Lebensmittelrechtliche Einordnung von Smoothies in Deutschland

Probleme und Lösungsansätze


Diplomarbeit, 2009

122 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise und Abgrenzung der Diplomarbeit

2 Smoothie-Produkte auf dem deutschen Markt – Überblick und Kategorisierung

3 Lebensmittelrechtliche Anforderungen an Smoothies
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.2 Definition und Ausgangsprodukte
3.3 Zusatzstoffe
3.4 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
3.5 Kennzeichnung
3.6 Irreführung

4 Produkteinordnung von Smoothies – Möglichkeiten und Grenzen
4.1 Erfrischungsgetränke
4.2 Obsterzeugnisse
4.3 Fruchtsäfte

5 Auswirkungen der lebensmittelrechtlichen Situation auf die Verkehrskreise
5.1 Lebensmittelwirtschaft
5.2 Verbraucher
5.3 Untersuchungsämter
5.4 Ernährungswissenschaft
5.5 Rechtsprechung

6 Zukunft der Smoothies – mögliche Definitionen und Regelungen
6.1 Änderung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke
6.2 Änderung der Leitsätze für Obsterzeugnisse
6.3 Erweiterung der Produktvorschriften für Fruchtsäfte

7 Eigene Leitsätze für Smoothies – ein Vorschlag
7.1 Leitsätze für Fruchtsmoothies
7.2 Erläuterungen zu den Leitsätzen für Fruchtsmoothies

8 Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der zitierten Rechtsvorschriften

Verzeichnis der Anhänge

Anhang

Eidesstattliche Erklärung

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen

Abbildungen

Abb. 1: Einordnung von Smoothies als Lebensmittel

Tabellen

Tab. 1 a: Inhaltsstoffe und Kennzeichnungen von Smoothies auf dem deutschen Markt

Tab. 1 b: Sortenangaben und Abbildungen von Smoothies auf dem deutschen Markt

Tab. 2: Mögliche Ausgangsprodukte für Smoothies

Tab. 3: Zugelassene Zusatzstoffe für Smoothies

Tab. 4: Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Tab. 5: Obligatorische Kennzeichnungselemente für Smoothies

Tab. 6 a: Irreführungsverbot im europäischen Recht

Tab. 6 b: Irreführungsverbot im deutschen Recht

1 Einleitung

Auf dem deutschen Lebensmittelmarkt befindet sich derzeit eine Vielfalt an Frucht-Produkten, die als so genannte „Smoothies“ verkauft werden. Ursprünglich aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammend, in den skandinavischen Ländern und Großbritannien schon längst etabliert, schwappte die Idee von pürierten Früchten erst etwa 2006 zu uns nach Deutschland hinüber (Ara, 2009; LZ 22, 2009). Auch wenn noch nicht jeder Deutsche eine genaue Vorstellung von einem Smoothie oder dessen Zusammensetzung hat, so scheinen sie bereits zu einem festen Bestandteil der Kühlregale im Lebensmittelhandel geworden zu sein.

1.1 Problemstellung

„Smoothie“ ist kein geschützter Begriff, deshalb sind die Unterschiede in der Zusammensetzung vielseitig. Sie alle verbindet aber die sämige, trinkbare Konsistenz auf der Grundlage einer Mischung von Fruchtsaft und -püree. Weitere Zusätze reichen von Aromastoffen und Jogurt bis hin zu Alkohol. Es findet sich sogar „Smoothie-Eis“ in den Tiefkühltruhen der Supermärkte. Die lebensmittel-rechtlichen Anforderungen sind in den Rechtstexten zwar für alle Lebensmittel klar definiert, doch je nachdem wie ein Anbieter seinen Smoothie produktspezifisch einordnet, unterscheiden sie sich stark. Daher finden sich die unterschiedlichsten Kennzeichnungen auf dem deutschen Markt. Und so verschieden sich die jeweiligen Smoothie-Produkte darstellen, so unklar ist, was die einzelnen Verkehrsteilnehmer, wie Verbraucher, Anbieter oder Händler hinter diesem Begriff vermuten und welche Erwartungen sie damit verbinden.

1.2 Zielsetzung

Diese Diplomarbeit legt die Inhaltsstoffe, Kennzeichnungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen der auf dem deutschen Markt angebotenen Smoothies dar. Darüber hinaus werden die Schwierigkeiten einer lebensmittelrechtlichen Einordnung von Smoothies diskutiert sowie die Auswirkungen dieser Situation auf die Verkehrsteilnehmer. Darauf aufbauend sollen mögliche zukünftige Regelungen entwickelt und diskutiert werden.

