Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH


Diplomarbeit, 2005

82 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtlicher Rahmen der Abwasserbeseitigung
2.1 Wasserrecht
2.2 Kommunalverfassungsrecht
2.3 Abgabenrecht

3 Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
3.1 Die Errichtung der kommunalen Anstalt
3.1.1 Voraussetzungen und Ablauf
3.1.2 Unternehmenssatzung
3.2 Organe der kommunalen Anstalt
3.2.1 Vorstand
3.2.2 Verwaltungsrat
3.3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
3.3.1 Stammkapital
3.3.2 Wirtschaftsführung
3.3.3 Steuerliche Aspekte
3.3.4 Vergaberecht
3.3.5 Insolvenzunfähigkeit und Zwangsvollstreckung
3.3.6 Gewährträgerhaftung und Anstaltslast
3.4 Dienst- und Mitbestimmungsrecht
3.4.1 Arbeitsrecht
3.4.2 Dienstherrnfähigkeit
3.4.3 Mitbestimmung
3.5 Verhältnis zwischen kommunaler Anstalt und Gemeinde
3.6 Aufsicht

4 Regiebetrieb
4.1 Gründung des Regiebetriebs
4.2 Organe des Regiebetriebs
4.3 Regelungen für Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
4.3.1 Brutto-Regiebetrieb
4.3.2 Netto-Regiebetrieb
4.4 Personal- und Mitbestimmungsrecht

5 Eigenbetrieb
5.1 Gründung des Eigenbetriebs
5.2 Betriebssatzung
5.3 Organe des Eigenbetriebs
5.3.1 Werksausschuss
5.3.2 Werksleitung
5.4 Regelungen für Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
5.5 Personal- und Mitbestimmungsrecht

6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
6.1 Gründung einer GmbH
6.1.1 Vorgründungsgesellschaft
6.1.2 Vorgesellschaft
6.1.3 Eintragung in das Handelsregister
6.1.4 Gesellschaftsvertrag
6.1.5 Gründungskosten
6.2 Umwandlung eines bestehenden Betriebes
6.2.1 Ablauf der Ausgliederung
6.2.2 Rechtsfolgen der Umwandlung
6.3 Organe der GmbH
6.3.1 Geschäftsführer
6.3.2 Gesellschafterversammlung
6.4 Regelungen für Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
6.4.1 Stammkapital
6.4.2 Steuerliche Aspekte
6.4.3 Vergaberecht
6.4.4 Haftung der Gemeinde
6.5 Dienst- und Mitbestimmungsrecht
6.5.1 Arbeitsrecht
6.5.2 Dienstherrnfähigkeit
6.5.3 Mitbestimmung
6.6 Verhältnis zwischen GmbH und Gemeinde
6.7 Aufsicht

7 Bewertung der Rechtsformen und Vergleich
7.1 Regiebetrieb
7.2 Eigenbetrieb
7.3 GmbH
7.4 Kommunale Anstalt

8 Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Anhang
Schlussfolgerungen über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung betreffend die Verständigung über Landesbanken und Sparkassen vom 17.7.2001
Strukturmerkmale der Organisationsformen kommunaler Betriebe

1 Einleitung

Angesichts der wachsenden Verschuldung der Gebietskörperschaften wird spätestens seit Anfang der 90er Jahre auch von den Gemeinden gefordert, ihr Vermögen in stärkerem Maße wirtschaftlich zu verwalten.[1] Eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit der kommunalen Betriebe setzt jedoch voraus, dass die Betriebe in einer nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen optimalen Rechtsform geführt werden. Hierfür stehen den Kommunen als Rechtsformen für die wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Einrichtungen,

- der Regiebetrieb
- der Eigenbetrieb und
- Rechtsformen des privaten Rechts

zur Verfügung.

Durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts vom 27.01.2003[2] wurden die §§ 113a bis 113g in die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) eingefügt[3] und den Gemeinden[4] damit die Möglichkeit eröffnet, Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts neu zu errichten oder einen bereits bestehenden Eigenbetrieb in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln[5]. Nachdem diese Rechtsform im Bereich des Sparkassenrechts bereits seit

langem gebräuchlich war[6], haben zunächst die Stadtstaaten Berlin[7] und Hamburg[8] einzelne Unternehmen in die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts überführt. Diesem Beispiel sind die Landesgesetzgeber in den Ländern Bayern[9], Rheinland-Pfalz[10], Nordrhein-Westfalen[11], Sachsen-Anhalt[12] und Schleswig-Holstein[13] gefolgt, indem sie diese zusätzliche Rechtsform in das Kommunalwirtschaftsrecht eingeführt haben. Die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben für die Anstalt des öffentlichen Rechts die Bezeichnung Kommunalunternehmen gewählt. Niedersachsen hat sich für die Bezeichnung kommunale Anstalt entschieden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts sollten die kommunalen Handlungsmöglichkeiten erweitert und die Konkurrenzfähigkeit der öffentlichen Rechtsformen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden wiederhergestellt werden[14].

