch zu den nachfolgenden Erkenntnissen[3]: In zwei weiteren Fällen – also nicht den vor dem Landgericht Augsburg angeklagten Fällen – sei der K. bei den von ihm durchgeführten Zigarettentransporte in Italien aufgegriffen worden: Zum einen im Mai 1999, nachdem er in Elefsina (Griechenland) geschmuggelte Zigaretten übernommen habe, die er auf einem LKW mit Anhänger über Italien und Deutschland nach Großbritannien zu transportieren beabsichtigte. Dieser Transport sei von Beamten der italienischen Guardia di Finanza aufgegriffen und der K. für kurze Zeit in Polizei- und/oder Untersuchungshaft gesteckt worden. Das Tribunale di Bassano del Grappa sprach den K. mit Urteil vom 22.03.00 zunächst frei, das Berufungsgericht hob mit Urteil vom 22.02.01 den Freispruch auf und verurteilte den K. wegen „der beiden ihm angelasteten Straftaten [namentlich Einfuhr und Besitz von geschmuggelten ausländischen Tabaks sowie Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe für denselben Tabak] zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten“ [Hervorh. d. Verf.]. Zum anderen habe der K. im April 2000 in Aspropyrgos (Griechenland) wiederum geschmuggelte Zigaretten übernommen, welche er erneut auf einem LKW über Italien und Deutschland nach Großbritannien zu transportieren beabsichtigte. Der K. wurde dabei in Ancona festgenommen und wiederum kurze Zeit in italienische Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen. Wegen dieses Geschehens verurteilte der Tribunale di Ancona den K. mit Urteil vom 25.01.01 – unter Bezugnahme auf dieselben, den vormaligen Fall betreffenden Rechtsvorschriften des italienischen Rechts – zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (ohne Strafaussetzung zur Bewährung).

Das Landgericht Augsburg hatte den K. – mit Blick auf die beiden italienischen Verurteilungen und trotz der Tatsache, dass es sich bei den in Italien abgeurteilten und dem hier in Deutschland angeklagten Geschehen jeweils um denselben Zigarettentransport gehandelt hat – u.a. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen verurteilt [Hervorh. d. Verf.]. Welche der der Verurteilung in Italien zugrunde liegenden Taten auch Taten im prozessualen Sinne waren, konnte das Landgericht Augsburg nicht klären bzw. hat es im Urteil nicht mitgeteilt.

Der mit dem Revisionsverfahren betraute 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes stellte die Überlegung an, „ob sich – entgegen der Auffassung des Landgerichtes – aus den Verurteilungen in Italien Verfahrenshindernisse, namentlich ein Strafklageverbrauch gemäß Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommen[4], im Hinblick auf das deutsche Strafverfahren ergeben könnten, die hier eine Einstellung des Verfahrens gebieten könnten.“[5]

Art. 54 SDÜ in seiner geltenden Fassung lautet:

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Der Bundesgerichtshof entschied sich mit seinem Vorlagebegehren ganz offensichtlich gegen eine Verfahrensweise, wie sie noch kurz zuvor das Landgericht Hannover[6] in einem ebenso den Art. 54 SDÜ betreffenden Fall praktizierte: Danach sei Voraussetzung einer Strafverfolgung durch einen Mitgliedsstaat, dass die angeklagte, aber noch nicht abgeurteilte Tat im Hinblick auf die bereits rechtskräftig durch einen Vertragsstaat abgeurteilte Tat „weder nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Tat noch abzuurteilen ist – das wäre im Ausgangsfall Deutschland – noch nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Tat bereits abgeurteilt ist – das wäre Italien – als ‚dieselbe Tat‘ im Rechtssinne anzusehen ist[7]. Bei der Frage der Identifizierung „derselben Tat“ sei nicht von einem autonomen „Tat“-Begriff, sondern vielmehr von der Systematik der beteiligten Rechtsordnungen auszugehen. Art. 54 SDÜ fände hiernach nur Anwendung, wenn nach einer der beiden beteiligten Rechtsordnungen eine unzulässige Doppelverfolgung vorliegen würde.[8] Wenn nach einer solchen vergleichenden Betrachtung die Anwendung des Europarechts – sowohl im Sinne positiver wie auch negativer Antwort – evident sei, dürfte ein nationales Gericht von einer an sich veranlassten Vorlage zum EuGH absehen[9]. Auf eine solche vergleichende Betrachtung wollte und - wie die Urteilsgründe des LG Augsburg vermuten lassen – konnte sich der Bundesgerichtshof in dieser Rechtssache wohl nicht einlassen.