1.3 Vorgehensweise und Abgrenzung der Diplomarbeit

Diese Diplomarbeit gibt zu Beginn in Kapitel 2 einen Überblick über den Inhalt, die Kennzeichnung und die Aufmachung, der auf dem deutschen Markt angebotenen Smoothie-Produkte. Dafür wurden Kennzeichnungen und Bebilderungen von 55 Smoothies notiert, geordnet und bewertet. Ein Smoothie im Sinne dieser Diplomarbeit ist ein Erzeugnis, das in einer Fertigpackung mit der Aufschrift „Smoothie“ im deutschen Lebensmitteleinzelhandel oder Discounter in den Verkehr gebracht wird. Ausgeschlossen werden hier Smoothie-Mischprodukte, wie z. B. mit Milchprodukten, Alkohol oder solche, die als Eis verkauft werden. Die Begriffe Smoothie und Smoothie-Produkt sind im Sinne dieser Diplomarbeit identisch.

Die geltenden lebensmittelrechtlichen Normen für Smoothies, u. a. die Kenn-zeichnung, die Zusatzstoffe und die Irreführung bilden in Kapitel 3 den Hauptteil dieser Diplomarbeit. Dabei wird unterschieden zwischen Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung und solchen mit der Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“, im Folgenden „Fruchtsaft-Smoothies“ genannt. Darauf folgt in Kapitel 4 die Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen der Zuordnung eines Smoothies in bereits bestehende Produktgruppen, insbesondere in die der Fruchtsäfte. Im Anschluss daran werden im Kapitel 5 dieser Arbeit die Auswirkungen der lebensmittelrechtlichen Situation von Smoothies auf die einzelnen Verkehrskreise erläutert, um die Notwendigkeit einer zukünftigen rechtlichen Regelung zu diskutieren. Mittel der Wahl waren hierbei Experten-Interviews mit Fachkundigen, Herstellern, Wirtschafts- und Verbraucherverbänden, sowie mit Wissenschaftlern, Mitarbeitern von Untersuchungsämtern und der Anwaltschaft.

Abschließend erörtert diese Diplomarbeit in Kapitel 6 und 7 mögliche Definitionen und lebensmittelrechtliche Zukunftsszenarien für Smoothies als Teil bereits bestehender Regelungen und selbst entworfener Lebensmittelleitsätze für einen „Fruchtsmoothie“. Die Zusammenfassung und das Fazit bewerten in Kapitel 8 die Ergebnisse der Untersuchungen und Befragungen, die im Zuge dieser Diplomarbeit durchgeführt wurden und beurteilen die lebensmittelrechtliche Gegenwart und mögliche Zukunft der Smoothies.

2 Smoothie-Produkte auf dem deutschen Markt – Überblick und Kategorisierung

Im deutschen Lebensmittelhandel gibt es seit etwa drei Jahren zahlreiche Smoothie-Produkte. Der Sortimentsumfang nahm dabei stetig zu, so dass 2008 mit einem Absatz von 15,4 Millionen Litern (Nielsen, 2009) und einem Marktvolumen von 100 Millionen Euro ein vorläufiger Höhepunkt erreicht wurde (LZ 22, 2009). Mitte 2009 zogen sich die ersten Handelsmarken wieder zurück, einige Preise fielen und der Markt sortiert sich seitdem (LZ 18 und 22, 2009). Dennoch sieht der Category Manager Stefan Schnitzler noch Wachstumspotential (LZ 22, 2009). Im europäischen Vergleich steckt Deutschland „noch in den Kinderschuhen“ mit 4,5 Einkäufen pro Jahr, so Stephan Weist, ehem. Business Director Central Europe bei Chiquita, denn Deutschland hat derzeit noch das Marktniveau von Großbritannien in den 90er Jahren (LZ 18, 2009). Im Smoothiemarktsegment zählen Innocent und true fruits zu den Pionieren. Den höchsten Marktanteil im Lebensmitteleinzelhandel hielten im Juni 2009 Chiquita mit 45,1 %, true fruits mit 24,6 % und Schwartau mit 15,5 % (LZ 22, 2009).

Einen Überblick der zurzeit auf dem deutschen Markt angebotenen Smoothies mit ihren Inhaltsstoffen und ihren Kennzeichnungen bieten nachfolgend Tab. 1 a sowie ihren Sortenangaben und Abbildungen Tab. 1 b.