In der vorliegenden Arbeit werden zunächst die zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeindliche öffentliche Einrichtungen mit besonderem Bezug auf die Abwasserbeseitigung dargestellt, anschließend in jeweils eigenen Kapiteln die Anstalt des öffentlichen Rechts ausführlich vorgestellt und sodann der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und die GmbH beschrieben und die einzelnen Rechtsformen mit der kommunalen Anstalt verglichen, um abschließend feststellen zu können, ob die kommunale Anstalt eine für die Abwasserbeseitigung empfehlenswerte Rechtsform ist und die wesentlichen Ziele des Gesetzgebers erreicht wurden, die von der damaligen Regierungsfraktion in der Begründung des Gesetzentwurfs genannt wurden:

- „Den Gemeinden wird zur Organisation ihrer wirtschaftlichen Betätigungen eine Rechtsform des öffentlichen Rechts angeboten, die ihnen eine größere Selbstständigkeit gewährt als die Regie- und Eigenbetriebe und die insoweit mit der GmbH vergleichbar ist, wobei die Steuerung und die Kontrolle des Rates erhalten bleibt.
- Die kommunale Anstalt wird als rechtsfähige Anstalt ausgestaltet und erlangt als juristische Person des öffentlichen Rechts den Charakter eines selbstständigen Verwaltungsträgers; die Gemeinden können den Aufgabenbereich der kommunalen Anstalt flexibel den örtlichen Gegebenheiten und ihren Vorstellungen entsprechend anpassen; sie können den kommunalen Anstalten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.“[15]

Im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten wasserrechtlichen und kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen gehen die folgenden Betrachtungen davon aus, dass die Aufgabe Abwasserbeseitigung, da es sich um eine Pflichtaufgabe handelt, von der Gemeinde bereits wahrgenommen wird und die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung auch nach Änderung der Rechtsform im alleinigen Eigentum der Gemeinde verbleibt.

2 Rechtlicher Rahmen der Abwasserbeseitigung

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 57 Abs. 3 NV gewährleisten den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Diese so genannte institutionelle Garantie der Selbstverwaltung sichert den Gemeinden im Rahmen der Gesetze einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich.[16] Der Gesetzesvorbehalt, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausspricht, umfasst dabei nicht nur die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. Allerdings setzt der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze, da der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden darf. Der Bundes- und Landesgesetzgeber haben den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum genutzt und in den folgenden Rechtsbereichen den rechtlichen Rahmen für die gemeindliche Abwasserbeseitigung ausgestaltet:

2.1 Wasserrecht

Auf Grund der in Art. 70 bis 75 GG geregelten Gesetzgebungskompetenzen steht dem Bund gem. Art. 75 Nr. 4 GG unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG das Recht zum Erlass von Rahmenvorschriften über den Wasserhaushalt zu. Von dieser Rahmengesetzgebungskompetenz hat der Bund unter anderem mit dem WHG[17] Gebrauch gemacht. Der Niedersächsische Landtag hat den durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegebenen Rahmen durch das NWG[18] ausgefüllt und ergänzt. In § 149 Abs. 1 NWG hat der Gesetzgeber die Abwasserbeseitigungspflicht normiert, die drei konstitutive Elemente enthält:

- die Gemeinden sind Träger der Abwasserbeseitigung und haben das Recht, die Trägerschaft im Rahmen des §§ 149 NWG anders zu regeln oder zu organisieren
- die Abwasserbeseitigung ist Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises
- die Pflichtaufgabe bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte im Gemeindegebiet anfallende Abwasser.[19]

§ 149 Abs. 9 NWG eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter zu bedienen. Dritter im Sinne dieser Vorschrift können sowohl öffentlich-rechtliche Körperschaften also auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein, die auf vertraglicher Basis Kläranlagen oder das gesamte Kanalisationsnetz betreiben oder den Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen oder das Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben zur weiteren Behandlung zum Klärwerk transportieren.[20] Die Gemeinde kann die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einem Dritten nicht insgesamt übertragen[21], sondern nur die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlichen Tätigkeiten und bleibt daher, auch wenn sie sich eines Dritten bedient, Träger der Aufgabe Abwasserbeseitigung.[22] Der Dritte ist im Verhältnis zu den Benutzern der Abwasserbeseitigung lediglich Erfüllungsgehilfe bzw. Verwaltungshelfer der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde.[23]

2.2 Kommunalverfassungsrecht

Da die Gemeinde mit der Bereitstellung der Kläranlage und der Schmutzwasserkanalisation sowie der Abfuhr des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen die ihr als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegende Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt, ist die Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 NGO.[24]

In welcher Rechtsform die öffentliche Einrichtung betrieben wird, ist aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht für die Feststellung dieser Eigenschaft unerheblich, sodass auch wirtschaftliche Unternehmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 22 NGO darstellen können, wenn sie unmittelbar einem öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und von allen Einwohnern benutzt werden können.[25] § 22 Abs. 1 NGO postuliert neben dem grundsätzlichen Recht der Einwohner auf Zulassung zu den öffentlichen Einrichtungen die Pflicht, die Gemeindelasten zu tragen. Regelungen über die von den Einwohnern zu tragenden Lasten enthalten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung das NKAG[26] und die auf dessen Grundlage (§ 5 NKAG) entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen der §§ 6, 8 und 40 NGO erlassene jeweilige Gebührensatzung.