Dabei war bei näherer Betrachtung dem LG Augsburg mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst dahingehend Recht zu geben, dass auf internationaler Ebene ein Grundsatz des Verbotes der Doppelbestrafung mangels ausdrücklicher Benennung in der EMRK, akzeptierender Staatenpraxis oder gemeinsamer Rechtsüberzeugung noch nicht mal als Völkergewohnheitsrecht anerkannt wird[10]. Vereinzelt wird sogar vorgetragen, dass aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 14 Abs. 7 IPbpR[11] der Grundsatz ne bis in idem im Verhältnis zwischen mehreren Staaten gerade nicht gelten soll[12]. Eine Bestrafung im Ausland steht daher einem erneuten Strafverfahren in Deutschland wegen derselben Tat grundsätzlich nicht entgegen.

Nachdem noch im Jahre 1987 die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ein Übereinkommen zum Verbot der doppelten Strafverfolgung („EG-ne-bis-in-idem-Übereinkommen“) schlossen, finden sich dessen ursprünglichen Regelungen nunmehr in den Art. 54 ff. SDÜ, die unionsweit gelten[13].

Entscheidend für die Frage des Strafklageverbrauches ist folglich – und daher ist die Nichtberücksichtigung dem Landgericht Augsburg auch vorwerfbar –, unter welchen Voraussetzungen es sich bei dem im Erstverfolgerstaat abgeurteilten und dem der Entscheidung des Zweitverfolgerstaates zugrunde liegenden Sachverhalts um dieselbe Tat i.S. von Art. 54 SDÜ handelt. Aufgrund § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes[14] legte der 5. Strafsenat dem Europäischen Gerichtshof daher die folgende Frage[15] zur Auslegung des Art. 54 SDÜ zur Vorabentscheidung vor: „Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe Tat“ i.S. von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter wegen der Einfuhr geschmuggelten ausländischen Tabaks nach Italien und des dortigen Besitzes sowie wegen des Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe für den Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht verurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Gericht im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der nämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den (formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zuvor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verurteilt wird, sofern der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien nach Großbritannien zu transportieren?“ Vereinfachter formuliert: Liegt eine Tat vor, wenn geschmuggelte Waren nach Übernahme in A von dort über B nach C verbracht werden (sollen) und dabei nationale Grenzen überschritten sowie (jeweils) entsprechende Schutzvorschriften verletzt werden?

Dieses Vorlageverfahren wurde beim EuGH unter dem Aktenzeichen C 288/05 (Rs. Kretzinger) geführt. Der Vorlagebeschluss des BGH hatte dabei im Schrifttum – soweit ersichtlich – keine größere Aufmerksamkeit erfahren. Neben einer eher inhaltlichen Zusammenfassung von Wegner[16] findet sich bei Lagodny[17] lediglich eine mehr schwerpunktartige Betrachtung des Grundsatzproblems, wie lange solche Vorlageverfahren beim EuGH (an-) dauern und wie es sich diesbezüglich mit dem von Art. 6 I EMRK garantierten Beschleunigungsverbots verhält. Beiläufig erfährt indes der Leser, dass bereits mehrere Verfahren zu derselben, vom BGH gestellten Ausgangsfrage beim EuGH anhängig gewesen sind: das Verfahren C 436/04 (Van Esbroeck) seit dem 13.10.2004, das Verfahren C 467/04 (Gasparini u.a.) seit dem 4.11.2004 sowie das Verfahren C 150/05 (Van Straaten) seit dem 4.4.2005.