Tab. 1 a: Inhaltsstoffe und Kennzeichnungen von Smoothies auf dem deutschen Markt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Zusammenstellung

Tab. 1 b: Sortenangaben und Abbildungen von Smoothies auf dem deutschen Markt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Zusammenstellung

Frucht-Frucht: Die Sortenfrüchte werden namentlich genannt, z. B.: Pfirsich-Mango

* Chiquita und Voelkel bieten zwei verschiedene Produkte an, in der Tabelle Chiquita 1 und Chiquita 2 bzw. Voelkel Bio 1 und Voelkel Bio 2 genannt.

Die in ( ) genannten Früchte sind nur in einigen Produkten des Anbieters vorhanden.

Es wurden insgesamt 55 Smoothie-Produkte von 21 Anbietern untersucht (siehe Anhang I). Einer der wichtigsten Punkte der Marktbeobachtung ist, dass einige Anbieter ihre Produkte nicht mit der Angabe Smoothie gekennzeichnet haben, obwohl sie aufgrund ihrer Inhalte und ihrer Aufmachung ein typisches Smoothie-Produkt darstellen. Dazu gehören die sieben untersuchten Produkte von Fruit2day, Knorr Vie und Rio d’oro Obst und Gemüse Snack. Sie fallen daher nicht unter die in dieser Diplomarbeit in Kapitel 1.2 aufgestellten Kriterien und finden somit keine Berücksichtigung in den Übersichtstabellen 1 a und 1 b.

Alle übrigen untersuchten Smoothie-Produkte lassen sich in zwei große Kategorien einteilen. Zum einen gibt es Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung. Das sind Beschreibungen wie „Zubereitung aus Frucht und Fruchtsaft“ von den in den Tabellen erstgenannten Anbietern true fruits, Chiquita, Alnatura Bio, Voelkel Bio 1, Bio-Açai, EDEN, Schwartau PurPur und Bleib gesund. Auch Smoothie-Produkte von ProX, Innocent und Granini tragen eine beschreibende Verkehrsbezeichnung. Deren Produkte enthalten allerdings über 50 % Saft. Eine Zuordnung zu den Fruchtsäften wäre hier zu diskutieren. Smoothies mit der Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“ (im Folgenden „Fruchtsaft-Smoothies“ genannt) sind bei den Anbietern Rio d’oro, Viva Vital, Marwit, Mövenpick, Ikea Food, Söbekke Bio, Bad Kissinger Pur Fruit, Voelkel Bio 2 und Naturis zu finden. Insgesamt tragen über 60 % (29 von 48 Produkten) eine beschreibende Verkehrsbezeichnung und nur 40 % (19 von 48 Produkten) die Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“.

Alle Smooothie-Produkte enthalten pürierte und gepresste Früchte, das heißt die Ausgangsprodukte sind Fruchtsaft und -mark. Bei 15 % der Produkte verwendeten die Hersteller aus Konzentrat hergestellte Ausgangsprodukte. Granini fügt Fruchtstücke hinzu, andere Anbieter Fruchtzellen bzw. Fruchtfleisch wie Schwartau PurPur, Granini, Viva Vital, Ikea Food, Bad Kissinger Pur Fruit oder Naturis. Auch Kokosmilchpulver ist bei Pro X, Rio d’oro oder Marwit in der Zutatenliste zu finden. Zusätzliches Pektin oder den Extrakt aus Aloe verwendet Marwit. True fruits führt ein Produkt, dass Minze enthält. Einige Smoothies enthalten auch Gemüse wie Rio d’oro Obst und Gemüse Snack und Knorr Vie, außerdem setzt Schwartau Fruit2day natürliches Aroma ein. Diese drei fallen jedoch aufgrund der fehlenden Angabe „Smoothie“ nicht unter diese Diplomarbeit.

Des Weiteren fällt die Auslobung der Fruchtbestandteile ins Auge. Fast alle Anbieter werben mit „100 % Frucht“ oder ähnlichen Angaben. Einige werden in Bezug auf ihre Früchte noch beschreibender. Voelkel Bio 1 spricht von „leckeren und gesunden Fruchtpürees und Direktsäften“, Schwartau PurPur von „Besten Früchten“ und „Obst zum Trinken“ genauso wie auch Innocent und Rio d’oro. Ikea Food wirbt mit der „puren Frucht in Flaschen“ und Söbekke Bio mit „aus dem Saft und Fruchtmark ganzer Früchte“. Auch die Verwendung der ganzen Frucht als Ausgangsprodukt wird unter anderem von Chiquita angepriesen. Das ist kritisch zu betrachten, da bei der Gewinnung von Fruchtsaft und -mark nicht die vollständige Frucht verarbeitet wird.