Die Frage der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden durch Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen ist nach §§ 108 f. NGO zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wird das Gesetzesziel von § 108 NGO erkennbar, wenn man den 3. Absatz als den ersten, den 1. Absatz als den zweiten und den 2. Absatz als den dritten liest.[27] Gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1 NGO gelten die Vorschriften des dritten Abschnitts des sechsten Teils der NGO (§§ 108 bis 116 NGO) nicht für Einrichtungen zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind und gem. § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht für Einrichtungen des Umweltschutzes. Da die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung sowohl § 108 Abs. 1 Nr. 1 als auch § 108 Abs. 1 Nr. 2 NGO zugeordnet werden kann, kann offen bleiben, ob § 108 Abs. 3 Nr. 1 NGO nur solche Einrichtungen erfasst, bei denen die gesetzliche Verpflichtung sich nicht nur auf die Aufgabenträgerschaft, sondern auch auf die Durchführung der Aufgabe durch die Gemeinde selbst erstreckt.[28]

Aus der in § 108 Abs. 3 NGO getroffenen Feststellung, dass die in § 108 Nrn. 1 bis 3 NGO aufgeführten Einrichtungen keine wirtschaftlichen Unternehmen sind, ist laut Beckhof zu folgern, dass die Errichtung und Erweiterung dieser Einrichtungen nicht an die für wirtschaftliche Unternehmen durch § 108 Abs. 1 Satz 2 NGO verlangten Voraussetzungen gebunden ist und im Übrigen die weiteren, für wirtschaftliche Unternehmen geltenden Vorschriften nicht anzuwenden seien. Bei den von diesen Einrichtungen wahrgenommenen Aufgaben handele es sich um Angelegenheiten, die in derart weitem Umfang als öffentlich angesehen werden, dass demgegenüber die wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip zurücktreten.[29]

Die Abwasserbeseitigung zählt zu den in § 108 Abs. 4 Satz 1 NGO aufgeführten Einrichtungen. Die Rechtsform des Eigenbetriebs oder eine solche des privaten Rechts ist nach der genannten Vorschrift kommunalverfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt.

2.3 Abgabenrecht

Beschränkungen hinsichtlich der Organisations- oder Rechtsformen der öffentlichen Einrichtung ergeben sich aus dem NKAG nicht, da die diesbezügliche Auswahlentscheidung im Ermessen der Gemeinden steht.[30] Allerdings hat die Wahl der Rechtsform grundsätzlich keinen Einfluss auf die bei der Gebührenberechnung ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung, sodass die Kosten, die bei Erledigung der Aufgabe im Rahmen eines Regiebetriebs in der Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig sind, nicht durch Umwandlung in eine andere Rechtsform gebührenfähig werden können. Eine Ausnahme besteht jedoch insoweit, als spezifische Kosten der jeweiligen Rechtsform ohne weiteres berücksichtigungsfähig sind, wenn diese Kosten letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurückgehen, wie z. B. die Steuerpflicht einer GmbH die die Abwasserbeseitigung durchführt oder die Kosten für die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs.[31] Kommunalabgabenrechtlichen Beschränkungen unterliegt die Rechtsformänderung eines Regiebetriebs „Abwasserbeseitigung“ nicht.

3 Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

Gem. § 113a Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz NGO können die Gemeinden die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) für Einrichtungen im Sinne von § 108 Abs. 4 Satz 1 NGO wählen, zu denen auch die Abwasserbeseitigung zählt.

3.1 Die Errichtung der kommunalen Anstalt

3.1.1 Voraussetzungen und Ablauf

Gem. § 113a Abs. 1 Satz 2 NGO ist die Umwandlung von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 4 NGO als Eigenbetrieb geführt werden können und von Einrichtungen, die nach § 110 Abs. 2 Satz 1 NGO nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden oder geführt werden können zulässig. Da die Abwasserbeseitigung ausdrücklich in § 108 Abs. 4 NGO aufgeführt ist, ist also die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 113a Abs. 1 Satz 2 NGO erfüllt.

Für die Errichtung einer kommunalen Anstalt ist nach § 113b Satz 1 NGO eine Unternehmenssatzung zwingende Voraussetzung.[32] Die Organzuständigkeit für den Erlass der Satzung liegt gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 10 NGO beim Rat. Die Satzung ist entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen durch Beschluss gem. § 47 NGO zu verabschieden. Vor der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung durch den Bürgermeister gem. § 6 Abs. 3 NGO ist die Entscheidung der Gemeinde über die Errichtung einer kommunalen Anstalt bzw. die Umwandlung einer Einrichtung in eine kommunale Anstalt gem. § 113a Abs. 1 NGO der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NGO). Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 116 Abs. 1 Satz 2 NGO). Nach dem Beschluss des Rates ist die Satzung gem. § 6 Abs. 3 NGO durch den Bürgermeister auszufertigen und anschließend bekannt zu machen. Sofern in der Unternehmenssatzung kein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, entsteht die kommunale Anstalt rechtswirksam frühestens mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssatzung.[33] Auch wenn die NGO im Gegensatz zur Bayerischen Gemeindeordnung (Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO) keine Regelungen über den Entstehungszeitpunkt der kommunalen Anstalt enthält, kann die Unternehmenssatzung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.[34]

Rose[35] empfiehlt für die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts folgenden Ablauf:

1. Grundsatzbeschluss der Gemeinde
2. Erarbeitung einer Unternehmenssatzung
3. Abstimmung mit der Kommunalaufsicht und gegebenenfalls dem Finanzamt
4. Ratsbeschluss über die Unternehmenssatzung
5. Anzeige bei der Kommunalaufsicht
6. Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
7. Bestellung des Vorstands durch den Verwaltungsrat
8. Ausstattung der Anstalt mit Stammkapital und Betriebsmitteln
9. Übernahme von Vermögen und Schulden