Die vorgenannten Verfahren sind nunmehr allesamt, zuletzt das die Rechtssache Kretzinger betreffende Vorlageverfahren, durch den EuGH abgeschlossen.[18] Einhergehend mit diesem letzteren Verfahren erging ein weiteres Urteil des EuGH[19] zur Frage der Tatidentität/des Tatgegenstandes in Art. 54 SDÜ, das die in den bisherigen Verfahren aufgestellten Rechtsauffassungen des Gerichts bestätigt und weiter aufrecht erhält. Man kann hier wohl getrost von einer „gefestigten Rechtsprechung“ des EuGH reden, so dass ein Abweichen hiervon in der nächsten Zeit nicht ernsthaft zu erwarten ist.

Der EuGH führt in der Frage zur Tatidentität in Art 54 SDÜ aus[20]:

Art. 54 [SDÜ] ist wie folgt auszulegen:

- Das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels ist das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;
- verschiedene Taten [...] sind nicht schon deshalb als „dieselbe Tat“ i.S. von Art. 54 [SDÜ] anzusehen, weil das zuständige nationale Gericht feststellt, dass diese Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind;
- es ist Sache dieses nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Grad der Identität und des Zusammenhangs aller zu vergleichenden tatsächlichen Umstände in Anbetracht des vorerwähnten maßgebenden Kriteriums den Schluss zulässt, dass es sich um „dieselbe Tat“ i.S. von Art. 54 [SDÜ] handelt.“

Rückblickend lassen sich im Schrifttum wiederum nur vereinzelte Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH finden[21]. In besonderer Weise hat sich Kühne hervorgetan, der gleich mehrfach zu den vom EuGH entschiedenen Verfahren Stellung bezogen hat.[22] Während er zunächst der formalen Formel von den „unlösbar miteinander verbundenen Umständen“ in Zweifelsfällen eher kritisch gegenübersteht, bringt er im Folgenden das Problem eines „Teufelskreises“ exakt zum Ausdruck: Dass der EuGH schließlich „das Ganze der Beurteilung durch nationale Gerichte überlassen“ will, „mag gut gemeint sein, [wird] aber nur einen aufschiebenden Effekt haben, weil sich die nationalen Gerichte ihrerseits in entsprechenden Fällen wieder an den EuGH wenden werden, allein schon um eine Unterschiedlichkeit nationaler Lösungen zu verhindern [...]“[23].

Eine wiederholte Befassung des LG Augsburg in dem Ausgangsfall ‚Kretzinger‘ steht – soweit ersichtlich – immer noch aus[24].

So weit zur praxisbezogenen Vorgeschichte. Über die Bedeutung und Reichweite eines Strafklageverbrauchs im zwischenstaatlichen Bereich war somit fast 20 Jahre nach der eingangs erwähnten (Leitsatz-)Entscheidung des BVerfG neu zu entscheiden, dessen Auslöser eine unumkehrbare und mithin unaufhaltsame historische Entwicklung war, die nunmehr auch die Strafgerichte erreicht hat und eine neuerliche – und soweit ersichtlich im Schrifttum noch nicht vorgenommene – juristische Auseinandersetzung erzwingt, die im Rahmen dieser Arbeit nur in groben Umrissen angedeutet werden kann.

Unerlässlich für eine solche Auseinandersetzung ist jedoch eine vorangestellte, rechtsvergleichende Betrachtung mit dem prozessualen Tatbegriff im geltenden deutschen Strafprozessrecht, vornehmlich anhand der – den Verfahren des EuGH vergleichsweisen – Fallgruppe der fortgesetzten Delikts-begehung(à B.). Eine vorläufige Bestandsaufnahme der Auslegung des Tatbegriffs durch den EuGH und deren Bewertung (à C.) soll aufzeigen, dass die vom EuGH vorgenommene Auslegung auch für die nationale Betrachtung der Tatidentität/des Tatgegenstandes fruchtbar gemacht werden kann. Eine Zusammenfassung und Ausblick runden die Darstellungen ab (à D.).