Darüber hinaus wird auf 27 von 48 Produkten mit dem Verzicht auf Zusatzstoffe geworben. Für Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung spricht nichts dagegen (true fruits, Chiquita, Bio Açai, Schwartau PurPur). Diese Angaben bei Fruchtsaft-Smoothies fallen jedoch unter die Werbung mit Selbstverständlichkeiten und sind damit nicht zulässig (Mövenpick, Söbekke Bio, Bad Kissinger Pur Frucht, Naturis, Voelkel Bio 2 im Internet). Es sei denn sie sind mit dem Zusatz „laut Gesetz“ gekennzeichnet wie bei Viva Vital und Ikea Food.

Fast alle Smoothie-Anbieter, die in der vorliegenden Arbeit berücksichtigt werden, geben auf der Vorderseite ihrer Fertigpackungen Sortenfrüchte an. Die meisten Anbieter unterstreichen diese Sortenkennzeichnung zusätzlich mit Abbildungen der jeweiligen Früchte. Nur true fruits, Pro X und Innocent verzichten auf eine solche Abbildung. Die Sorte soll, wenn es nach den Anbietern geht, den Geschmack widerspiegeln. Der Verbraucher erwartet aber nicht nur den Geschmack, sondern dass die Sorte einen überwiegenden Anteil der Früchte eines Smoothies ausmacht (OLG Köln; LG Hamburg; LG München). Anscheinend um diese Irreführung zu vermeiden, sind einige Anbieter dazu übergegangen, die anderen oder zumindest die hauptsächlich verwendeten Früchte in der unmittelbaren Nähe der Sortenbezeichnung anzugeben. Alnatura Bio, Schwartau PurPur, Bleib gesund und Innocent gehen so vor. Granini geht noch weiter und bildet auf der Frontseite alle verwendeten Früchte bildlich ab. Die Lösung von true fruits ist, die Produkte nach Farben zu benennen und Ikea Food verzichtet gänzlich auf den Begriff Sorte und gibt ihre Früchte als „Geschmacks“-Früchte an.

Augenscheinlich spielt die Anpreisung eines Gesundheitsnutzens der Smoothies eine große Rolle. Die Anbieter sprechen vor allem von einem Beitrag zur Deckung des Tagesbedarfs an Obst durch ihre Smoothie-Produkte. Chiquita, Voelkel Bio 1, Innocent, VivaVital und Söbekke Bio werben damit. Schwartau PurPur, Naturis und Rio d’oro tragen sogar das „5-am-Tag“-Logo, welches nur Produkte tragen dürfen, die einen Beitrag für die von den Ernährungswissenschaftlern geforderten täglichen fünf Portionen Obst und Gemüse leisten (5 am Tag e. V.). Einige Anbieter werben mit den natürlich enthaltenen Inhaltsstoffen der verwendeten Früchte (Chiquita, Innocent). Sehr beliebt scheint außerdem eine bildliche Darstellung auf der Rückseite der Verpackung mit den Ausgangsstoffen zu sein. Das geschieht entweder mit einer Stückzahl, die verdeutlichen soll wie viele Früchte von welcher Fruchtart verarbeitet wurden oder einem vorangestellten Satz, zum Beispiel „zubereitet aus ca. [...]“. Chiquita, Alnatura Bio, EDEN, Schwartau PurPur, Pro X, Innocent, Granini, Ikea Food, Söbekke Bio, Bad Kissinger Pur Frucht und Naturis verwenden solche Angaben. Pro X schreibt neben die Abbildung einer Ananas, dass sie „etwas“ enthalten ist, die Zutatenliste gibt aber 58 % an. Diese widersprüchlichen Angaben oder auch ein Fehlen der Mengenkennzeichnung (Quantitative Ingredient Declaration - QUID) bei einer Angabe der verwendeten Früchtestückzahl sieht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als irreführend an (Manthey, 2009). Auch die Stiftung Warentest fand in ihrer Untersuchung im Mai und Juni 2008 zwölf von 27 Produkten mangelhaft deklariert. Elf von 27 waren zudem sensorisch mangelhaft (TEST, 2008). Eine Untersuchung, durchgeführt beim Untersuchungsamt Braunschweig vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), bestätigt die Vermutung einer Anzahl an fehlerhaften Smoothie-Produkten. 18 von 44 Proben wurden aufgrund ihrer Inhaltsstoffe oder Kennzeichnung beanstandet. Auffällig waren unzureichende Nährwertkennzeichnungen, Mindesthaltbarkeitsangaben, Zutatenverzeichnisse oder Verkehrsbezeichnungen. Auch irreführende Angaben wie unzutreffende Angaben von Vitamin C und Natrium wurden moniert. In einigen Fällen fehlte die Angabe des verwendeten Zusatzstoffes Ascorbinsäure völlig (LAVES, 2008).