3.1.2 Unternehmenssatzung

Die Unternehmenssatzung ist der Gründungs- und Errichtungsakt, durch den die kommunale Anstalt Rechtsfähigkeit erlangt und als juristische Personen des öffentlichen Rechts in den Rechtsverkehr eintritt.[36] Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind von der Gemeinde durch eine Unternehmenssatzung zu regeln (§ 113b Satz 1 NGO). Diese Satzung enthält die erforderlichen Regelungen zur inneren Verfassung und zur Verwaltung des Unternehmens.[37] Die Unternehmenssatzung ist somit gleichzeitig Errichtungs- und Organisationssatzung.[38]

Der Mindestinhalt der inneren Organisation der kommunalen Anstalt wird durch § 113b Satz 2 und §113 e Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 NGO vorgegeben, die bestimmen, dass die Satzung

- den Namen der kommunalen Anstalt
- den Zweck der kommunalen Anstalt
- die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
- die Höhe des Stammkapitals
- Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des NPersVG und der aufgrund des NPersVG erlassenen weiteren Vorschriften
- Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder

enthalten muss. Die NGO gibt damit nur einen abstrakten Rahmen vor, der von den Gemeinden im Einzelfall auszufüllen ist.[39] Außerdem ermöglicht die Formulierung, dass die Unternehmenssatzung hinsichtlich der Verantwortlichkeit etwas anderes bestimmen kann (§ 113e Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 5 NGO) eine weit reichende Flexibilität der Kompetenzverteilung.[40]

Die Festlegungen in der Satzung dürfen nicht stark abstrahiert oder unbestimmt sein, sondern müssen präzise insbesondere den Betriebszweck der Anstalt bestimmen.[41] Über den Mindestinhalt hinaus sind jedoch zur Klarheit für alle Beteiligten und zur Information der Öffentlichkeit noch weitere Regelungen erforderlich. In Anlehnung an die Rechtsvorschriften in anderen Bundesländern[42] wird in der Literatur vorgeschlagen, in die Satzung Regelungen über

- den Sitz der kommunalen Anstalt
- die Anzahl der Mitglieder des Vorstands
- die Zuständigkeit und die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
- die Zuständigkeit und die Geschäftsordnung des Vorstands
- ein Weisungsrecht des Rates gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen (§ 113e Abs. 3 Satz 5 NGO)
- Eingriffsbefugnisse des Verwaltungsrats zur Durchsetzung von Beanstandungen gegenüber dem Vorstand
- das Geschäftsjahr
- die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen, den Jahresabschluss und die Prüfung des Jahresabschlusses der kommunalen Anstalt
- die Gemeinnützigkeit der kommunalen Anstalt
- das Recht zum Erlass von Satzungen gem. § 113c Satz 3 NGO
- Maßgaben zur Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen (§ 113a Abs. 3 NGO)
- die Vertretung der Anstalt durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats für den Fall, dass noch kein Vorstand vorhanden oder dieser handlungsunfähig ist
- die Dienstherrnfähigkeit (deklaratorische Feststellung)
- Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband

aufzunehmen.[43]

Organe der kommunalen Anstalt

Organe der kommunalen Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 113e Abs. 1 NGO). Dem Vorstand obliegt gem. § 113e Abs. 2 NGO die Leitung und Vertretung der kommunalen Anstalt, während der Verwaltungsrat im wesentlichen Kontrollaufgaben wahrnimmt.

3.2.1 Vorstand

Die NGO enthält weder Regelungen über die Anzahl der Vorstandsmitglieder noch sieht sie eine entsprechende Regelung in der Unternehmenssatzung als konstitutiven Bestandteil dieser Satzung vor[44]. Der Vorstand kann daher aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, die vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden, wobei eine erneute Bestellung zulässig ist (§ 113e Abs. 3 Satz 1 NGO). Die Gemeinde kann also keinen direkten Einfluss auf die personelle Besetzung des Vorstands nehmen. Sie kann jedoch bestimmenden Einfluss auf die Wahl bestimmter Personen als Vorstandsmitglieder nehmen, wenn sie eine Regelung in die Unternehmenssatzung aufnimmt, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder an die Weisungen des Rates gebunden sind (§ 113e Abs. 3 Satz 5 NGO).[45]

Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit in der Unternehmenssatzung nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 113e Abs. 2 Satz 1 NGO). Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich (§ 113e Abs. 2 Satz 2 NGO), womit ihm eine umfassende Geschäftsführungsbefugnis zukommt, die nur durch gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Kompetenzen des Verwaltungsrats begrenzt wird. Da weder Bürgermeister noch der Rat ein unmittelbar gegenüber dem Vorstand der kommunalen Anstalt bestehendes Weisungsrecht haben, ist der Vorstand durch den Gesetzes- und Satzungsvorbehalt der Kompetenzverteilung vor Einflussnahmen nach Maßgabe tagespolitischer Entscheidungen geschützt.[46] Auch wenn das Gesetz ausdrücklich nur die Verlagerung von Zuständigkeiten vom Vorstand auf den Verwaltungsrat vorsieht, ist es grundsätzlich zulässig, Weisungsrechte des Verwaltungsrats gegenüber dem Vorstand in bestimmten, explizit zu normierenden Fällen in der Satzung vorzusehen.[47] Durch eine Verschiebung der Gewichte zu Gunsten des Verwaltungsrats, darf allerdings die Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nicht ausgehöhlt werden.[48] Eine Berichts- und Auskunftspflicht des Vorstands besteht im Innenverhältnis gegenüber dem Verwaltungsrat, da diese Pflicht mit der Zuständigkeit des Verwaltungsrats zur Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand korrespondiert (§ 113e Abs. 3 Satz 1 NGO).[49]