B. Zur Auslegung des prozessualen Tatbegriffs im innerstaatlichen Recht unter besonderer Berücksichtigung der ‚fortgesetzten Tat‘

Die Auseinandersetzung mit dem prozessualen Tatbegriff ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Strafrechtswissenschaft unumgänglich, weil dieser ein, wenn nicht sogar der zentrale Begriff des Strafverfahrensrechts ist. Die beiden wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Tatbegriff gehen immer noch dahin, wieweit die angeklagte/abgeurteilte Tat reicht (Umfang der Tat) und wann eine Tat ungeachtet einiger Unterschiede in Tatort, Tatzeit, Deliktscharakter noch mit der angeklagten/abgeurteilten Tat übereinstimmt[25]. Im Vordergrund der Untersuchung soll die zweite Frage stehen, obgleich eine strikte Trennung mit der ersten Frage nicht zwingend durchzuhalten ist, eben weil sich Umfang und Identität wechselseitig bedingen. Den bislang existierenden Publikationen und Abhandlungen soll hier keine weitere hinzugefügt werden; insbesondere wird nicht der Versuch unternommen, eine Definition zum prozessualen Tatbegriff herzuleiten. Gegenstand des nachfolgenden Kapitels ist eine historische Darstellung des prozessualen Tatbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit 1871.

Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Auslegung des Tatbegriffs bei der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat. Warum die Verdeutlichung an dieser Rechtsfigur? Nun, die Antwort ist folgende: Beim Europäischen Gerichtshof stehen ausschließlich Fallkonstellationen zur Entscheidung, die grenzüberschreitende mehrteilige Akte betreffen. Bei diesen mehrteiligen Akten werden unter Umständen verschiedenartige Straftaten in den einzelnen Ländern begangen, und in der Regel können nicht alle in den unterschiedlichen Staaten begangenen Taten einheitlich abgeurteilt werden. Zu entscheiden ist also, ob solche grenzüberschreitenden, von vornherein angelegten mehrteiligen Akte eine „Tat“ im Sinne des Art. 54 SDÜ darstellen. Dieselbe Frage stellt sich aber auch national – und eben diese hat die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Strafrechtswissenschaft zunehmend unter dem Aspekt der fortgesetzten Tat bzw. Fortsetzungszusammenhang erörtert.

Nachfolgend will ich zunächst die wichtigsten prozessualen Funktionen des Tatbegriffs erläutern (à I.). Im Anschluss wird der heutzutage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwendete Begriff der prozessualen Tat und dessen Auslegung herausgearbeitet (à II.), wobei der Schwerpunkt auf die höchstrichterliche Entwicklung zur sog. “fortgesetzten Tat” gelegt ist.

I. Funktionen des prozessualen Tatbegriffes

Dem sog. prozessualen Tatbegriff sollen nach dem Bundesgerichtshof und dem strafrechtwissenschaftlichen Schrifttum drei Funktionen zukommen[26]:

1. Bezeichnung des Gegenstands der Anhängigkeit (§ 155 I StPO):

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft soll eine thematische Bindung des erkennenden Gerichts derart erfolgen, dass es über die Anklage nicht hinausgehen darf[27], getreu dem Wortlaut der Norm („ Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur“) weder in sachlicher („ auf die in der Klage bezeichnete Tat“) noch in persönlicher („auf die durch die Klage beschuldigten Personen“) Beziehung.