Auch wenn der derzeitige Blick auf den deutschen Markt das Gefühl vermittelt, dass nach den Untersuchungen von 2008 einige Anbieter ihre Produkte nachgebessert haben, so bleibt doch immer noch ein großes Sammelsurium an Inhaltsstoffen und Kennzeichnungen für das EINE Produkt Smoothie. Eine Einheitlichkeit für eine Gruppe von Produkten, die alle den gleichen Namen tragen, ist also in weiter Ferne.

3 Lebensmittelrechtliche Anforderungen an Smoothies

In Deutschland existiert zurzeit keine einheitliche Definition für Smoothies. Weder von Seiten der Lebensmittelwirtschaft, bei den Verbraucherverbänden, den Untersuchungsämtern oder der Wissenschaft herrscht Einigung über den Begriff (siehe Kapitel 5). Es gibt demnach keine allgemeine Verkehrsauffassung für Smoothies und somit auch keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung, wie z. B. in den Leitsätzen der Lebensmittelbuchkommission beschrieben. „Smoothie“ ist aus Sicht des Lebensmittelrechts eine Fantasiebezeichnung, denn auch in den Rechtstexten ist der Begriff „Smoothie“ nicht definiert und enthält daher keine festgelegte Verkehrsbezeichnung. Die nach § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zwingende Deklaration durch eine Verkehrsbezeichnung veranlasst somit die eine Gruppe der Anbieter ihre Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung zu kennzeichnen. Formulierungen wie: „Mix aus Fruchtpürees und Fruchtsaft“, „Zubereitung aus purer Frucht und frischem Fruchtsaft“ oder „Mehrfruchtmark mit Fruchtsaft“ sind nur einige Beispiele der kreativen Kennzeichnung. Eine zweite große Gruppe auf dem deutschen Markt sieht ihre Smoothies nicht als ein Produkt eigener Art, sondern versteht sie als Fruchtsäfte. Diese Anbieter wählen die Verkehrsbezeichnung „Mehrfruchtsaft“ bzw. „Mehrfruchtsaft aus Konzentrat“ (nachfolgend als Fruchtsaft-Smoothies bezeichnet). Die Wahl der Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“ steht in keinem Widerspruch zur Fruchtsaftverordnung (FruchtsaftV), denn die Inhaltsstoffe dieser Smoothies entsprechen denen eines Fruchtsaftes.

Aus der jeweiligen Wahl der Verkehrsbezeichnung resultiert folglich die lebensmittelrechtliche Anforderung an Smoothies. Die Fruchtsaft-Smoothies fallen zwangsläufig unter die vertikalen Produktvorschriften für Fruchtsäfte: die europäische Richtlinie über Fruchtsäfte, die in nationales Recht in Form der FruchtsaftV umgesetzt wurde und die Leitsätze für Fruchtsäfte. Ein Produkt mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung wird hingegen als allgemeines Lebensmittel betrachtet und unterliegt somit keiner spezifischen Produktverordnung. Horizontale Regelungen wie die Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV), die Aromenverordnung (AromenV) u. a. gelten für beide Smoothie-Gruppen jedoch abhängig von ihrer Verkehrsbezeichnung in ihren entsprechenden Abschnitten. Die Rahmenbedingungen gelten für alle Smoothies - unabhängig ihrer Verkehrs-bezeichnung - und sind in der europäischen Lebensmittelrahmenverordnung (EG-LM-RahmenV) und dem Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB) festgeschrieben.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Bedingungen, die an Smoothies gestellt werden, ausführlich dargelegt. Insbesondere werden die grundlegenden Anforderungen, Definitionen und Ausgangsstoffe betrachtet sowie die Anforderungen an Zusatzstoffe, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Kennzeichnungen und die Regelung zum Schutz vor Irreführung erörtert.