3.2.2 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person (§ 113e Abs. 4 NGO). Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist gem. § 113b Satz 2 NGO obligatorischer Bestandteil der Satzung. Im Hinblick auf § 113e Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 NGO, wonach dem Verwaltungsrat mindestens eine bei der kommunalen Anstalt beschäftigte Person angehört und die Zahl der Vertreter der Beschäftigten ein Drittel nicht übersteigen darf, beträgt die Mindestzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats somit drei. Um die notwendige Flexibilität zu erhalten, sollte die Satzung eine möglichst geringe Zahl von Mitgliedern vorsehen.[50]

In der Satzung sind Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes zu treffen (§ 113e Abs. 5 Satz 2 NGO).[51]

Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Bürgermeister, sofern mit seiner Zustimmung vom Rat keine andere Person bestellt worden ist (§ 113e Abs. 6 NGO). Als geborenes Mitglied gehört der Bürgermeister dem Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit als Bürgermeister an. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Dauer von fünf Jahren vom Rat bestellt (§ 113e Abs. 7 NGO). Über die Unvereinbarkeitsregelung in § 35a Abs. 1 Nr. 4 NGO hinaus können auch Bedienstete, die kommunalaufsichtsbehördliche Entscheidungen lediglich vorbereiten, nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein (§ 113e Abs. 4 Satz 2 NGO).

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sichergestellt sein, dass der Verwaltungsrat in hinreichendem Maße Informationen über die Geschäftsführung erhält. Auch wenn in Niedersachsen - im Gegensatz zu anderen Bundesländern[52] - eine Informationspflicht des Vorstands über wichtige Angelegenheiten und ein Auskunftsrecht des Verwaltungsrats nicht besonders normiert ist, sind diese Auskunftsrechte des Vorstands wesentlicher Bestandteil der Kontrollfunktion. Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten dem Verwaltungsrat für den Fall zustehen, dass er im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit feststellt, dass die Geschäftsführung des Vorstands Anlass zu Beanstandungen bietet. Auch wenn die NGO keine ausdrückliche Regelung enthält, dürfte der Verwaltungsrat wohl auch befugt sein, etwaige Beanstandungen gegenüber dem Vorstand formlos zu äußern. Diese Kompetenz lässt sich als Annex aus der Überwachungsfunktion des Verwaltungsrats ableiten, da eine sinnvolle Kontrolle bedingt, dass das Überwachungsorgan auch Beanstandungen artikulieren darf.[53] Da sich ein eigenes Anordnungsrecht des Verwaltungsrats gegenüber dem Vorstand aus der bloßen Überwachungsfunktionen nicht ableiten lässt, bliebe dem Verwaltungsrat lediglich die Möglichkeit, Beanstandungen an die Kommunalaufsicht weiterzuleiten, die dann gem. § 113g Abs. 1 i. V. m. §§ 127ff. NGO mit aufsichtsrechtlichen Instrumentarien gegen Rechtsverstöße der kommunalen Anstalt vorgehen kann.

3.3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

3.3.1 Stammkapital

Nach § 113b Satz 2 NGO ist in der Unternehmenssatzung die Höhe des Stammkapitals festzulegen. Da die NGO zur Bemessung des Stammkapitals keine Regelungen enthält und eine Verordnung gem. § 113g Abs. 3 NGO bisher nicht erlassen ist und in naher Zukunft auch nicht erlassen wird[54], kann zur Beurteilung nur die Rechtslage in anderen Bundesländern herangezogen werden. Die Regelung ist Ausfluss in der Anstaltslast[55], welche den Anstaltsträger im Innenverhältnis rechtlich verpflichtet, die Anstalt während ihres Bestehens zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, um deren wirtschaftliche Basis und Funktionsfähigkeit zu sichern und zu erhalten.[56] Das Stammkapital muss daher dem Gegenstand und dem Betriebsumfang der kommunalen Anstalt angemessen sein.[57] Bei der Festlegung der Höhe des Stammkapitals in der Unternehmenssatzung ist jedoch auch zu bedenken, dass neben der Ausstattung des Unternehmens mit einem angemessenen Eigenkapital auch die offenen Rücklagen ein wesentlicher Faktor sind.[58] Die Rücklagen sind nämlich variabel, während die Änderung des Stammkapitals jeweils einer Satzungsänderung bedarf. Klein/Uckel/Ibler empfehlen Rücklagen in einer Höhe zu bilden, die eine wirkungsvolle Bilanzpolitik ermöglicht und die daher höher als das Stammkapital sein sollten.[59]

3.3.2 Wirtschaftsführung

3.3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Die NGO schreibt für die kommunalen Anstalten vor, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden (§ 125 Abs. 1 NGO). Sofern die kommunale Anstalt nach ihrer Größenordnung einer so genannten kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB entspricht, gelten gemäß § 125 Abs. 2 NGO für die Prüfung die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für die Prüfung rechtlich selbstständiger privatrechtlicher Unternehmen.