2. Festlegung der Grenzen der gerichtlichen Untersuchung und Urteilsfindung (§ 264 I StPO):

Ausweislich des Wortlautes „ Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat [...]“ wird das Verhältnis des gerichtlichen Urteils zur staatsanwaltschaftlichen Anklage beschrieben. Die vorgenannte, anfängliche thematische Bindung hinsichtlich der Befasstheit des Gerichts (§ 155 I StPO) wird um die Bindungswirkung hinsichtlich des Verlaufs der gerichtlichen Untersuchung („ Gegenstand“) und der Urteilsfindung ergänzt bzw. erweitert. Gerade hier liegt das Spannungsverhältnis zwischen angeklagter und sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung in den tatsächlichen Ereignissen verändernd ergebender Tat. Dieser Umstand erklärt zugleich die große Bedeutung und überwiegende Bezugnahme der Rechtsprechung auf die Vorschrift des § 264 I StPO.

3. Festlegung des Umfangs der Rechtskraft (insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG):

Als dritte Funktion wird nach vorherrschender Auffassung durch den Verfahrensgegenstand schließlich der Umfang der Rechtskraft festgelegt[28]. Es ist zwischen der formellen und materiellen Rechtskraft zu unterscheiden. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass eine Entscheidung nicht oder nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann[29]. Grundgedanke ist hierbei der bundesverfassungsgerichtlich abgesegnete[30] Vorrang des Prinzips der Rechtssicherheit gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit. Die materielle Rechtskraft bewirkt den Strafklageverbrauch, mithin eine neuerliche gegenwärtige oder künftige (Un-)Zulässigkeit von Sanktionen gegen denselben Täter wegen derselben Tat[31]. Art. 103 Abs. 3 GG erklärt eine neue Strafverfolgung bei Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen für unzulässig.

II. Die Definition des Tatbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Um ein Verständnis für die heutige Auslegung des Begriffes der prozessualen Tat durch den Bundesgerichtshof gewinnen zu können, ist es unumgänglich, sich einer rechtsgeschichtlichen Aufarbeitung zu der Frage, was seit jeher unter dem Begriff der ‚Tat‘ verstanden wurde, zu stellen. Diese Aufarbeitung soll sich vorliegend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtsgerichts sowie Bundesgerichtshof beschränken. Die Rechtsprechung hat schon früh eine Definition des prozessualen Tatbegriffs entwickelt, die im Laufe der Zeit nur leicht modifiziert wurde.

Um es gleich vorwegzunehmen: Die Mühen einer solchen rechtsgeschichtlichen Auseinandersetzung haben sich gelohnt, da erkennbar werden wird, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine klare Linie bei der Behandlung des Tatbegriffes vorherrscht(-e) und mit den Worten Beulkes „der BGH [...] auch in den nächsten Jahrzehnten seines Bestehens auf diesem Felde ausreichend zu tun haben“ wird[32].

[...]


[1] BVerfG, Beschluss v. 31. März 1987– 2 BvM 2/86 – BVerfGE 75, 1 (Leitsatz).

[2] BGH, Beschluss v. 30.06.2005 – 5 StR 342/04, NStZ 2006, 106.

[3] Diese Erkenntnisse werden erst recht unter Berücksichtigung des zeitlich vorgelagerten, sog. „Abtrennungsbeschluss“ des BGH vom 22.07.2004 – 5 StR 241/04, wistra 2004, 475 deutlich.

[4] BGBl. 1993 II S. 1010, 1902; 1994 II, 631; 1996 II, 242, 2542; 1997 II, 966; im Folgenden: SDÜ.

[5] BGH NStZ 2006, 106, 107.

[6] NStZ-RR 2004, 378 ff..

[7] Vgl. Leitsatz der Entscheidung in NStZ-RR 2004, 378.

[8] Vgl. LG Hannover, NStZ-RR 2004, 378, 379.

[9] Vgl. LG Hannover, NStZ-RR 2004, 378, 380.

[10] Grundlegend BVerfGE 75 (Fn. 1), 1, 18 ff.; vgl. auch schon die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss v. 13.05.1997 – 5 StR 596/96, NStZ 1998, 149, 150, der später zum ersten bedeutenden Urteil des EuGH v. 11.02.2003 – C 385/01(Brügge), Slg. I 2003, 1345-1397 = JZ 2003, 303 mit Anm. Kühne, führte.