3.1 Grundlegende Anforderungen

Die Vorschriften für alle Lebensmittel, die in Deutschland rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, sind natürlich auch für Smoothies bindend, unabhängig ihrer Verkehrsbezeichnung.

Die wichtigste Anforderung an ein Lebensmittel ist die an die Lebensmittelsicherheit. „Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden“ (EG-LM-RahmenV Abschn. 4 Art. 14 Abs. 1). Da Smoothies Lebensmittel im Sinne von Abschnitt 1 Artikel 2 der EG-LM-RahmenV sind, tragen die Lebensmittelunternehmer auf jeder Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufe die Verantwortung, dass ihre Smoothies sicher sind (EG-LM-RahmenV Abschn. 4 Art. 17 Abs. 1). Als „Nicht-Sicher“ gelten Lebensmittel, die gesundheitsschädlich und/oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (EG-LM-RahmenV Abschn. 4 Art. 14 Abs. 2 und vgl. LFGB § 5). Der Begriff Sicherheit beinhaltet auch die dem Verbraucher vermittelten und zugänglichen Informationen sowie die Angaben auf dem Etikett (EG-LM-RahmenV Abschn. 4 Art. 14 Abs. 3). Auch zur Täuschung geeignete Lebensmittel sind nicht verkehrsfähig: „Unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts dürfen die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen“ (EG-LM-RahmenV Abschn. 4 Art. 16). Damit darf ein Smoothie, der zum Beispiel durch seine Kennzeichnung geeignet ist den Verbraucher irrezuführen, in Deutschland nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. Eine Irreführung kann zum Beispiel in Bezug auf „[...] Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung“ vorherrschen (LFGB § 11). Außerdem ist die Auslobung von Wirkungen, die „nicht hinreichend gesichert sind“, die krankheitsbezogene Werbung sowie die Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht zulässig (LFGB § 11 und 12). Die Verwendung von Zusatzstoffen unterliegt einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (LFGB § 6 Abs. 1).

3.2 Definition und Ausgangsprodukte

Prinzipiell kann ein Anbieter frei wählen welche Zutaten sein Produkt beinhalten soll. Das gilt unter der Voraussetzung, dass seine Zutaten und sein Endprodukt sicher sind und er es rechtmäßig deklariert (EG-LM-RahmenV). Davon ausgenommen sind die Zusatzstoffe, für die ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt (LFGB § 6 Abs. 1). Wenn ein Anbieter jedoch, wie bei einem Fruchtsaft-Smoothie eine in Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung wählt, fällt sein Produkt unter die entsprechenden produktspezifischen Vorschriften, die unter anderem das Produkt mit seinen Ausgangsstoffen definieren.

Für Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung gelten keine spezifischen Produktvorschriften. Der Anbieter eines solchen Produktes ist in seiner Rezeptur entsprechend ungebundener und kann unterschiedlichste Zutaten nach Belieben zusammenfügen (siehe Tab. 2). Für die einzelnen Zutaten gelten jedoch, sofern vorhanden, die entsprechenden Produktverordnungen. Das liegt darin begründet, dass die einzelnen Zutaten, wenn in Rechtstexten definiert, die entsprechende Verkehrsbezeichnung im Zutatenverzeichnis des Smoothies tragen müssen (LMKV § 6 Abs. 3 und § 4 Abs. 1). Wenn ein Anbieter zum Beispiel einen Apfelsaft als Zutat für seinen Smoothie verwendet, muss in der Zutatenliste der Begriff „Apfelsaft“ stehen, denn in dem dafür gültigen Rechtstext - der FruchtsaftV - wird im Anhang 1 definiert, was ein Apfelsaft ist und dass für ihn nur die Verkehrsbezeichnung „Apfelsaft“ zulässig ist. Als Teil dieser Verordnung fällt er somit zwangsläufig unter ihren Anwendungsbereich und muss den dort geregelten Anforderungen entsprechen (§ 1 FruchtsaftV). Der Apfelsaft als Zutat eines Smoothies muss dementsprechend der FruchtsaftV folgen und allen anderen Anforderungen in anderen Rechtstexten entsprechen, die für Fruchtsäfte im Sinne der FruchtsaftV gestellt werden. Dementsprechend dürfen einem Apfelsaft zum Beispiel keine Zusatzstoffe wie Pektine zugesetzt werden, dem Smoothie als Endprodukt jedoch schon, denn er ist kein Fruchtsaft im Sinne der FruchtsaftV (ZZulV Anlage 4 Teil A und C).