Die kommunale Anstalt soll einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung öffentlicher Bedürfnisse in Einklang zu bringen ist (§ 113a Abs. 2 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 NGO) und sie soll mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens der Anstalt sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind (§ 113a Abs. 2 i. V. m. § 114 Abs. 2 NGO). Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen, Steuern, die Konzessionsabgabe, Zinsen für die zu Zwecken der Anstalt aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für die Anstalt.[60] In Bezug auf die gesetzliche Forderung, einen Gewinn zu erwirtschaften, ist für die Abwasserbeseitigung jedoch zu beachten, dass sie als kostenrechnende Einrichtungen nach dem Kostendeckungsprinzip des § 5 NKAG keinen Gewinn erwirtschaften darf.

§ 113g Abs. 1 NGO erklärt die Vorschriften des sechsten Teil der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft nicht insgesamt für anwendbar, sondern verweist selektiv auf einzelne Vorschriften, sodass die kommunale Anstalt

- ihre Wirtschaftsführung so zu planen und zu führen hat, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist und dabei den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung trägt (§ 82 Abs. 1 NGO)
- sparsam und wirtschaftlich zu führen ist (§ 82 Abs. 2 NGO)
- ihre Ausgaben zunächst aus Mieten, Pachten, Verkaufserlösen sowie anderen "sonstigen Einnahmen" finanzieren muss und wenn diese Einnahmen nicht ausreichend, spezielle Entgelte (Gebühren, Beiträge und privatrechtliche Entgelte) nach dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit erheben, soweit sie dazu in der Unternehmenssatzung ermächtigt ist. Als letzte Einnahmequelle darf sie Kredite aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 83 NGO)
- wenn der Wirtschaftsplan zum 01.01. des Jahres noch nicht in Kraft ist, nur Ausgaben leistet, zu deren Leistung die rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind und Bauten, Beschaffungen etc. fortsetzt, für die im Vorjahr Beträge vorgesehen waren (§ 88 NGO).

In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es heute als anerkannt gilt, dass sich Träger von Staatsgewalt durch das Auswechseln der Organisationsform nicht öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen können, so dass auch Vorschriften gelten, die nicht unmittelbar für anwendbar erklärt werden, wie z. B. das grundsätzliche Verbot, Sicherheiten zu Gunsten Dritter zu bestellen und die Einschränkungen, unter denen Bürgschaften für Dritte übernommen werden können (§ 93 NGO).[61]

3.3.3 Steuerliche Aspekte

3.3.2.2 Körperschaftsteuer

Da die Anstalt des öffentlichen Rechts nicht in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 KStG[62] unter den unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen aufgeführt ist, ist sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur körperschaftssteuerpflichtig, soweit sie eine Tätigkeit im Rahmen eines so genannten Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG ausübt. Bei einem Betrieb gewerblicher Art handelt es sich nicht um eine Organisationsform für kommunale Einrichtungen im Sinne des Kommunalverfassungsrechts, sondern um einen steuerrechtlichen Begriff (§ 2 Abs. 3 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Als Betrieb gewerblicher Art gelten alle Einrichtungen einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Personen wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG).[63]

Sofern die kommunale Anstalt als Hoheitsbetrieb einzuordnen ist, ist sie steuerlich unbeachtlich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 KStG). Als Hoheitsbetrieb kann eine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur angesehen werden, wenn diese Tätigkeit den Trägern öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist.[64] In Abschnitt 5 Abs. 14 Satz 3 KStR werden insbesondere Anstalten zur Abführung von Abwässern ausdrücklich als Beispiel für einen Hoheitsbetrieb aufgeführt. Somit ist also der Betrieb der Abwasserbeseitigung durch die kommunale Anstalt nicht körperschaftssteuerpflichtig.

[...]


[1] s. Klein, Bodo/Uckel, Herbert/Ibler, Josef: Kommunen als Unternehmer, Loseblattsammlung - 18. Nachlieferung, Kronach: Carl-Link-Verlag 2004, Kennzahl 20.00, Nr. 1

[2] Nds. GVBl.

[3] § 113a Abs. 1 NGO ist bereits durch § 21 Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63) neu gefasst worden, da lt. Begründung für die Änderung (Landtags-Drucksache 15/340, S. 41) die ursprüngliche Fassung „Ungenauigkeiten und sprachliche Unschärfen aufweist und hinter den gewollten Möglichkeiten zurück bleibt“

[4] Anm.: Die Regelungen gelten nach § 65 Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701) auch für die Landkreise und gem. § 78 Gesetz über die Region Hannover (RegionsG) vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Region Hannover vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 228) auch für die Region Hannover

[5] s. Niedersächsischer Landtag, Landtags-Drucksache 14/4097,

[6] s. Hellermann, Johannes: Handlungsformen und -instrumentarien wirtschaftlicher Betätigung, in: Handbuch kommunale Unternehmen hrsg. von Hoppe, Werner/Uechtritz, Michael, Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt 2004, Rdnr. 63 – vgl. § 3 Abs. 1 Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen (NSpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.August 1990 (Nds.GVBl. S.421) zuletzt geändert durch §23 des Gesetzes vom 19.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.63)

[7] mit dem als Art. I des Berliner Eigenbetriebsreformgesetz vom 09.07.1993 (GVBl. S. 319) verkündeten Berliner Betriebegesetz, durch das die Eigenbetriebe Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe, Berliner Stadtreinigungs-Betriebe, Berliner Verkehrs-Betriebe und Berliner Wasser-Betriebe in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelt wurden