[11] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: Sartorius II, Nr. 20.

[12] Vgl. nur Radtke/Busch, NStZ 2003, 281, 282.

[13] Ein Gesamtüberblick findet sich bei S/L/G/H-Schomburg, Art. 54 SDÜ Rn 7 ff..

[14] BGBl. I S. 2035.

[15] Der 5. Strafsenat des BGH legte insgesamt 3 Fragen vor, wobei für die nachfolgende Begutachtung lediglich die erste Frage von Bedeutung ist.

[16] PStR 2005, 202.

[17] NStZ 2006, 109.

[18] Urteil v. 18.07.2007 – C 288/05 (Kretzinger), NJW 2007, 3412 = NStZ 2008, 166; Urteil v. 28.09.2006 – C 467/04 (Gasparini u.a.), NJW 2006, 3403 = NStZ 2007, 408; Urteil v. 28.09.2006 – C 150/05 (Van Straaten), StV 2007, 57 = NJW 2006, 3406 L = NStZ 2007, 410 L; Urteil v. 8.03.2006 – C 436/04 (Van Esbroeck), NJW 2006, 1781 = NStZ 2006, 689 mit Anm. Radtke NStZ 2008, 162.

[19] Urteil v. 18.07.2007 – C 367/05 (Kraaijenbrink), NStZ 2008, 164.

[20] So ausdrücklich der jeweilige Leitsatz in den Rechtssachen Kraaijenbrink (Fn. 19) und Kretzinger (Fn. 18).

[21] Mit genau 2-jähriger „Verspätung“ jüngst Radtke, NStZ 2008, 162 ff. (zu Rs. Van Esbroeck); zu frühzeitigeren Stellungnahmen vgl. Fn. 22 und aus ausländischen Fachzeitschriften etwa Rosbaud, ÖJZ 2006, 669 ff. (ebenso zu Rs. Van Esbroeck).

[22] Kühne, JZ 2006, 1019, 1020 (zu Rs. Van Esbroeck); vormals ders. schon in JZ 2003, 305 (Rs. Brügge) und nochmals in JZ 2007, 247 (zu Rs. Van Straaten).

[23] Kühne, JZ 2007, 247, 247 (zu Rs. Van Straaten).

[24] Stand: 25. März 2008; nach persönlicher Auskunft der 10. Strafkammer am LG Augsburg liegen die Akten noch immer beim Bundesgerichtshof.

[25] Hellebrand, Schlüchter-GS, 473, 473.

[26] Vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, § 20 A II.

[27] BGH, Urteil v. 10. Mai 1990 – 4 StR 74/90 – BGHR § 264 I Tatidentität 18.

[28] Roxin, Strafverfahrensrecht, § 20 A II.

[29] Vgl. Meyer-Goßner, StPO, Rn. 164 zu Einl..

[30] Hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 3. November 1965 - 2 BvR 246/62 u.a. – BVerfGE 19, 166, 174.

[31] Vgl. Meyer-Goßner, StPO, Einl. Rn. 168.

[32] BGH-Festgabe, 781, 807.

Ende der Leseprobe aus 59 Seiten

Details

Titel
Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ
Untertitel
Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Identität der Tat, insbesondere bei der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat, in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit 1871
Hochschule
Universität Osnabrück  (Institut für Wirtschaftsstrafrecht)
Veranstaltung
Magisterstudiengang "Wirtschaftsstrafrecht"
Autor
Jahr
2008
Seiten
59
Katalognummer
V90953
ISBN (eBook)
9783638064989
ISBN (Buch)
9783638952200
Dateigröße
1353 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Tatidentität, Magisterstudiengang, Wirtschaftsstrafrecht
Arbeit zitieren
Ass. iur. Sascha Kische (Autor:in), 2008, Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90953

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