Unklar dabei bleibt ob das Fruchtmark als weiterer Bestandteil eines Smoothies dann der Definition der FruchtsaftV entsprechen muss, in der es als mögliches Ausgangserzeugnis für Fruchtsäfte in der Anlage 2 definiert ist, aber keine Verkehrsbezeichnung im eigentlichen Sinne darstellt.

Darüber hinaus gibt es auch einige Anforderungen an die beschreibende Verkehrsbezeichnung des Smoothies. „Anzugeben sind hiernach die charakteristischen Merkmale des Lebensmittels, die sich je nach Verwendungszweck aus Wert bestimmenden oder Geschmack gebenden Bestandteilen, manchmal aus beiden ergeben“ (Zipfel C 110 § 4 Rdn. 13). Somit spiegelt die beschreibende Verkehrsbezeichnung die wesentlichen Inhaltsstoffe eines Smoothies wider. Auf dem deutschen Markt wird dem mit Beschreibungen wie „Zubereitung aus Früchten und Fruchtsaft“ entsprochen.

Für Fruchtsaft-Smoothies gelten die Definition und die Zutatenbeschränkung aus der FruchtsaftV. Das bedeutet ein Smoothie mit der Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“ (nicht „Fruchtsaft aus Konzentrat“) ist:

„[...] das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch, und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden“ (FruchtsaftV Anlage 1 Nr. 1. Buchstabe a).

Die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat und getrocknetem Fruchtsaft ist hierbei offensichtlich nicht zulässig (Zipfel C 331 § 1 Rdn. 6). Diese Definition von Fruchtsaft bezeichnet das allgemeinhin als Direktsaft bekannte Produkt. Die Lebensmittelwirtschaft meint damit ein nicht aus Konzentrat hergestelltes Produkt, die Arbeitsgruppe Fruchtsäfte und fruchtsafthaltige Getränke der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) jedoch sieht die Verbrauchererwartung von Direktsaft, als ein „[...] Erzeugnis unmittelbar nach dem Pressvorgang und ohne weitere Behandlung [...]“ (Zipfel C 331 § 3 Rdn. 57). Dagegen meint Zipfel, dass mit dem Wort „direkt“ „[...] kaum eine konkrete Erwartung“ zu verbinden ist (Zipfel C 331 § 3 Rdn. 57).

Ausgangserzeugnisse können alle Früchte ausgenommen Tomaten sein (FruchtsaftV Anlage 2), das heißt sowohl Obst- als auch Gemüsesorten (Zipfel C 331 § 1 Rdn. 5; siehe Tab. 2).

Die Früchte müssen nach der Fruchtsaft-Definition bestimmten Eigenschaften entsprechen, dabei ist laut Zipfel unter „gesund“ „insbesondere frei von Obstkrankheiten“ und unter „reif“ „zum Rohverzehr geeignet“ zu verstehen. „Frisch“ beschreibt durch bloßes Pressen gewonnenen Saft und auch den Gegensatz zu konserviert (Zipfel C 331 § 1 Rdn. 9 bis 11).

Die Gärfähigkeit von Früchten darf nicht durch entsprechende chemische Konservierung oder Verfahren wie Pasteurisieren oder Sterilisieren beseitigt werden. Die Umschreibung „nicht gegoren“ definieren die Leitsätze für Fruchtsäfte in Abschnitt I C genauer. Dabei wird eine Toleranzgrenze von 3,0 g/l Alkohol, 0,4 g/l flüchtigen Säuren, berechnet als Essigsäure und 0,5 g/l Milchsäure, geduldet. „Nicht zulässig ist der Zusatz von Trester aus dem Pulp-wash-Verfahren“ (Zipfel C 331 § 1 Rdn. 14 und 17).