[8] Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung in Hamburg vom 09.03.1994 (Hmb. GVBl. S. 79), Gesetz zur Errichtung der Anstalt Hamburger Stadtentwässerung vom 20.12.1994 (Hmb. GVBl. S. 435) sowie Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg Gesetz – LBKHG) vom 11.04.1995 (Hmb. GVBl. S. 77)

[9] Art. 89 ff. Bayerische Gemeindeordnung, eingeführt durch Gesetz vom 26.7.1995 (GVBl. BY S. 376)

[10] §§ 86a f. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, eingeführt durch Gesetz vom 06.07.1998 (GVBl. RP S. 171)

[11] § 114a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), eingeführt durch Gesetz vom 15.06.1999 (GVBl. NRW S. 386)

[12] Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstG) vom 11.04. 2001 (GVBl. ST S. 136)

[13] § 106a Gemeindeordnung für Schleswig Holstein, eingeführt durch Gesetz vom 25.06. 2003 (GVOBl. SH S. 126)

[14] s. Niedersächsischer Landtag, Landtags-Drucksache 14/3720, S. 5 und Niedersächsischer Landtag, Landtags-Drucksache 14/4097,

[15] s. Niedersächsischer Landtag, Landtags-Drucksache 14/3720,

[16] s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.1998 - 2 BvR 1619/83,1 1628/83 - (sog. Rastede-Entscheidung), BVerfGE 79, 127 (143)

[17] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. 8.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetztes vom 6. 1.2004 (BGBl. I S 2)

[18] Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Juni2004 (Nds. GVBl. S.171)

[19] laut Haupt, Johann-Albrecht/Reffken, Hermann/Rhode, Erich: Niedersächsisches Wassergesetz - Kommentar, Loseblattsammlung - 8. Nachlieferung, Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag 2003, § 148 Rdnr. 2 enthält weder das WHG noch das NWG eine Definition des Abwasserbegriffs. Nach allgemeiner Meinung ist der Abwasserbegriff jedoch bundesrechtlich festgelegt und bedeutet überall dort wo er im Text des Gesetzes verwendet wird Schmutzwasser, nämlich dass durch menschliche Eingriffe und/oder menschlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser, und Niederschlagswasser das von befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird.

[20] s. Haupt, Johann-Albrecht/Reffken, Hermann/Rhode, Erich: Niedersächsisches Wassergesetz - Kommentar, a. a. O., § 149 Rdnr. 33

[21] Anm.: Eine Ausnahme bildet lediglich § 150 NWG, der im Falle eines Zusammenschlusses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Zweckverband) zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung regelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht übergeht, soweit die Körperschaft die Abwasserbeseitigung übernimmt.

[22] s. Cronauge, Ulrich/ Westermann, Georg: Kommunale Unternehmen, 4. überarbeitete Auflage, a. a. O., Rdnr. 267

[23] s. Haupt, Johann-Albrecht/Reffken, Hermann/Rhode, Erich: Niedersächsisches Wassergesetz - Kommentar, a. a. O., § 149 Rdnr. 34

[24] s. Thiele, Robert: Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, 7., überarbeitete Auflage, Kiel: Deutscher Gemeindeverlag 2004, § 22 Rdnr. 1

[25] s. Thiele, Robert: Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, 7., überarbeitete Auflage, a. a. O., § 22 Rdnr. 1

[26] NKAG i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 1992 (Nds.GVBl. S.29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701)

[27] Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.2.1984 - 2 OVG A 23/80 - in: Die Niedersächsische Gemeinde, Heft 10, Hannover, 35. Jahrgang 1984,

[28] s. Beckhof, Heiner: in: Blum et al., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen - Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, 17. Nachlieferung, Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag 2004, § 108 Rdnr. 12

[29] s. ebenda

[30] s. Rosenzweig, Klaus/Freese, Herbert: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - Kommentar, Loseblattsammlung - 30. Nachlieferung, Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag 2004, § 5 Rdnr. 38

[31] s. Rosenzweig, Klaus/Freese, Herbert: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - Kommentar, a. a. O., § 5 Rdnr. 39 f.

[32] s. Beckhof, Heiner: in: Blum et al., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen - Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, a. a. O., § 113 b

[33] s. Lübbecke; Barbara: Das Kommunalunternehmen – Neue Wirtschaftsformen im kommunalen Wirtschaftsrecht von Nordrhein-Westfalen, Stuttgart: Deutscher Gemeindeverlag 2004;

[34] s. Klein, Bodo/Uckel, Herbert/Ibler, Josef: Kommunen als Unternehmer, a. a. O., Teil 32.00

[35] s. Rose, Joachim: Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts in Niedersachsen, in: Der Gemeindehaushalt, Heft 9, Stuttgart,104. Jahrgang 2003,

[36] s. Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, a. a. O.,

[37] s. Klein, Bodo/Uckel, Herbert/Ibler, Josef: Kommunen als Unternehmer, a. a. O., Teil 32.10, Nr. 2

[38] s. Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, a. a. O.,

[39] s. Gaß, Andreas: Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen, Stuttgart: Richard Boorberg Verlag 2003,

[40] s. Gaß, ebenda, S.42 in Bezug auf die den genannten niedersächsischen Regelungen im Wortlaut nahezu entsprechenden Formulierungen in Art. 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 BayGO

[41] s. Beckhof, Heiner: in: Blum et al., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen - Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, a. a. O., § 113b