In Anlage 2 der FruchtsaftV sind die Anforderungen an mögliche Ausgangserzeugnisse wie Früchte, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark und Fruchtfleisch oder Zellen beschrieben. Fruchtmark beispielsweise ist in der FruchtsaftV in Anlage 2 definiert als „[...] das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird“. Das bedeutet nicht, dass diese Ausgangserzeugnisse für alle Fruchtsäfte im Sinne der FruchtsaftV verwendet werden dürfen. Die zugelassenen Zutaten sind die, in der jeweiligen Definition der Fruchtsäfte beschriebenen Zutaten. Die Definition für Fruchtsäfte nach Anlage 1 Nr. 1 enthält keine Anmerkung zur Verwendung von Fruchtmark als Ausgangserzeugnis. Da in der vorangegangenen Fruchtsaftverordnung von 1982 die Verwendung von Fruchtmark eindeutig zugelassen war, interpretiert Zipfel das Wegfallen mit der derzeitig gültigen FruchtsaftV von 2004 als ein Verbot für Fruchtmark als Ausgangsstoff (Zipfel C 331 § 1 Rdn. 6). Außerdem impliziert die ausdrückliche Zulassung von Fruchtmark als Ausgangsstoff für Fruchtnektare in der FruchtsaftV, Anlage 1 Nr. 4 und die Nicht-Nennung in der Definition für Fruchtsäfte, dass Fruchtmark als Ausgangsstoff für Fruchtsäfte nach Anlage 1 Nr. 1 verboten ist. Dem folgt die Europäische Kommission scheinbar nicht, denn sie vertritt die Auffassung, „[...] dass nach den Vorschriften der Richtlinie 2001/112/EG die Verwendung von Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsäften zulässig ist“ (Brief des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) an den Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL (ALS), vom 24.08.2005, siehe Anhang XIV). Da die FruchtsaftV die nationale Umsetzung der EG-Richtlinie über Fruchtsäfte darstellt und in ihrer Fruchtsaft-Definition dem genauen Wortlaut der EG-Richtlinie folgt, gilt diese Auslegung auch für die FruchtsaftV. Die deutsche Lebensmittelbuchkommission mit ihren Leitsätzen für Fruchtsäfte (LMLFruchtsaft) interpretiert die EG-Richtlinie und die FruchtsaftV auch in diesem Sinne. In Abschnitt 2 A der Leitsätze für Fruchtsäfte heißt es: „Bei Fruchtsäften, auch soweit sie aus oder mit Fruchtmark sowie aus oder mit konzentriertem Fruchtsaft und/oder Fruchtmark hergestellt sind [...]“. Davon ausgehend, dass die Europäische Kommission einen höheren Stellenwert hat, darf demzufolge Fruchtmark für die Herstellung von Fruchtsäften verwendet werden.

Darüber hinaus gelten für bestimmte Zutaten spezielle Maßnahmen mit einer „ausschließlichen Zweckbestimmung“ (FruchtsaftV § 2 Abs. 2 und Zipfel C 331 § 2 Rdn. 11) (siehe auch Tab. 2). Das bedeutet im Detail, dass für Fruchtsäfte zur Korrektur des sauren Geschmacks maximal 15 g/l Zuckerarten (mit einem Wassergehalt von weniger als 2 %) zugelassen sind und zur Erzielung eines süßen Geschmacks maximal 150 g/l. Für Birnen- und Traubensäfte darf kein Korrekturzucker eingesetzt werden (FruchtsaftV Anlage 3 Abs. 1). Auch sind Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks (max. 3 g/l, berechnet als wasserfreie Citronensäure) für Fruchtsäfte erlaubt sowie Kohlensäure (FruchtsaftV Anlage 3 Abs. 2 und 4). Dabei ist das gleichzeitige Zuckern und Säuern zur Korrektur verboten (FruchtsaftV Anlage 3 Abs. 2). Die Leitsätze für Fruchtsäfte definieren außerdem einen Gesamtsäuregehalt, der ohne Kenntlichmachung für bestimmte Früchte nicht unterschritten werden darf (LMLFruchtsaft Abschn. II B). Auch das Zuckern zum Süßen ist für Fruchtsäfte nach Anlage 1 Nummer 1 der FruchtsaftV zulässig, wenn als „gezuckerter Fruchtsaft“ oder „Fruchtsaft mit Zuckersatz“ gekennzeichnet wird (FruchtsaftV § 3 Abs. 3 Nr. 2).

[...]

Ende der Leseprobe aus 122 Seiten

Details

Titel
Lebensmittelrechtliche Einordnung von Smoothies in Deutschland
Untertitel
Probleme und Lösungsansätze
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Institut für Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften)
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
122
Katalognummer
V147698
ISBN (eBook)
9783640617555
ISBN (Buch)
9783640617449
Dateigröße
4824 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lebensmittelrechtliche, Einordnung, Smoothies, Deutschland, Probleme, Lösungsansätze, Ernährung
Arbeit zitieren
Andrea Kornblum (Autor:in), 2009, Lebensmittelrechtliche Einordnung von Smoothies in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147698

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