[42] z. B. Schleswig Holstein: § 106a Abs. 2 GO für das Land Schleswig Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.02. 2003 (Gvobl. SH S. 57), § 6 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) vom 29.10.2003 (Gvobl. SH S. 535); Bayern: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19.3.1998 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2001 (GVBl. BY S. 720)

[43] s. Rose, Joachim: Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts in Niedersachsen, a. a. O., S. 207; Beckhof, Heiner: in: Blum et al., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen - Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, a. a. O., § 113 b; Klein, Bodo/Uckel, Herbert/Ibler, Josef: Kommunen als Unternehmer, a. a. O., Kennzahl 32.10 Nr. 2. 2, Teil 33.11 Nr. 2.2.2 - insbesondere zum letzten Punkt der Aufzählung unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Satz 2 der (bayerischen) Verordnung über Kommunalunternehmen i. d. F. vom 12.10.2001 (GVBl. S. 720); Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig Holstein, Heft 10, Kiel: Selbstverlag 2003, S. 30; Thiele, Robert: Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, 7., überarbeitete Auflage, a. a. O., § 113b, Erl. 2, § 113f Erl. 1

[44] Im Gegensatz zu den Regelungen in Art. 89 Abs. 3 Satz 2 BayGO oder § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW

[45] s. Gaß, Andreas: Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen, a. a. O.,

[46] s. Ehlers, Dirk: Die Anstalten des öffentlichen Rechts als neue Unternehmensform der kommunalen Wirtschaft, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht, Band 167, Jahrgang 2003,

[47] s. Gaß, Andreas: Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen, a. a. O.,

[48] s. Ehlers, Dirk: die Anstalten des öffentlichen Rechts als neue Unternehmensform der kommunalen Wirtschaft, a. a. O.,

[49] s. Beckhof, Heiner: in: Blum et al., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen - Niedersächsische Gemeindeordnung - Kommentar, a. a. O., § 113 e Rdnr. 1

[50] s. Klein, Bodo/Uckel, Herbert/Ibler, Josef: Kommunen als Unternehmer, a. a. O., Kennzahl 33.12 Nr. 1.1.2

[51] s. hierzu im einzelnen 3.4.3

[52] Z. B. Schleswig Holstein: § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, a. a. O.; Bayern: § 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über Kommunalunternehmen, a. a. O.

[53] s. Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig Holstein, Heft 10, Kiel: Selbstverlag 2003,

[54] s. E-Mail des MI an den Verfasser (Anlage 1)

[55] ausführlicher unten 3.3.6

[56] s. Gaß, Andreas: Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen, a. a. O.,

[57] s. Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, a. a. O.,

[58] s. Klein, Bodo/Uckel, Herbert/Ibler, Josef: Kommunen als Unternehmer, a. a. O., Teil: 32.62 Nr. 4

[59] s. ebenda

[60] s. Rose, Joachim: Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts in Niedersachsen, a. a. O., S. 208;

[61] s. Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, a. a. O., S. 33f. mit Bezug auf die entsprechende Regelung in der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (§ 86 GO-SH)

[62] Körperschaftssteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch G v. 2.12.2004 (BGBl. I S. I 3112)

[63] s. Eichmann, Paul: Besteuerung der kommunalen Wirtschaft, Neuwied: Luchterhand-Verlag 1999, S. 4; Cronauge, Ulrich/Westermann, Georg: kommunale Unternehmen - Eigenbetriebe, Kapitalgesellschaften, Zweckverbände, 4., überarbeitete Auflage Berlin: Erich Schmidt Verlag 2003, Rdnr. 35; Arndt, Markus/Schliesky, Utz, Ziertmann, Marc: Das Kommunalunternehmen -Leitfaden für Errichtung und Betrieb einer neuen Organisationsform für kommunale wirtschaftliche Tätigkeit in Schleswig Holstein, a. a. O., S. 81ff.

[64] s. Beinert, Stefanie: Steuerrecht, in: Handbuch kommunale Unternehmen hrsg. von Hoppe, Werner/Uechtritz, Michael, a. a. O., Rdnr. 19; siehe hierzu auch: Abschnitt 5 Abs. 13 Satz 2 KStR, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) ABl. EG. Nr. L 145,

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH
Hochschule
Hochschule Osnabrück  (Institut für Öffentliches Management )
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
82
Katalognummer
V81438
ISBN (eBook)
9783638018289
ISBN (Buch)
9783638919722
Dateigröße
924 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Wesentlicher Vorzug der Arbeit ist die sehr umfassende, zutreffende und dabei präzise Darstellung der verschiedenen Betätigungsformen für Kommunen nach § 108 Abs. 3 NGO, dabei ist insbesondere die gelungene Behandlung der neuen Rechtsform der kommunalen Anstalt besonders hervorzuheben. Es ist durchaus zu überlegen, ob diese Darstellung der kommunalen Praxis vor Ort zugänglich gemacht werden kann. In formaler Hinsicht ist die Arbeit vorzüglich gelungen. Literaturverzeichnis und Literaturverarbeitung im Text, Gliederung, Sprache und Stringenz lassen keine Wünsche offen.
Schlagworte
Anstalt, Rechtsform, Abwasserbeseitigung, Vergleich, Regiebetrieb, Eigenbetrieb, GmbH
Arbeit zitieren
Jürgen Isernhagen (Autor:in), 2005, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81438

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden